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Urteil

S 15 VG 46/03

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2002:1211.S15VG46.03.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vorn 11.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 verurteilt, den Antrag der Klägerin vorn 31.10.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vorn 11.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 verurteilt, den Antrag der Klägerin vorn 31.10.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2006 durch die Richterin am Sozialgericht sowie den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vorn 11.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 verurteilt, den Antrag der Klägerin vorn 31.10.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. -2- Die am 00.00. 1944 geborene Klägerin begehrt Versorgung nach demOpferentschädigungsgesetz (OEG). Am 31.10.2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen gemäß § 10 a OEG wegen geringer nervlicher Belastbarkeit, Migräne, zunehmender Depressionen und Angstgefühle infolge von Misshandlungen durch ihren Vater in der Zeit von 1944 bis 1953. Schriftlich sowie im Rahmen ihrer Vernehmung durch Oberregierungsrätin im Versorgungsamt am 00.00.2002 gab die Klägerin unter anderem an, aus Erzählungen ihrer Mutter wisse sie, dass sie bereits als Säugling von ihrem Vater misshandelt worden sei. Sobald er in den Kinderwagen geschaut habe, habe sie vor Angst begonnen zu schreien: Dies sei für ihren Vater der Auslöser gewesen, - sie aus dem Wagen oder Bett zu reißen und gegen die Wand oder einen Schrank zu werfen. Als sie etwas größer gewesen sei, sei sie zusätzlich getreten und geschlagen worden. Bis zum Jahr 1950 sei ihr Vater dreimal anonym wegen Kindesmisshandlung angezeigt worden. Sie sei als Kind mehrfach wegen der Folgen der Gewalttätigkeit ihres Vaters in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Zeit lang sei sie in einem Heim gewesen. Der Arzt habe ihrer Mutter gesagt gehabt, er müsse ihren Vater anzeigen, wenn ihre Mutter sie nicht in Sicherheit bringe. Eine Tante ihrer Mutter sei einmal mit ihrer Tochter Zeugin einer Misshandlung geworden. Sie übersandte eine Kopie eines Schreibens der Tante an die Mutter der Klägerin vom 00.00.1964, in dem davon die Rede ist, wie der Vater die Klägerin geschlagen hat. Bei ihrer Vernehmung im Versorgungsamt gab die Klägerin an, sie könne sich an kaum etwas aus der Zeit in … bis 1949 erinnern. IM 1949 seien sie nach … gezogen. Ihr Vater sei jähzornig gewesen und habe ihre Mutter, ihren knapp 1 1 / 2 Jahre älteren Bruder. und sie verprügelt. Im Jahr 1950 habe ihre Mutter eine Gehirnblutung erlitten und sei hierdurch bis zu ihrem Tod im Jahr 19.91 behindert gewesen. Im Hinblick darauf, dass ihr Vater auch mit diversen Gegenständen, Stühlen, Schubladen und anderem, was ihm in die Hände gefallen sei, insbesondere auch auf ihre Mutter eingeschlagen habe, habe sie bereits als Kind „gewusst", dass er die Krankheit ihrer Mutter zu verantworten gehabt habe. Einen Tag, nachdem ihre Mutter wegen der Gehirnblutung ins Krankenhaus gekommen sei, habe ihr Großvater sie nach … ihrer Tante gebracht. Die Zeit bei ihrer Tante habe sie als sehr gut in Erinnerung. Die Klägerin legte eine Bescheinigung vom 00.00.1952 vor über den Besuch einer Grundschule in … in der Zeit vom 00.00.1950 bis 00.00.1952. Auch nach ihrer Rückkehr nach … im 1952 sei ihr Vater furchtbar jähzornig gewesen und habe ihre Mutter, sie und ihren Bruder mit allen möglichen Gegenständen geschlagen. Er habe Geschirr und Stühle zertrümmert und sei sehr häufig außer sich gewesen. Sie erinnere sich, dass ihr Vater' häufig abends Alkohol getrunken habe und dann gar nicht nach Hause gekommen sei, sondern sich in Polizeigewahrsam befunden habe. Als er danach nach Hause gekommen sei, habe er sie einmal gegen die Flurwand 'geworfen. Ihr Bruder und sie seien immer bemüht gewesen, schon im Bett zu sein, bevor der Vater nach Hause gekommen sei. Er habe sie und ihren Bruder dann