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Urteil

S 4 AS 551/21

SG Dessau-Roßlau 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2024:0315.S4AS551.21.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum anteiligen Mehrbedarf bei Alleinerziehung für in einer temporären Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigte (vgl zuletzt unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung: BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 38) lässt sich auf andere Leistungen nur übertragen, sofern eine Teilbarkeit der Leistung gegeben ist. Die Pauschale nach § 28 Abs 3 SGB II iVm § 34 Abs 3 SGB XII ist nicht teilbar. (Rn.25) 2. Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs 3 SGB II bei Schulbedarf werden einmalig dort erbracht, wo das schulpflichtige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der gewöhnliche Aufenthalt bei einem nichtleistungsberechtigten Elternteil, besteht der Anspruch nach § 28 Abs 3 SGB II nur, sofern der Bedarf nachweislich nicht von diesem Elternteil gedeckt worden ist. (Rn.29) (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum anteiligen Mehrbedarf bei Alleinerziehung für in einer temporären Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigte (vgl zuletzt unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung: BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 38) lässt sich auf andere Leistungen nur übertragen, sofern eine Teilbarkeit der Leistung gegeben ist. Die Pauschale nach § 28 Abs 3 SGB II iVm § 34 Abs 3 SGB XII ist nicht teilbar. (Rn.25) 2. Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs 3 SGB II bei Schulbedarf werden einmalig dort erbracht, wo das schulpflichtige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der gewöhnliche Aufenthalt bei einem nichtleistungsberechtigten Elternteil, besteht der Anspruch nach § 28 Abs 3 SGB II nur, sofern der Bedarf nachweislich nicht von diesem Elternteil gedeckt worden ist. (Rn.29) (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die zulässige und statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 13. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2021 (W 605/21). Der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 17. August 2021 war als Überprüfung der ursprünglichen Leistungsentscheidung vom 14. Januar 2021 auszulegen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 3 SGB II gelten als mit dem Regelbedarf mitbeantragt. Im Gegensatz zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 5 SGB II sind sie nicht gesondert zu beantragen, Umkehrschluss aus § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. Paulenz in LPK-SGB II, 8. Auflage 2024, § 37, Rn. 23). Streitgegenständlich ist mithin der Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 bzw. das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022. 2. Der Bescheid vom 13. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2021 (W 605/21) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 3 SGB II in der mit Wirkung vom 1. August 2019 geltenden Fassung (Starke-Familien-Gesetz vom 29. April 2019, BGBl. I, 530) in Höhe von 100,00 Euro. a) Nach § 28 Abs. 3 SGB II haben schulpflichtige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe für den Schulbedarf in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 3 und 3a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII). Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Juli 2020 geltenden Fassung werden Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3a SGB XII anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist. b) Hier besteht die Besonderheit darin, dass die Klägerin zu 2) in einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1) bei Einhaltung eines paritätischen Wechselmodells lebt. Bereits bei der Anerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 6 SGB II hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Mehrbedarf bei Alleinerziehung anteilig gewährt werden könne, wenn das Umgangsrecht in Form eines paritätischen Wechselmodells (hälftigen Aufteilung der Pflege- und Erziehungsanteile) geführt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn sich bei einer annähernd gleichen Verteilung der Pflege- und Erziehungsverantwortung zwischen den Elternteilen nicht feststellen lässt, wer „allein“ und ohne anderweitige Unterstützung die Sorge für Pflege und Erziehung trägt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R; Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R; Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 26/14 R; Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 23/14 R; Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 23/18 R). Eine Kürzung von Sozialgeld bei Abwesenheit des Kindes beim dem umgangsberechtigten, nicht leistungsberechtigten Elternteil hat das Bundessozialgericht verneint; dies hingegen für den umgekehrten Fall einer zeitweisen Anspruchsberechtigung und für das paritätische Wechselmodell offengelassen: BSG, Urteil vom 27. September 2023 – B 7 AS 13/22 R). Die vorgenannte Rechtsprechung lässt sich nur begrenzt auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe übertragen. Voraussetzung für eine mögliche anteilige Leistung ist die Teilbarkeit der Leistung. Bei der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II iVm § 34 Abs. 3a SGB XII handelt es sich gerade nicht um eine solche teilbare Leistung. Dabei kommt es nicht auf eine mathematisch mögliche Teilbarkeit an. Hier ist die Leistungserbringung an einen Stichtag gebunden. Der Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II wird zudem nicht – wie der Mehrbedarf bei Alleinerziehung – in Abhängigkeit des Aufenthalts des minderjährigen Kindes einerseits und von der Höhe des Regelbedarfs andererseits bestimmt. Die Leistung zur Bildung und Teilhabe für den Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II wird nur einmalig zu einem bestimmten Stichtag erbracht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 2/15 R). Eine doppelte oder anteilige Leistung ist nicht vorgesehen. Hierzu müsste der Gesetzgeber aktiv werden. Daher kann die einmalige Leistungserbringung nur für die Bedarfsgemeinschaft erfolgen, bei der das schulpflichtige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Sozialgericht [SG] Dortmund, Urteil vom 16. Mai 2017 – S 19 AS 2534/15; SG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2017 – S 137 AS 15874/16). c) Bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft kann es vom Zufall oder von der Vereinbarung der Eltern des schulpflichtigen Kindes abhängen, ob zum Stichtag (1. August) die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Nach dem von den Eltern der Klägerin zu 1) vereinbarten und gelebten paritätischen Wechselmodell lebt die Klägerin zu1) in der ersten Monatshälfte bei der Mutter. Zum Stichtag haben danach die Voraussetzungen für Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II nicht vorgelegen. Der Gesetzgeber sieht in der Gesetzesbegründung Ausnahmeregelungen von dieser Stichtagsregelung vor (BT-Drs. 19/8613, 26). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll gleichwohl eine Leistungsgewährung nach Ablauf des Stichtages möglich sein. Zu der temporären Bedarfsgemeinschaft im paritätischen Wechselmodell verhält sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht. Ob die stichtagsabweichende Leistungserbringung für Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II iVm § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB XII auf die temporäre Bedarfsgemeinschaft übertragbar ist, kann wegen der hier angenommenen Bedarfsdeckung am gewöhnlichen Aufenthalt der Kläger zu 2) offenbleiben. Die beschriebene Abweichungsmöglichkeit ist nur für Ausnahmekonstellationen gedacht (Filges in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 28, Rn. 26c). Jedenfalls ist die temporäre Bedarfsgemeinschaft keine atypische Lebensform und dem Leistungssystem des SGB II durchaus bekannt (vgl. hierzu bereits BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/7 R). Dann bliebe im Falle der Kläger die Stichtagsregelung verbindlich, so dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch der Klägerin zu 2) allenfalls über die „Bedarfsgemeinschaft“ der Kindesmutter in Betracht kommt. d) Zudem besteht eine Anspruchsberechtigung bei der stichtagsgebundenen, einmaligen Leistung für Bildung und Teilhabe für den Schulbedarf nur in der Bedarfsgemeinschaft, in der das schulpflichtige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. SG Dortmund, a.a.O.; SG Berlin, a.a.O.). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil – SGB I). Eine Differenzierung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt für Leistungen für Bildung und Teilhabe ist dem SGB II nicht fremd. Bereits nach § 36 Abs. 1 Satz 2 und 5 SGB II bestimmt sich die Zuständigkeitsträger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin zu 2) ist trotz des paritätischen Wechselmodells bei der Kindesmutter. Dafür spricht, dass sie am Wohnsitz der Mutter nach den Vorschriften des Meldegesetzes gemeldet ist und die Kindesmutter das Kindergeld für die Klägerin zu 2) bezieht. e) Zwar muss bei der nach § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 SGB XII pauschalierten Leistung der tatsächliche Bedarf nicht nachgewiesen werden. Die Eigenschaft der Schülerin oder des Schülers reicht für eine Anspruchsberechtigung in der Regel aus (vgl. Filges in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 28, Rn. 24a). Die Klägerin zu 2) ist für die Zeit, in der sie bei ihrer Mutter lebt, nicht hilfebedürftig. Ob die Klägerin zu 2) allein wegen ihres Bedarfs nach § 28 Abs. 2 SGB II in Höhe von 100,00 Euro hilfebedürftig ist, § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II (vgl. Paulenz in LPK-SGB II, 8. Auflage 2024, § 37, Rn. 23), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) vorgetragen, dass die Kindesmutter zivilrechtlich aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin zu2) nach Auskunft der Kläger unterhaltsverpflichtet ist (vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13). Dies lässt auf eine Bedarfsdeckung, einschließlich des hier geltend gemachten Schulbedarfs in Höhe