Urteil
S 4 AS 872/20
SG Dessau-Roßlau 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2024:0506.S4AS872.20.00
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Leitsätze
1. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stehen im Ermessen des Leistungsträgers, so dass die Klage nur auf Neuverbescheidung im Sinne des § 54 Abs 2 S 2 SGG gerichtet sein kann (vgl BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 60/20 R = FEVS 73, 149 und vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R = SozR 4-4300 § 44 Nr 1). (Rn.29)
2. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget können nur erbracht werden, wenn tatbestandlich die Notwendigkeit der Förderung bejaht wird. Die Notwendigkeit setzt voraus, dass die Förderung zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich war. Die Notwendigkeit ist nicht im Sinne einer "Unverzichtbarkeit" zu verstehen. Das Eingliederungsziel orientiert sich an der Eingliederungsvereinbarung (jetzt: Kooperationsplan). Die Eingliederungsvereinbarung erfüllt eine Doppelfunktion auf Tatbestandsebene und Rechtsfolgenseite. (Rn.36)
3. Der Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Prognoseentscheidung ist einer ex-post-Betrachtung nicht zugänglich. Sie ist zukunftsgerichtet zu treffen (vgl BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 18/20 R = BSGE 132, 282 = SozR 4-4200 § 16a Nr 2). (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stehen im Ermessen des Leistungsträgers, so dass die Klage nur auf Neuverbescheidung im Sinne des § 54 Abs 2 S 2 SGG gerichtet sein kann (vgl BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 60/20 R = FEVS 73, 149 und vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R = SozR 4-4300 § 44 Nr 1). (Rn.29) 2. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget können nur erbracht werden, wenn tatbestandlich die Notwendigkeit der Förderung bejaht wird. Die Notwendigkeit setzt voraus, dass die Förderung zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich war. Die Notwendigkeit ist nicht im Sinne einer "Unverzichtbarkeit" zu verstehen. Das Eingliederungsziel orientiert sich an der Eingliederungsvereinbarung (jetzt: Kooperationsplan). Die Eingliederungsvereinbarung erfüllt eine Doppelfunktion auf Tatbestandsebene und Rechtsfolgenseite. (Rn.36) 3. Der Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Prognoseentscheidung ist einer ex-post-Betrachtung nicht zugänglich. Sie ist zukunftsgerichtet zu treffen (vgl BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 18/20 R = BSGE 132, 282 = SozR 4-4200 § 16a Nr 2). (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 4. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 (W 811/20). Das Klagebegehren ist gerichtet auf die Übernahme der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch in Z. in Höhe von 17,90 Euro. Statthaft ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG in Form der Bescheidungsklage. Gleichwohl die Klägerin die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget zu haben, kann die Klage auf eine im Ermessen des Beklagten stehenden Leistung nicht auf eine bestimmte (Geld-)Leistung gerichtet sein, sondern allein auf eine erneute Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. März 2021 – B 4 AS 60/20 R; Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 11 AL 26/16 R; Herbst in JurisPK-SGB III, § 44, Rn. 291). Das Gericht ist schließlich an den Klageantrag nicht gebunden, § 123 SGG; wohl aber an den Prüfungsmaßstab. Dieser beschränkt sich bei einer Ermessensleistung – wie die aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung – SGB III) – auf die Überprüfung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung des Beklagten, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, umfasst aber auch die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen unter Beachtung des Beurteilungsspielraums. 2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 (W 811/20) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Förderung aus dem Vermittlungsbudget (hier: Reisekosten in Höhe von 17,90 Euro für ein Vorstellungsgespräch am 26. Juni 2020 in Z.) ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der Fassung vom 12. Juni 2020 (BGBl. I, 1044) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I, 1029). Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf eine konkrete Förderung. Ein solcher Anspruch lässt sich für die Klägerin auch nicht aus der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 21. April 2020 herleiten. Über den Umfang der Förderung aus dem Vermittlungsbudget entscheidet das Jobcenter im Wege der Ermessensausübung, § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R; Beschluss vom 20. September 2023 – B 11 AL 23/23 B; Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt – L 4 AS 664/17 B ER; Harks in jurisPK-SGB II, § 16, Rn. 59). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll dem persönlichen Ansprechpartnern ein Spektrum für flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnen (BT-Drs. 16/10810, 25; Urteil vom 4. März 2021 – B 4 AS 60/20 R; Harks in jurisPK-SGB II, § 16, Rn. 58). Durch die Verweisungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II findet die Vorschrift des § 44 SGB III auch für den Personenkreis des SGB II Anwendung. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Förderung im Sinne einer Übernahme der geltend gemachten Reisekosten liegen nicht vor. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III beschränkt den Anwendungsbereich auf das Ziel einer Eingliederung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis (aa)) und fordert die Notwendigkeit der Kosten für die Eingliederung (bb)). aa) Die Klägerin hat sich um eine Ausbildungsstelle zur Pflegefachkraft an der Medizinischen Berufsakademie in Z. beworben. Diese Ausbildung sollte ohne Ausbildungsvergütung erfolgen. Dies widerspricht zwar dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der das Erfordernis einer Eingliederung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorsieht (die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verneinend für den Bundesfreiwilligendienst vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 11 AL 26/16 R). § 16 Abs. 3 SGB II erweitert schließlich den Anwendungsbereich. Danach umfassen die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch Leistungen für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung. Von einer solchen Ausbildung geht das Gericht bei der Ausbildung zur Pflegefachkraft bei der Medizinischen Berufsakademie in Z. aus. bb) Die Förderung war jedoch nicht notwendig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Notwendigkeit setzt voraus, dass die Förderung zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich war (vgl. Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, § 44, Rn. 24; Bieback, Beck-OGK, § 44 SGB III, Rn. 32; Herbst in JurisPK-SGB II, § 44, Rn. 104; BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R). Hierzu nimmt der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB III Bezug auf die Eingliederungsvereinbarung. Arbeitsuchende sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden, § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Das Eingliederungsziel orientiert sich mithin an der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II (jetzt: Kooperationsplan). Sie ist in einer Doppelfunktion nicht nur für die Überprüfung der Ermessensentscheidung von Bedeutung, sondern auch für die Feststellung, ob und ggf. welche Förderleistungen für die berufliche Eingliederung notwendig sind (vgl. Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, § 44, Rn. 24). Zwar ist der Begriff „notwendig“ nicht im Sinne einer „Unverzichtbarkeit“ zu verstehen (Bieback, Beck-OGK, § 44 SGB III, Rn. 33a; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, § 44, Rn. 26; a.A. wohl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2016 – L 5 AS 88/12 [Mobilitätshilfe zur Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Rechtsreferendariats in einem anderen Bundesland], juris). Dennoch setzt die Eingliederungsvereinbarung durch die Formulierung des Eingliederungszieles Grenzen der Förderung aus steuermittelfinanzierten Leistungen. Dem Gericht kommt bei der Beurteilung der Notwendigkeit (geeignet und erforderlich) ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, § 44, Rn. 27; a.A. Bieback, Beck-OGK, § 44 SGB III, Rn. 41). Daran gemessen ist die Einschätzung des Beklagten, das Vorstellungsgespräch am 26. Juni 2020 entspreche nicht dem in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Eingliederungsziel, so dass die Reisekosten hierfür nicht förderungsfähig seien, nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt der Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass eine Eingliederungsvereinbarung zeitlich „bis auf weiteres“ geschlossen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2019 – B 14 28/18 R). In der Eingliederungsvereinbarung haben die Beteiligten festgehalten, dass die Klägerin bei ihren Bewerbungsbemühungen für eine Tätigkeit von leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung in der Region D. unterstützt und gefördert werde. Die Eingliederungsvereinbarung nimmt nachvollziehbar Bezug auf die gutachterliche Einschätzung zum Leistungsbild der Klägerin vom 13. Dezember 2017. Aufgrund dieses Gutachtens hat der Beklagte die Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt auf das Berufsbild einer Betreuungskraft Demenzkranke/Alltagsbegleiterin (Zielberuf) ausgerichtet. In der Eingliederungsvereinbarung hat der Beklagte die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Reisekosten für Vorstellungsgespräche auf für die Klägerin ungeeignete Beschäftigungen, nicht übernommen werden. Dennoch hat sich die Klägerin auf solche Stellen beworben. Ob die Ausbildung als Altenpflegerin bei der Medizinischen Berufsakademie in Z., auf die sich das Vorstellungsgespräch vom 26. Juni 2020 bezog, den Anforderungen an den geeigneten Zielberuf aus der Eingliederungsvereinbarung entspricht, hat die Klägerin nicht nachweisen können. Hierzu fehlt es an einer Aufgabenbeschreibung. Letztlich war die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auf die Region D. beschränkt. Z. zählt nicht mehr zur Region D. Der Rechtsauffassung des Gerichts steht nicht entgegen, dass die Klägerin zwischenzeitlich seit Juni 2021 im Bereich der Pflege sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Abgesehen davon, dass dem Gericht nicht bekannt ist, welche Tätigkeiten die Erwerbstätigkeit der Klägerin umfasst, ist die durch das Gericht zu überprüfenden Entscheidung des Beklagten (Bescheid vom 4. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 (W 811/20)) einer ex-post-Betrachtung nicht zugänglich. Die Prognoseentscheidung kann nur darauf überprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung nach den damals vorhandenen Erkenntnissen eine richtige Prognose zukunftsgerichtet getroffen wurde (Bieback, Beck-OGK, § 44 SGB III, Rn. 42; vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 18/20 R [Schuldnerberatung]). Auch wenn sich später herausstellt, dass die Prognose falsch gewesen sein sollte, kann sie zum Zeitpunkt der Entscheidung dennoch richtig sein. Der Beklagte hat für seine Prognose in nicht zu beanstandender Weise eine hinreichend sorgfältige Erhebung der tatsächlichen Voraussetzungen vorgenommen und dabei insbesondere eine Feststellung der individuellen Bedarfe und Integrationsschwierigkeiten der Klägerin vorgenommen und dies bei der Auswahl des Zielberufes berücksichtigt. c) Da die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vorliegen, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung über die von dem Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung. Die Klägerin hat im Übrigen das Vorliegen von Ermessensfehlern nicht vorgetragen. Über die Höhe der Kosten hat der Beklagte schon deshalb nicht entscheiden können, da die Klägerin einen Kostennachweis, beispielsweise die Fahrkarte, nicht vorgelegt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. III. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht erreicht ist, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Satz 2 SGG. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte abweicht. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Übernahme ihrer Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch als Eingliederungsleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Die 1990 geborene Klägerin bezog bis Juni 2021 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ihre Schulausbildung schloss sie 2008 mit dem Hauptschulabschluss ab. Die Klägerin begann eine Berufsausbildung im Gartenbau, schloss sie aber nicht ab. Schließlich beendete sie eine Ausbildung als Fachpraktikerin für Bürokommunikation. Die Klägerin nahm an mehreren Maßnahmen des Beklagten zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teil, unter anderem im März 2017 bei der P. GmbH. Der Beklagte beauftragte den sozialmedizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit um eine sozialmedizinische Stellungnahme zur Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Die gutachterliche Stellungnahme legte Dipl.