wachgeprügelt. Ihr Bruder lebe inzwischen nach Alkoholmissbrauch in einem Heim. Ihre inzwischen über 80 Jahre alte Nachbarin in …, Frau …, habe z. B. mitbekommen, dass ihr Vater ihre Mutter mit einer Bratpfanne verprügelt habe, als sie schon gelähmt gewesen sei. Nach außen hin habe sie — die Klägerin — in ihrer Jugend und auch später ein 'ganz normales Leben geführt. Sie habe zwei Berufsausbildungen gemacht und, auch geheiratet. Die Gewalterfahrungen aus ihrer Kindheit seien jedoch immer gegenwärtig gewesen. Nach ihrem ExaMen als Kindergärtnerin sei sie 1964 nach IIIIIIIMMOOM gezogen und habe dort in einem Heim gearbeitet. Sie habe dafür gesorgt, dass ihre Mutter in MIM durch eine Sozialarbeiterin betreut worden sei. Später habe sie noch eine Ausbildung als Kriminalbeamtin des mittleren Dienstes gemacht. Sie nehme an, dasi ihre starke Migräne auf die, Gewaltübergriffe zurückzuführen sei. Ihre ersten Migräneanfall habe sie 1968 gehabt. Einen schweren Migräneanfall habe sie nach der Geburt ihres Sohnes 1970 erlitten. Seitdem sei sie wegen der Migräne und wegen anderer Schmerzen ständig in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie meine, dass sie Nervenschmerzen habe. Sie leide auch unter starken Verspannungen. 1989 habe sie Frau Dr.- in NM aufgesucht. Sie legte eine.Bescheinigung der Ärztin für Psychiatrie und. Neurologie, Psychotherapie, Psyähoanalyse Dr. gap vom Ille.et1989 vor. Frau Dr. MO führt aus, die Klägerin stehe wegen einer Migräne und eines vegetativen Erschöpfungszustandes in ihrer. ambulanten Behandlung. Trotz erfreulicher Anfangserfolge bei sehr guter Mitarbeit . der Patientin' reiche die ambulante Therapie zur Zeit nicht aus. Deshalb sei die Behandlung in einer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik zum nächstmöglichen Termin dringend erforderlich. Außerdem legte sie eine Rechnung vom - alli.1990 über eine Behandlung wegen „Migräne, vertebragener larvierter Depression, Sinusitis chronica, HWS-Wurzelsyndrom C 2/3" vor. Von ihrer Brustkrebserkrankung mit 28 Jahren habe sie sich mit der Zeit erholt. Am meisten Angst habe sie um ihren damals 1 1 /iJahre alten Sohn gehabt, um den sich niemand hätte kümmem können. Von der • Familie ihres Mannes sei sie abgelehnt worden. Fürihre Mutter habe sie immer alles organisiert. Sie habe sie irgendwann nach Mg geholt und in einem Altenheirn-Zentrum ,untergebracht. Sie habe ein durchaus hebevolles Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt. Ein Teleföngespräch des Versorgungsamts mem mit der Therapeutin des Bruders der Klägerin ergab, dass dieser nicht bereit ist, sich der Belastung einer Aussage auszusetzen. Frau MIM gab telefonisch an, sie sei etwa ab 1951 Nachbarin der Familie · ' der Klägerin gewesen. Sie — Frau habe vor dem Vater der Klägerin damals. große Angst gehabt. Er sei sehr häufig betrunken nach Hause gekommen und habe dann zum Teil schon in Flur und später dann auch, in der Wohnung herumgetobt. Der Vater der Klägerin habe deren Mutter des Öfteren verprügelt. Sie.habe Verletzungen im Gesicht der Mutter der Klägerin gesehen, Außerdem habe ihr die Mutter der Klägerin einiges erzählt. Nabh Angaben der Mutter der,Klägerin habe ersauch die Klägerin besonders drangsaliert. Frau hatte keine Zweifel an den glaubhaften Bekundungen der Klägerin, die in allen Punkten glaubWürdig gewesen sei. Sie veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Neürotogie und psychotherapeutische. Medizin -7 Psychotherapie — Dr, Gutachten von Frau Dr. MIM vom 4112002 ist zur.biografischen Anamnese u.a. angegeben, der Vater sei während des Krieges Soldat gewesen und habe vor den Russen fliehen müssen. Im Alter von 4 Jahren sei sie adVeranlassung des Arites, der wohl'die Misshandlung durch den Vater erkannt gehabt habe, vorübergehend in einem Kinderheim gewesen. Als sie nach umgezogen,seien, sei sie wieder in derFamilie gewesen. Sie habe die V,olksschule und anschließend die Handelsschule besucht. Dann habe sie1/2 Jahr in einem:13üro gearbeitet. Dies habe ihr keinen Spaß gemacht. Sie