von 100,00 Euro, schließen. Zur Vermeidung einer Umgehung der Anspruchsvoraussetzungen, unter anderem die der Hilfebedürftigkeit, kann bei einer stichtagsgebundenen, einmaligen Leistung verlangt werden, dass die leistungsberechtigten Personen darlegen, dass wesentliche unter die Pauschale nach § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII fallenden Bedarfe noch nicht gedeckt wurden (Filges in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 28, Rn. 26c). Damit in Einklang steht der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II, der in Betracht kommt, dass die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2) vorsätzlich oder grob fahrlässig in Höhe von 100,00 Euro herbeigeführt worden wäre. f) Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II steht nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der seit dem 9. Dezember 2020 geltenden Fassung erhalten schulpflichtige Minderjährige zur Deckung der Bedarfe nach § 28 SGB II auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Diese Vorschrift kommt nur ausnahmsweise bei Grenzfällen in Betracht, in denen die Bedarfsgemeinschaft nur aufgrund des Bedarfs für Bildung und Teilhabe hilfebedürftig werde würde. Die Regelung dient der Vermeidung, dass Kinder, die noch keine originären SGB II-Ansprüche haben, nur wegen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe auf Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger verwiesen wären (Geiger in LPK-SGB II, 8. Auflage 2024, § 7, Rn. 62). Vorrangig käme ein Anspruch nach § 6b Bundeskindergeldgesetz bei der Mutter in Betracht. Dieser ist nach Kenntnisstand der Kammer verwaltungsrechtlich von der Klägerin zu 2) nicht geltend gemacht worden. g) Eine Gewährung von Leistungen zur Deckung des Schulbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht. Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist, § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Der Mehrbedarf ist im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Schulbedarf entsteht einmal im Schuljahr, verteilt auf zwei Stichtage, mithin in der Regel einmal im Bewilligungszeitraum. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn die Kindesmutter – wie hier angenommen – den Bedarf der Klägerin zu 2) an Schulmaterial gedeckt hat und die Klägerin zu 2) ihre Schulmaterialien an den Tagen des Aufenthalts in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1) mitnimmt. h) Die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist daher einer anderen, verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. Das Gericht versteht den Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II als einen unteilbaren einmaligen Bedarf, der für das Kind bei dem (nicht leistungsberechtigten) Elternteil anfällt, bei dem das schulpflichtige minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einmalig entstehenden Bedarfen ist eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat keine abweichende Regelung getroffen. Die Bedarfsdeckung durch die Kindesmutter ist anzunehmen. Auch Art. 6 Abs. 1, 2 Grundgesetz ist nicht berührt, da das Grundrecht auf Schutz der Familie nicht die doppelte Bedarfsdeckung zur Ausübung des paritätischen Wechselmodells erfasst. Zwar hat der Gesetzgeber erkannt, dass in der Bildung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche eine Schlüsselfunktion für die Herstellung von Chancengerechtigkeit liege und eine ungünstige materielle häusliche Ausgangsbasis für Kinder und Jugendliche kein Hinderungsgrund sein darf, am Leben Gleichaltriger teilzuhaben. Die materielle Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie die außerschulische Bildung seien daher gesondert und zielgerichtet zu erbringen, um gesellschaftliche Exklusionsprozesse zu beenden (vgl. BT-Drucks 17/3404 S 42, 104; BSG, Urteil vom 8. März 2023 – B 7 AS 9/22 R). Dieser Gedanke reicht jedoch nicht so weit, als dass der Anspruch nach § 28 Abs. 3 SGB II per se besteht, wenn davon auszugehen ist, dass die Kindesmutter, die nicht hilfebedürftig ist, den Bedarf für die Klägerin zu 2) gedeckt hat, weil die Klägerin zu 2) bei der Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und Gegenteiliges weder vorgetragen noch erkennbar ist (Gedanke des Nachranggrundsatzes aus § 2 SGB II). Schließlich ist es Aufgabe des Gesetzgebers klarzustellen, dass ein Anspruch nach § 28 Abs. 3 SGB II bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit temporärem Wechselmodell doppelt entstehen kann oder teilbar ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. III. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht erreicht ist, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Satz 2 SGG. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte abweicht. Die Kläger begehren weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Der 1980 geborene Kläger zu 1) lebt mit seiner 2015 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), gemeinsam in einer Mietwohnung in D. Die Klägerin zu 2) lebt nach der Trennung ihrer Eltern in einem paritätischen Wechselmodel und dabei für 14 Tage im Monat, in der Regel in der zweiten Monatshälfte, in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1). Die Kläger beziehen als temporäre Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. In der Zeit bei ihrer Mutter ist die Klägerin zu 2) nicht hilfebedürftig. Die Kindesmutter ist nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Die Kindesmutter bezieht Kindergeld für die Klägerin zu 2). Mit Hauptwohnsitz ist die Klägerin zu 2) unter der Wohnanschrift ihrer Mutter gemeldet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 14. Januar 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, hingegen keine Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Die Klägerin zu 1) wurde zum Schuljahr 2021/2022 in die L.schule in Z. eingeschult. Den Antrag des Klägers zu 1) auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe vom 17. August 2021 lehnte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 13. September 2021 ab. Die Kosten für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfolge in den Fällen, in denen sich das Kind in zwei Bedarfsgemeinschaften aufhalte (echtes Wechselmodell), grundsätzlich über die Bedarfsgemeinschaft des kindergeldberechtigten Elternteils. Die Übernahme der Kosten für den Schulbedarf der Klägerin zu 2) lehnte der Beklagte mit derselben Begründung ab. Den Entscheidungen widersprach der Kläger zu 1) am 22. September 2021. Telefonisch teilte er am 7. Oktober 2021 mit, dass hinsichtlich der Betreuung/Sorge der Klägerin zu 2) das mit der Mutter am 8. Februar 2017 vereinbarte Wechselmodell noch immer praktiziert werde. Danach betreue die Kindsmutter die Klägerin zu 2) in der ersten Monatshälfte und der Kläger zu 1) in der zweiten Monatshälfte. Der Beklagte hob den Bescheid vom 13. September 2021, der die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung betraf, auf (Bescheid vom 22. Oktober 2021). Der Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 22. Oktober 2021 Leistungen für Bildung und Teilhabe für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Höhe der tatsächlichen Kosten für den Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum 31. Januar 2022. Den Widerspruch gegen den weiteren Bescheid vom 13. September 2021, den Schulbedarf betreffend, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2021 (W 605/21) zurück. Im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft erfolge eine tageweise Zuordnung der Geldleistungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, um den Umgangskosten Rechnung zu tragen. Das Schulgeld stelle keine derartige Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dar. Es diene ausschließlich der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Regelmäßig fielen diese Kosten in der Bedarfsgemeinschaft des Elternteils an, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Kläger haben am 3. November 2021 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Die Kläger sind der Auffassung, die Leistungen zur Bildung und Teilhabe seien zwingende Folge aus dem Leistungsbezug, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft schulpflichtig ist. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen einer durchgängig bestehenden und einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Den Klägern könne nicht aufgelegt werden, zu beweisen, dass der Bedarf bei der Klägerin zu 1) nicht bestehe. Das Kind in der temporären Bedarfsgemeinschaft bei paritätischem Wechselmodell werde benachteiligt, weil für das Kind doppelt Schulbedarf angeschafft werden müsse, und zwar für den Haushalt der Mutter und für den Haushalt des Vaters. Dazu zählten nicht nur die Schulbücher, sondern auch Stifte und Radiergummi. Ob der Kläger zu 1) Schulbedarf für die Klägerin zu 2) in dem streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt habe, sei nicht bekannt. Darauf komme es aber auch nicht an, weil die Leistungen für Bildung und Teilhabe eine Pauschale vorsehen. Die Mutter zahle an die Klägerin zu 2) keinen Unterhalt, obwohl sie es rein rechtlich müsse, weil ihr Einkommen höher sei als das des Vaters. Die Klägerin werde mit einem Fahrdienst der Johanniter gefahren. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 13. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2021 (W 605/21) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II in Form von Schulbedarf für die Klägerin zu 2) in Höhe von 100 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest. Eine doppelte Übernahme des Schulbedarfs aufgrund des Wechselmodells sei nicht vorgesehen. Die staatliche Unterstützung aus Steuergeldern könne nicht dazu führen, dass der Schulbedarf über die notwendige Grundausstattung hinaus in doppelter Ausfertigung angeschafft und über die Vorschriften des SGB II finanziert werden könne. Der Schulbedarf entstehe nur einmal. Schulmaterialien und die Sportsachen könnten zwischen den Haushalten der Eltern wechseln. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen digitalen Verwaltungsvorgangs des Beklagten „Bildung und Teilhabe“ zum Widerspruchsverfahren W 605/21 ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.