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Urteil

S 14 U 56/01

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind auch bei sonstigen Tätigkeiten versichert, wenn diese den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen. • Versicherungsschutz richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB VII für Tätigkeiten in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. • Für die Bejahung des inneren Zusammenhangs genügt, dass der Versicherte berechtigterweise annehmen durfte, seine Tätigkeit diene den Interessen der Feuerwehr, sofern diese Annahme durch objektive Umstände gestützt wird.
Entscheidungsgründe
Unfallversicherungsschutz bei Feuerwehrmitgliedern für öffentlichkeitsbezogene Veranstaltungen • Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind auch bei sonstigen Tätigkeiten versichert, wenn diese den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen. • Versicherungsschutz richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB VII für Tätigkeiten in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. • Für die Bejahung des inneren Zusammenhangs genügt, dass der Versicherte berechtigterweise annehmen durfte, seine Tätigkeit diene den Interessen der Feuerwehr, sofern diese Annahme durch objektive Umstände gestützt wird. Die Klägerin, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr N, nahm mit ihrer Löschgruppe an einem von der örtlichen Kulturgemeinschaft ausgerichteten Fußballturnier teil und verletzte sich dort an der Unterschenkel. Die Löschgruppe war mit einheitlicher Sportbekleidung mit Aufdruck "Löschgruppe E" und mit einem Mannschaftstransporter erschienen; die Teilnahme war im Dienstplan vermerkt. Die Unfallversicherungsträgerin lehnte Leistungen mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine betriebssportliche Veranstaltung und die Teilnahme diene nicht wesentlich den Interessen der Feuerwehr. Die Klägerin machte geltend, die Teilnahme diene der Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentation und Mitgliederwerbung der Freiwilligen Feuerwehr, und focht die Ablehnung an. Das Gericht hat zugunsten der Klägerin entschieden. • Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII und § 8 Abs. 1 SGB VII: Versichert sind ehrenamtlich Tätige in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. • Entscheidend ist der innere Zusammenhang: Die unfallbringende Tätigkeit muss in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen (hier: Freiwillige Feuerwehr) verbunden sein, sodass sie der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. • Bei der Freiwilligen Feuerwehr umfasst der Schutz nicht nur Einsätze und Übungen, sondern auch sonstige Veranstaltungen, die der Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung dienen. • Für den Versicherungsschutz genügt, dass der Versicherte berechtigterweise annehmen durfte, seine Teilnahme diene den Zwecken der Feuerwehr; diese subjektive Annahme muss durch objektive Umstände gestützt sein. • Im Streitfall sprechen die einheitliche Kennzeichnung durch Sportbekleidung, die Nutzung des Mannschaftstransportwagens und der Vermerk im Dienstplan für eine objektive Stütze der berechtigten Annahme, als Teil der Feuerwehr repräsentativ tätig zu sein. • Daher liegt ein innerer Zusammenhang vor und die Teilnahme am Fußballturnier begründet Versicherungsschutz als Arbeitsunfall im Sinne der genannten Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid auf und stellt fest, dass der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu werten ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, weil ihre Teilnahme an der Veranstaltung unter dem Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII stand. Die objektiven Umstände (Dienstplanvermerk, einheitliche Kennzeichnung, Transport mit Mannschaftswagen) rechtfertigen die berechtigte Annahme, die Tätigkeit diene den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.