habe dann die ( besucht und sei anschließend auf ein Kindergärtnerinnen-Seminar gegangen. Mit 19 Jahren habe sie die Ausbildung als Kindergärtnerin, abgescblossen,,Dann sei sie zu Hause ausgezogen und habe in» in einemKinderheim gearbeitet. Sie habe damals noch den Plan gehabt, SoZialpädagogik zu studieren, habe sich aber auch bei der Kriminalpolizei beworben. Sie habe dann sofort eine Zusage bei der Kriminalpolizei in IBN« bekomnien und habe hier auCh bis zur Geburt des Sohnes gearbeitet. Die Migräne habe sich nachder Geburt des Sohnes im efflimi 1970 deutlich verschlimmert. Sie habe damals fast % Jahr im Bett gelegen. Für 3 Jahre habe sie sich wegen Kindererziehung beurlauben lassen. Als sie 1972 artbrustkrebs erkrankt sei, habe sie den Fehler gemacht, selbst zu kündigen. 1976 habe sie eine gesunde Tochter geboren. Nach der Arbeit bei der Kriminalpolizei habe sie nicht wirklich wieder ins Berufsleben zurückgefunden. Für 2 Monate sei sie :Geschäftsführerin beim Wilifflfflgewesen. Seit 1 Jahren sei sie ehrenamtlich beim tätig. Nach Auffassung von Frau Dr. 1.1111 liegt bei der Klägerin eine :Beziehungsstörung vor, und zwar in der Weise, dass sie sich schlecht dagegen wehren kann, ausgenutzt zu werden. Diese Beziehungsstörüng habe keinen eeZug zu den Gewalttaten des Vaters. Neben dieser Störung gebe es Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die plötzlichen Angstanfälle mit dem Gefühl, der Vater sei im Raum, und die Schlafstörungen wiesen darauf hin. - Die Muskelversp'annungen .seien '.sowohl im Rahmen der Beziehungsstörung als auch im Rahmen einer posttraumatischen BelastungsStörüng anzutreffen. Eine MdE von 50 v.H werde auf keinen Fall durch schädigungsbedingte Störungen erreicht. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 11.12.2002 lehnte das Versorgungsamtgailliden Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Zur Begründung wird die Vorschrift;des§.10 a Abs. 1 `.OEG zitiert. Danach erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein wegen der Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Geselzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.. Die Klägerin sei zwar in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden. Sie sei jedoch nicht schwerbeschädigt im Sinne des § 10 a OEG. Bei der fachärztlichen Untersuchung durch Frau Dr.11.13III» sei festgestellt worden, dass die . . schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. bedingten. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.12.2002 Widerspruch. Sie beanstandet Aussagen von Frau Dr. UM bei, der Untersuchung, durch die sie sich nicht richtig beurteilt fühlt. Die psychische Schädigung habe auch zu körperlichen Beeinträchtigungen geführt. Sie . leide an ungewöhnlich starken Verspannungen ihres gesamten Körpers sowie seit fast 33 Jahren durchschnittlich 2x wöchentlich an massiven Migräneanfällen. 'Herkömmliche Migränemittel hätten bei ihr keine Wirkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, das Gutachten der Frau Dr. illalläsei schlüssig und sorgfältig begründet. .Hiergegen hat die Klägerin am 23.06.2003. Klage erhoben. Sie weist daraufhin, dass sie von 1111949 bis 1.31011950 und von mi 1952 bis 1953 (2 Jahre und 11 Monate) täglich den Gewalttätigkeiten ihres Vaters ausgesetzt gewesen sei. Ihr Vater sei Soldat gewesen und habe sie zum. ersten Mal gesehen, als sie 6 Monate alt gewesen 'sei. Die Übergriffe hätten danach jedesmal stattgefunden, wenn ihr Vater besuchsweise zu Hause gewesen'sei. Der Heimaufenthalt sei unter Berücksichtigung der Angaben ihres Bruders auf die Jahre 1947/1948 zu datieren. Ihr Vater sei aus russischer Kriegsgefangenschaft geflohen und sei schon etwa 1 Jahr vor der Familie nach gezogen, da er von den Russen gesucht worden sei. Sie sei sich heute sicher, dass sie ib st 1949 erheblich schwerwiegenderem und häufigerem Gewalteinfluss ausgesetzt , gewesen sei als in derZeit davor. Es bestehe keine Beziehungsstörung, die ihre Mutter zu verantworten habe. Ihre Mutter habe ihr Leben trotz ihrer