-Med. K. am 13. Dezember 2017 vor. Er hielt für die Klägerin eine vollschichtige Leistungsfähigkeit von täglich sechs Stunden und mehr für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit fest. Folgende Tätigkeiten schloss er aus: Heben und Tragen von schweren Lasten, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, beruflichen Nickelkontakt. Weiter heißt es: „…Aufgrund der Körpergröße und -statur sind hohe körperliche Belastungen und Tätigkeiten, die eine bestimmte Körpergröße erfordern bzw. „wünschen“, zu vermeiden. Eine Tätigkeit in der Pflege ist zwar nicht optimal aber nicht ausgeschlossen. Beurteilungen bisheriger Praktika sollten nochmals ausgewertet werden. Günstig wäre es auch, die Zeit bis zu einem möglichen Ausbildungsbeginn mit einem länger dauernden Praktikum zu überbrücken, einem möglichen Ausbildungsbeginn mit einem länger dauernden Praktikum zu überbrücken, mind. 4 Wochen. Am Ende sollte durch den Praktikumsbetrieb eine schriftliche Beurteilung erfolgen. Das gilt auch für alternative Wunschberufe. Triebfahrzeugführer, Bestattungsfachkraft sind nicht zu empfehlen. Busfahrer ist möglich; Chemikantin, Lagerarbeiterin, Produktionsarbeiterin arbeitsplatzabhängig eingeschränkt. Zeitarbeit ist möglich…“. Zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt absolvierte die Klägerin am 18. April 2018 ein Praktikum in der Seniorenresidenz M. in D. Hiernach stellte die Seniorenresidenz eine besondere Eignung der Klägerin im Bereich soziale Betreuung fest. Der Beklagte bewilligte ihr sodann eine Maßnahme „Fortbildung zur Betreuungskraft/Alltagsbegleiterin in stationären Einrichtungen“ bei dem Bildungsträger W. in D. in der Zeit vom 10. August bis zum 20. Dezember 2018. Sodann absolvierte die Klägerin ein Praktikum im Bereich der sozialen Betreuung bei der S. C. GmbH. Die Klägerin bewarb sich aktiv um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie versandte – zumeist online – eine Vielzahl an Bewerbungen. Am 21. April 2020 schloss die Klägerin mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit ab dem 21. April 2020 bis „auf weiteres“ ab. Als Ziel wurde festgehalten: „…Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt zur Verringerung/Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch aktive Suche nach potentiellen Arbeitgebern unter aktivem Angebot neuer Fördermöglichkeit § 16e THCG [Teilhabechancengesetz] an potentielle Arbeitgeber im Zielberuf Betreuungskraft Demenzkranke/Alltagsbegleiterin in Region D. Zwischenziele: […] Suche nach Anpassungsqualifizierung Zusätzliche Betreuungskraft in stationären und ambulanten Einrichtungen nach §§ 43 und 53c SGB II [sic.] bei einem Bildungsträger Ihrer Wahl. Die notwendigen tatsächlichen Fahrtkosten können auf Antrag erstattet werden...“. Weiter heißt es: „…4. Unterstützung durch das Jobcenter Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. […] Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor unter Vorlage des jeweiligen Nachweises der Einladung zum Vorstellungsgespräche beantragt haben und dies für lt. ärztlichem Gutachten leidensgerechte Tätigkeitsfelder Büro, Callcenter, sowie Stellen mit körperlich leichten Tätigkeiten als Helferin (Verkauf, Lager, Produktion etc.) ausgeschrieben sind. Die Förderung von Bewerbungskosten und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen im Rahmen des Vermittlungsbudgets zur Vorstellung bei Bildungsträgern mit dem Ziel FbW (sich nicht über VB [Vermittlungsbudget] förderfähig) sowie weiterhin für Tätigkeiten und Ausbildungen die in dem ärztlichen Gutachten vom 13.12.17 nicht empfohlen werden, u.a. mit körperlich schwerer Arbeit, Triebfahrzeugführer, Bestattungsfachkraft, Altenpflegehelfer, Krankenpfleger … außer Helfer Betreuung, Betreuungskraft, ist ausgeschlossen. […] Eigenbemühungen Nach dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) sind Sie verpflichtet, in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten – insbesondere den Einsatz Ihrer Arbeitskraft – entsprechend ärztlichem Gutachten vom 13.12.17 zu nutzen, um Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften sicherzustellen. Dies umfasst auch die Mitwirkung an allen Maßnahmen der Eingliederung. Dazu gehören ausreichende eigeninitiativ Bewerbungen um Arbeitsstellen – und zwar monatlich mindestens vier. […] Der Nachweis der Bewerbungsbemühungen hat unaufgefordert zu den jeweiligen Gesprächsterminen zu erfolgen, spätestens aber alle 3 Monate. Sie dokumentieren dazu den Firmennamen, die Adresse sowie Ihren Ansprechpartner bzw. Adressat auf einer Liste und legen, sofern vorhanden, die Rückantworten der Arbeitgeber bei…“. Die Klägerin beantragte am 19. Juni 2020 die Übernahme ihrer Kosten für ein Vorstellungsgespräch am 26. Juni 2020 bei der Medizinischen Berufsakademie in Z. für eine Ausbildung zur Altenpflegerin ohne Ausbildungsvergütung in Höhe von 17,90 Euro. Mit Bescheid vom 4. August 2020 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die von der Klägerin begehrte Stelle als Pflegehelferin entspreche nicht