OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 34 SF 76/16 E

SG Dessau-Roßlau 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2019:0430.S34SF76.16E.00
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 25. Oktober 2016 gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2016 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – S 39 AS 88/13 – wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 262,16 € festgesetzt. Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 25. Oktober 2016 gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2016 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – S 39 AS 88/13 – wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 262,16 € festgesetzt. Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen. I. Der Erinnerungsführer macht als beigeordnete Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau geltend, indem um die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsverfahren (W11647/12) gerichtet auf Feststellung der Notwendig der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (W11201/12) gestritten wurde. Der von dem Erinnerungsführer im Widerspruchsverfahren (W11201/12) vertretene Kläger beantragte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 21. August 2012 bewilligte das Jobcenter – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Beklagter) Leistungen für den Monat September 2012. Gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung erhob der Erinnerungsführer Widerspruch, dem der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 29. Oktober 2012 nachkam. Zugleich erklärte der Beklagte, die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren zu übernehmen. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Widerspruch, der unter dem Aktenzeichen W 11647/12 erfasst wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid zurück und erklärte, dass er auch die notwendigen Kosten auf Antrag erstattet, welche durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage und beantragte ausdrücklich, die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren W 11201/12 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in diesem Vorverfahren auszusprechen. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe. Am 27. März 2014 führte das Sozialgericht drei Erörterungstermine durch und bewilligte am 23. Juli 2014 Prozesskostenhilfe. Nachdem der Erinnerungsführer seine Kostenrechnung für das Widerspruchsverfahren W 11201/12 einreichte (75,00 € Geschäftsgebühr) erklärte der Beklagte, diese Kosten zu übernehmen und der Erinnerungsführer erklärte mit Schriftsatz vom 30. April 2015 den Rechtsstreit für erledigt Mit Schriftsatz vom 30. April 2015, zugegangen am 7. Mai 2015, beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Höhe von 758,98 €. Mit Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf 532,88 € fest. Die beantragte Festsetzung der Einigungsgebühr sei abzulehnen, da das Verfahren durch Rücknahme endete. Mit Erinnerung vom 21. Juli 2016 hat der Erinnerungsführer gegen die Absetzung der Einigungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, im Erörterungstermin habe das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet mit dem der Kläger einverstanden gewesen sei. Der Bezirksrevisor bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nach Übersendung des Beschwerdeverfahrens am 25. Oktober 2016 selbst Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2016 erhoben und ausgeführt, aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit sei die Verfahrensgebühr nur in Höhe von ¼ der Mittelgebühr und die Terminsgebühr wegen der Dauer des Termins nur in Höhe von ½ der Mittelgebühr entstanden. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden. II. Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die PKH-Festsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Bezirksrevisor bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobene Erinnerung ist zulässig und begründet. Die vom Erinnerungsführer erhobene Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse insgesamt zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht auf 532,88 € festgesetzt. Die Kammer hält diese Vergütung für unangemessen. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten des Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zur Verfügung steht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich – wie hier – um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldnerin ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, 2010, § 55, Rn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erinnerungsführerin die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, Az.: S 12 SF 101/09 E, zitiert nach Juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wort laut der Vorschrift nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, juris). Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Verfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden. 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist allenfalls in Höhe von 25 % der Mittelgebühr und damit in Höhe von 42,50 € entstanden und angemessen. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, das heißt auf das Interesse des Auftraggebers, insbesondere auf die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. In Fällen isolierter Widerspruchsverfahren bezogen auf das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren erachtet die Kostenkammer des SG Dessau-Roßlau überwiegend Gebühren in Höhe von 30% bis 60% der Mittelgebühr(en) als billig, je nachdem, ob die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach (bis zu 60% der Mittelgebühr) oder „lediglich“ hinsichtlich einer – variierenden - Kostenquote dem Grunde nach und/oder der Kostenfestsetzung der Höhe nach (nach „unten“ bis hin zu 30% der Mittelgebühr im Streit standen (so auch SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E -, in juris). Gegenstand des Klageverfahrens war die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen war. Bereits im angegriffenen Widerspruchsbescheid erklärte der Beklagte ausdrücklich, dass er auch die notwendigen Kosten auf Antrag erstattet, welche durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind. Eines Klageverfahrens hätte es daher nicht bedurft. Vielmehr war die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bei Erhebung unzulässig. Der vom Erinnerungsführer vertretene Kläger hätte seinen Kostenerstattungsanspruch durch Einreichung der ihn belastenden Anwaltsrechnung bei dem Beklagten erreichen können, so dass ihm ein einfacherer Weg als die weiter kostenauslösende Klage zur Verfügung stand. Der Erinnerungsführer war bereits im Widerspruchsverfahren tätig, so dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich angesehen werden, zumal auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 bereits die Kostenübernahme für den Erinnerungsführer erklärt hatte. Nach alledem erreichen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht das in durchschnittlichen sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren erforderliche Maß mit den dort typischen Verfahrens- bzw. Streitgegenständen etwa der Geltendmachung von (auch sozialmedizinisch betonter) Grundsicherungs-, Regel- oder Rentenleistungen, der Anfechtung von Leistungsaufhebungen oder -beschränkungen oder der Abwehr von Erstattungsansprüchen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewertet die Kammer als deutlich unterdurchschnittlich. Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der gesamten Bevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Schließlich vermag die Kammer ein besonders Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen. Damit rechtfertigen der unterdurchschnittliche Umfang und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit sowie die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten des Erinnerungsführers und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers, die Zuerkennung von allenfalls 25% der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG. 2. Die Terminsgebühr ist in Höhe der hälftigen Mittelgebühr angemessen. Auch insoweit sind die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der bereits eine Kostenübernahmeerklärung für seinen Prozessbevollmächtigten erhalten hatte und dadurch der geringe Umfang und die geringe Schwierigkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen. Ergänzend wird angemerkt, dass im Erörterungstermin drei erhobene Klagen verhandelt worden sind, so dass auch insoweit Synergieeffekte zu berücksichtigen sind und der Termin bereits nach 21 Minuten unterbrochen worden ist und der Beklagte bereits vor Unterbrechung nochmals die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt hatte. 3. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr ist nicht entstanden. Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines Klageverfahrens kann nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung der Klage hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG in Verbindung mit Nr. 1005 und Nr. 1006 VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsbegehren auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl. Urteil des BSG vom 09.12.2010, Az. B 13 R 63/09 R – zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen – zur Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG). Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt zB vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel beibringt (zB neu erstattete Befundberichte, vgl BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 15). Anders verhält es sich bei der Vorlage schon präsenter Beweismittel, deren unaufgeforderte Vorlage bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten ist (vgl BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 16 f; vgl auch BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 22). Nachdem der Beklagte nochmals die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig erklärt hatte, hat der Erinnerungsführer das Klageverfahren weitergeführt und zunächst noch die konkrete Übernahme seiner Kosten abgewartet. Eine überobligatorische Mitwirkungshandlung erfolgt durch dieses Verhalten nicht. Auch eine Einigungsgebühr ist durch dieses Zuwarten nicht entstanden, da die Klage ausdrücklich auf die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren gerichtet war und diese Erklärung sowohl durch den Widerspruchsbescheid erklärt und nochmals im Erörterungstermin wiederholt wurde. 4. Die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung berechnet sich wie folgt: Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG (25 % Mittelgebühr) 42,50 € Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (50 % Mittelgebühr) 100,00 € Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG 37,80 € Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischenergebnis 220,30 € 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VVRVG 41,86 € Gesamtbetrag 262,16 €. Da der Erinnerungsführer bereits 532,88 € erhalten hat, ist ein Betrag von 270,72 € von ihm zu erstatten 5. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2); Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).