schweren Behinderung vorbildlich gemeistert und sei ihr in vielem ein Vorbild gewesen: Sie habe ihre Mutter • allenfalls betreut und ab dem Alter von 19 Jahren räumlich getrennt von ihr gelebt. Die ehemalige Nachbarin Frau IBM könne als Zeugin zum Verhältnis (der Klägerin) zu ihrer Muttergehört werden. Von oben herab behandelt oder übersehen zu werden, könne sie zunehmend schlechter verkraften. Jeder Kontakt zu anderen Menschen bedeute für sie Stress. Deshalb ziehe sie sich immer mehr zurück. Innerhalb eines Jahres sei sie zweimal Mobbingopfer geworden: Das erste Mal bei einer kaufmännischen Tätigkeit (620,— DM-Job) in einer Praxis für Physiotherapie und das zweite Mal bei ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin beim i . Möglicherweise hätte ihr auch in diesen Fällemein „stärkeres Nervenkostürn".geholfen. Ihre Arbeit beim wagsffle habe sie reduziert. ES habe sich gezeigt, dasssie diese Belastung auf Dauer nicht aushalten könne. Ihren Mitarbeiterinnenausweis werde sie nicht verlängern lassen. Ihre Pärtnerschaft funktioniere seit so langer Zeit auch deshalb, weil ihr Mann eine zurückgezogene Lebensführung bevorzuge, was ihrem Bedürfnis nach Abgeschiedenheit und Ruhe entgegenkomme. Es sei wiederholt vorgekommen, dass „Zickigkeiten" ihrer Tochter und „Lieblosigkeit" ihres Sohnes aufgrund der Enttäuschung einen Tränenausbruch bei ihr ausgelöst hätten. Ihre Tochter habe sich aufgrund der „Überempflindlichkeit" der Mutter aus dem Familienverbund verabschiedet. Es habe auf Wunsch der Tochter einige Treffen mit unterschiedlichen „Familientherapeuten" gegeben. Sie sei letztlich zu dieser „Familientherapie" nicht mehr bereit gewesen, weil sie permanent widerspruchslos den Anfeindungen ihrer Tochter ausgesetzt gewesen sei. Seit 'einigen Wochen gebe es wieder vorsichtige Kontakte zu der Tochter, jedoch habe sich nun seit Februar 2005 der. Sohn „verabschiedet". Ihre Erfahrungen in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik, in die sie von Frau Dr. en& überwiesen worden sei, hätten sie nicht zur Aufnahme einer erneuten Psychotherapie motiviert: Die Folgen der Traurnatisierung habe sie zunehmend zu spüren bekommen. Sie sei nicht in der Lage.,' gewesen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Einmal wegen der Kopfschmerzsynnptomatik, zum anderen wegen der geringen psychischen Belastbarkeit, diesle immer auf ihr „zerstörtes und' daher schwaches Nervensystem" .geschoben habe. Die Bewältigung der Anforderungen innerhalb der Familie sei sicher, nicht gleichzusetzen mit einer Arbeit als „Haushälterin" in einem fremden Haushalt, der sie sicher nicht gewachsen gewesen wäre. Wegen der auffallenden Verschlimmerung ihres Befindens habe sie im Juni 2005 die Hilfe eines Psychotherapeuten gesucht. Nach 7 Sitzungen habe sie diese Behendlung abgebrochen, weil sie sie zwar zusätzlich sehr belastet habe, ihr aber keine erkennbare Hilfe gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darüber hinaus angegeben, seit der Tätigkeit beimililiffllign (etwa 1999) sei sie.nicht mehr berufstätig gewesen. Mit 65 Jahren habe sie eine Rente von etwa 209,— • EUR zu erwarten. Sie weist darauf hin, dass sie Schlafmittel nimmt, die angstlösend sind (nach den Angaben im Gutachten von Frau Dr. IMME handelt es sich um „Insidon"). Auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen wird Bezug genomMen (u.a. physiotherapeutische Stellungnahme von MIM vom 1111.111.2003; Schreiben des Polizeidirektors vom 18.0.1971, in dem von erheblichen Bedenken gegen die'Anstellung auf Lebensgeit infolge eines allgemein reduzierten Kräftezustandes und häufiger. Dienstausfälle die Rede ist; Rechnung der Heilpraktikerin Miß für die Zeit • vom OZ bis aill.1990, die Kosten für Medikamente in Höhe von 1.755,— DM enthält, u.a. für Migräneinjektionen; Rechnung des Heilpraktikers WOMINIIIM vom x.®.1996; Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin SO" vom 0.