den Anforderungen ihrer gutachterlich festgestellten Leistungsfähigkeit. Zwar schließe der Gutachter in dem Gutachten vom 13. Dezember 2017 eine Tätigkeit in der Pflege nicht aus. Eine Eignung liege jedoch nur für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vor. In der Pflege würden regelmäßig Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Heben und Tragen von schweren Lasten oder in anhaltenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden seien. Nach Auffassung des Beklagten sei eine Eingliederung der Klägerin im Berufsfeld der Pflege deshalb nicht als erfolgversprechend und zielführend für eine dauerhafte berufliche Eingliederung. Die Klägerin widersprach dieser Entscheidung am 8. August 2020. Sie begründete den Widerspruch wie folgt: „…Wie bereits mehrmals dargelegt, haben Reisekosten nichts mit Arbeitsvertrag zu tun. Des Weiteren ist das Gutachten unter Zwang erstellt. Somit ist dieses rechtswidrig. Außerdem kann man Erfolgsaussichten erst nach erfolgten Praktikum beurteilen…“. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2020 (W 811/20) zurück. Er begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget kein Rechtsanspruch bestehe. Eine Förderung sei für die berufliche Eingliederung notwendig, wenn eine realistische Chance bestehe, dass durch die Förderung auch eine berufliche Eingliederung erzielt werden könne, d.h. die Bewerbungsbemühungen objektiv erfolgversprechend und zielführend seien. Die Klägerin habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Bewerbungsaktivitäten in unterschiedlichen Berufsrichtungen unternommen und auch Vorstellungsgespräche absolviert. Eine Eingliederung sei dadurch nicht erreicht worden. In dem ärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2017 sei festgestellt worden, dass eine Tätigkeit in der Pflege zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht optimal sei. In der Pflege seien die Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden. Gutachterlich sei das Leistungsbild der Klägerin für leichte bis mittelschwere Arbeiten festgestellt worden. In der Eingliederungsvereinbarung vom 21. April 2020 sei als Zielberuf die Betreuungskraft Demenzkranke/Alltagsbegleiterin festgehalten worden. In diesem Bereich habe die Klägerin erfolgreich Praktika absolviert. In diesem Bereich würden auch keine schweren körperlichen Arbeiten anfallen. Folglich entspreche der vereinbarte Zielberuf dem gutachterlich festgestellten Leistungsbild der Klägerin. Daher nahm die Klägerin zu ihrer Qualifizierung an der Maßnahme zur Fortbildung zur Betreuungskraft/Alltagsbegleiterin in stationären Einrichtungen beim Bildungsträger W. in D. teil. Ein Vorstellungsgespräch für eine Beschäftigung als Pflegehelferin sei daher nicht zielführend. Die Reisekosten nach Z. seien nicht zu übernehmen. Die Klägerin hat am 12. November 2020 Klage vor den Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Sie hält an ihrem Antrag auf Übernahme der Reisekosten in Höhe von 17,90 Euro für das Vorstellungsgespräch am 26. Juni 2020 in Z. fest. Nach Angaben der Klägerin sollten zu den Aufgaben u.a. die Körperpflege, das Angleichen, Essen verteilen, Spaziergänge, Beschäftigung und Botengänge gehören. Um überörtlich tätig zu sein, sei ein Umzug nicht zwingend erforderlich, da eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorlag. Eine schriftliche Zusage zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis liege nach Angaben der Klägerin vor. Die Klägerin habe sich letztlich erfolgreich um einen Job bemüht. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beklagte den Klageanspruch nicht vollständig anerkenne. Durch entsprechende Bewerbungsbemühungen habe die Klägerin letztlich dafür gesorgt, dass sie nicht mehr dem Steuerzahler zur Last falle, sondern noch in die Sozialkassen einzahle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 4. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 (W 811/20) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Reisekosten für das Vorstellungsgespräch vom 26. Juni 2020 in Höhe von 17,90 Euro zu tragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest. Zudem habe die Klägerin die Stellen- bzw. Aufgabenbeschreibung für die Ausbildung zur Altenpflegerin nicht vorgelegt. Zudem ist nicht erklärlich, weswegen das Ausbildungsverhältnis zum 1. September 2020 nicht zustande gekommen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich des Gutachtens vom 13. Dezember 2017 und der Eingliederungsvereinbarung vom 21. April 2020) und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.