«.2004; Kopien von Fotografien ihres Vaters; Todesanzeige ihrer Mutter; Attest der Ärztin Dr.die vom iii.13.1960; Arztbriefe des Orthopäden Dr. vom 118.18.1993 und Ø.118.1996; Berichte über. eine Computertomographie der Halswirbelsäule vom 11.0.1996 sowie einer Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom ...1.1996). Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2002 in Gestalt des .Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 zu verurteilen, ihren Antrag vom 31.10.2001 auf Beschädigtenyersorgung nach dem OEG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht allein infolge schädigungsbedingter Gesundheitsstörungen schwerbeschädigt. Den Ausführungen der gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen sei nicht zu folgen. Auf die, vom Beklagten übersandten versorgungsärlichen Stellungnahmen (21.11.2003, 11.03.2004, 28.02. und 13.06. sowie 26.09.2005) wird verwiesen. Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von dem Orthopäden Dr. ami( om.2004), dem u.a ein Arztbericht beigefügt war über eine Vorstellung amili.V.1988 bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Dr. wegen seit 3 Wochen fast täglich empfundenerhalbseitiger Kopfschmerzen rechts. Des Weiteren hat das Gericht einen Befundbericht ' eingeholt von Dr. WW (e.eL2004). Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischLpsychiatrischen Gutachtens von Dr. MR» (1.0.2004) sowie einer ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes vom IIILIF.2004. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf Anträg der Klägerin gemäß § 109 SGG von Frau' Dr. (111.13).2004) ist eine ergänzende Stellungnahme deSSachverständigen Dr. 8111111IIIIIIIIIIvom 8108.2005 eingeholt worden. Schließlich sind noch ergänzenden Stellungnahmen von Frau Dr. winewiffleamp (g...2d05) sowie von. Dr. wigenie (1n. R 2005) eingeholt worden. Auf die Befundberichte, die Sachverständigengutachten und die ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen, Die OEG-Akten sowie die SchwbG-Akten des Versorgungsamtsfflillal haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlüng gewesen. ,Für den Sachverhalt im Einzelnen wird . auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz :1 SGG, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Ziff. 1 OEG vor. Die Klägerin ist — auch nach Auffassung des Beklagten — in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15: Mai 1976 im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG geschädigt worden. Sie ist auch seit Stellung des Antrages im Oktober 2001 infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt. Der Bekiagte ist verurteilt worden,; den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, da Ermittlungen , zum Vorliegen von Bedürftigkeit- (§.10 a Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 OEG) bisher nicht durchgeführt worden sind Auch im Bdreich der gebundenen Verwaltung,kann sich das ßericht,auf ein Bescheidungsurteil beschränken (§ 131 AIDS. 3 SGG), wenn der Kläger das beäntragt oder es anderenfalls der Verwaltung unangemessen vorgreifen würde oder wenn noch weitere Ermittlungen oder Berechnungen notwendig sind, die zweckmäßigerweise durch die besser dafür ausgerüstete Verwaltung auszuführen sind .(Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, RdNr. 12 c zu § 131). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bescheidungsurteils liegen im vorliegenden Fall vor. Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine. andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhalt:wegen der gesündheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechenderAnwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bi'S 15. Mai 1976 geschädigt worden sind', erhalten gemäß § 10 a Abs. 1 Satz. 1 `OEG auf Antrag Versorgung, solange sie '1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und . 2. bddürftig sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Klägerin ist in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Die Klägerin ist in 11111»in der Zeit zwischen 1949 und MIM 1950 sowie erneut.in .der Zeit von liii,1952 bis 1953.durch vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe ihres Vaters gegen ihre Person gesundheitlich geschädigt worden. Die Schläge mit Gegenständen (z.B. Gürtel, Gehstock) durch den jähzornigen . Vater stellen vorsätzliche tätliche Angriffe gegen die Person der Klägerin dar. Die Schläge waren auch rechtswidrig. Eine Rechtfertigung durch ein Züchtigungsrecht scheidet aus. Nach dem Beschluss des I3undesgerichtshofs vorn lall .1986 - 4 StR 605/86 haben Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder eine Befugnis zur maßvollen körperlichen Züchtigung. Die Züchtigung muss durch ein bestimmtes Verhalten veranlasst und zur Erreichung eines bestimmten Erziehungszweckes angemessen und erforderlich sei (Kunz, Zellner, Kommentar zum OEG, 3 Auflage, RdNr. 22 zu § 1). Nach.den Angaben derKlägerin waren die Schläge des Vaters nicht durch ein bestimmtes Verhalten veranlasst und nicht zur Erreichung eines Erziehungszweckes angemessen und erforderlich. Auch die Mutter der Klägerin und deren Bruder wurden geschlagen, insbesondere wenn, der Vater betrunken nach Hause kam. Die Kinder wqrden . wachgeprügelt, wenn sieschon im Bett lagen und schliefen. Das Gericht legt die Angaben der Klägerin zugrunde, die sie nach den 'Umständen des Falles für glaubhaft hält. Gemäß § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang . stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu, legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, und zwar wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind. Die Beweiserleichterung des § 15 VfG-KOV gilt auch im gerichtlichen Verfahren. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der behauptete Vorgang sich so zugetragen hat, wie der Antragsteller geltend macht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts.vom 03.02.1999 - B.,9 V 33/97 R). Nach Überzeugung der Kammer besteht die gute Möglichkeit, dass es zu den von der Klägerin vorgetragenen grundlosen Schlägen des . Vaters gekommen ist. Die körperlichen Misshandlungen durch den Vater haben bei der Klägerin zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist , die Klägerin allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt. SChwerbeschädigter ist, wer in seiner. Erwerbsfähigkeit urn mindestens 50 v.H. beeinträchtigt ist (§ 1 Abs. 1 OEG I.V.m. § 31 Abs. 3 Salz 1 BVG). Nach .§ 31 Abs. 2 BVG stellep die Vomhundertsätze Durchschnittssätze dar; eine um '5 v.H. geringere MdE wird von-ihnen mitumfasst. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 1 Abs. 1 OEG i.V.m. §: 1 Abs. 3 BVG). Ursachen sind die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähemd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts. Bei der Klägerin liegen ab: 4111118 1 2001 Gesundheitsstörungen vor, die mit Wahrsöheinlicheit zurnindeat annähernd gleichwertig auf`die IVIisshandlungen durch den :Vater in der Zeit vom ilt.ale.1949 bis '111.111111lot 1950 und von 1952 bis .1953 zurückzuführen sind. Zum einen besteht eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Hierbei handelt es sich um eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-..und Gestaltungsfähigkeit, die nach Ziff. 26.3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht eine.Einzel-MdE von 40 rechtfertigt Daneben liegt bei der Klägerin eine somatoforrne Schmerzstörung mit somatoformer Dissoziation vor, die nach Ziff. 26.3 der Anhaltspunkte ebenfalls eine Einzel-MdE von 40 rechtfertigt Die bei der Klägerin vorliegenden Schädigungsfolgen . bedingen ab 4.11111M2001 eine Gesamt-MdE um 50 v.H.. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Schädigungsfolgen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wedhselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Beurteilung des Gesamt-McIE-Grade9 ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer. wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten MdE-Grad 10'oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesarnt gerecht zu werden (Ziff. 19 " Abs. 1 und 3-der Anhaltspunkte): Bei der Beurteilung der Gesamt-MdE geht die Kammer von der posttraumatischen Belastungsstörung (Einzel-MdE von 40) aus. Der Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung,durch die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung (Einzel-MdE von 40) ist.ür die Zeit'ab 111.1.2001 durch Hinzufügung von 10 Punkten Rechnung zu tragen.. Hierbei ist berücksichtigt, dass sich die Auswirkungen der Schädigungsfolgen überschneiden. Eine Gesamt-McIE von 50 ist angemessen, da die Auswirkungen der Schädigungsfolgen insgesamt eine schwere' Störung mit mittelgradigensozialen AnpassungssChwierigkeiten verurachen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. 1113.11-11111ffl Das Gutachten ist unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen' nach eingehender Untersuchung und Befunderhebung erstattet worden. Es ist ebenso wie die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen schlüssig und überzeugend 'begründet und steht im Einklang mit den Anhaltspunkten, sodass die Kammer keine Bedenken,hat, den gusführungen der Sachverständigen iu folgen. Die Ausführungen des Beklagten vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2005 wird den Ausführungen des Sachverständigen Dr in seiner , ergänzenden Stellungnähme vom illei.2005 gefolgt. In dieser ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige Dr.anlanan in Übereinstimmung mit der 'Sachverständigen Dr. annelliill heben einer somatoformen Schmerzstörung eine chronifizierte pösttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer Traumareaktivierung als wesentlich bedingt durch die Misshndiungen durch den Vater in der Zeit ab 18.111.1949 angesehen. Der. Sachverständige Dr. illannlanschätzt allerdings im Gegensatz zur Sachverständigen Dr. die MdE für die seelische Störung insgesamt mit 40 v.H. ein. Er vertritt die Auffassung, die Sachverständige Frau Dr. 11.111 habe die Anhaltspunkte nicht angemessen berücksichtigt. Es könne insgesamt lediglich von einer stärker behindernden Störung ausgegangen werden. Mittelgraclige soziale Anpassungsschwierigkeiten seien nicht zu bestätigen. Demgebenüber nimmt die Sachverständige Dr. allialkaalli mit überzeugender Begründung mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten an. Eine hildE von 50 für Folgen psychischer Traumen ist in Ziff. 26.3 der Anhaltspunkte für schwere Störungen mit nnittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorgesehen. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner Tagung vorn 18. bis 19.03.1998 zur Einordnung und Bewertung psychischer Störungen amsBeiSpiel des schizophrenen Residualzustandes Abgrerizurigskriterien empfohlen, nach denen leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, wenn z. B. Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche.und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigungen_möglich ist und die familiäre Situation oder Freundschaften nicht wesentlich beeinträchtigt sind., Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten werden bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung angenommen, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch ohne Isolierung , und ohne sozialen Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte. Nach 'Auffassung der Kammer rechtfertigen die Auswirkungen der psychischen Störungen der Klägerin insgesamt bereits die Annahme mittelgracliger sozialer Anpassungsschwierigkeiten., Nach den Ausführungen von Frau Dr. hat`dieKlägerin offenbar Zeit ihres Lebens unter mehr oder weniger ausgeprägten körperlichen Schmerzen und verschiedenen psychischen Symptomen gelitten, insbesondere an Kopfschmerzen. Auch habe sie immer wieder unter Erinnerungsbildern gelitten, die sie in jüngeren Jahren jedoch entschieden zur Seite geschoben und zum Teil verleugnet habe. Insbesondere in jüngerer Zeit trügen die Schmerzen eindeutige Zeichen.einer somatoformen Störung, Die Klägerin fühle sich zunehmend zum einen den Schmerzen völlig hilflos ausgeliefert, zum andern erlebe siezunehmend das Gefühl, an diesen Schmerzen bald zu ,sterben, diese Schmerzen nicht mehr lange überleben zu können. In den letzten Jahren sei in Bezug auf die Kopfschmerzen eine erhebliche qualitative Verschlimmerung festZuStellen. In Bezug auf die übrigen Körperschmerzen sei eine Verschlimmerung sowohl der SChmerzintensität als auch. der Dauer und Häufigkeit der Schmerzen eingetreten. Die Klägerin habe berichtet, sie könne zum Teil nicht mehr Treppen steigen oder Fahrrad fahren, da. die Oberschenkel stark schmerzten. Der Sachverständige Dr. hat darauf hinCewiesen, dass bei somatoformen BeSchwerden häufig Trauinatisierungen in der Kindheit als wesentliche Ursache anzusehen seien. Die Somatisierungen in Form von Schmerz könnten darüber hinaus aufgefasst werden als unbewusste somatisierte Erinnerungsspuren der erlittenen Traumatisierungen, aber auch als eine letztlich aggressive Wendung gegen das eigene Selbst zur Kompensation innerer Gefühle der Schuld, der Ohnmacht und der Hilflosigkeit, aber auch zum Binden aggressiver Affekte gegenüber dem Verursacher. Die Entwicklung der Schmerzen lasse sich bis in das Jahr 1968 Zurückverfolgen, als die Klägerin ihren Dienst bei der Kriminalpolizei angetreten habe. In dem von der Klägerin vorgelegten Sqhreiben des Polizeidirektors, 'vom · ,11..1971 ist insoweit von einem allgemein reduzierten Kräftezustand und häufigen Dienstausfällen laut polizeiärztlicher Stellungnahme die Rede. Die Kopfschmerzen im Sinne,einer Somatisierung, hätten schließlich auch dazu geführt, dass siesich nach der Geburt deS Sohnes habe beurlauben lassen. Die Schmerzen hätten somit auch in ihrer Ausbreitung auf verschiedene Körperregionen eine psychosomatische Kompromissbildung dargestellt. Diese habe es erlaubt, eine.Grenze zu ziehen r die sie ohne den Schmerz nicht zu ziehen in der Lage wäre. Die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (durch die somatoforme Schmerzstörung) wird nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. vor allem in der Störyng der Beziehung zu anderen Menschen deutlich, welche letztlich im gesamten Berufsleben nachzuweisen sei, sich aber auch eskalierend in den Komplikationen der letzten Jahre darstelle. So fühle sich die Klägerin immer wieder missverstanden, zurückgewiesen und gedemütigt. Sie neige dann zum Beziehungsabbruch und Rückzug und es kämme immer, gehe heyte davon: aus, dass u.a.; durch dieuntnittelbare Todesangst und auch durch KOrperliche Schmerzen, vermittelt durch körperliche physiologische Stressreaktionen .(z.B .7 endokrinologische Veränderungen; Endorphin-Ausschüttung) wirübergehend äder anhaltend eine Erhöhung des energetischen Niveaus bzw. des Antriebs- 'und AktiVitetsniveaus eintrete. Hierus-reSultiere manchmal eine erstaunlich ` gute:;. Leberisbeviältigung, die.jedoch die psycho-physisChen Kräfte auf lange Sicht stark' belaSte. Die in den letzten Jahrensaufgetretenen Erschöpfungserscheinungen bedingten bei der Klägerin eine mittlerweile ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörungsowie eine deutliche Verschlimmerung der somitäforrnen Schmerzstörung. Die Klägerin habe s mit durchgängig bestehender erheblicher Affektlabilität) seit etwa'6 Jahren zunehmende Symptome geschildert. Diese Affektlabilität mit häufigern; unkontrollierbaren Weinen Stehe im Gegensati ±ü der kämpferischen Haltung früherer Jahre, - belaste sie stark und löse Scham und 'Schuldgefühle aus, insbesondere wenn dies in der Öffentlichkeit;geschehe. Hierdurch sei es zu einem sozialen Rückzug gekommen. 'Die beklagten Symptome seien zum Großteil der chronischen posttraumatischen Belastungsreaktion zuzuordnen. In Bezug auf Übererregungssymptome seien insbesondere schwer,aufgeprägte Schlafstörungen mit Ein-;und;Durchschlafstörungen trotz bestehender Schlafmedikation hervorzuheben..Schlafstöningen seien in aller Regel besonders belastend und führten in _der Folge zu weiterreichenden Einschränkungen wie Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und Depression. 'Diese Symptomatik führe, letztlich dzu, dass die Klägerin ihren progressiven Coping-Stil gegenüber früheren Jahren nur noch mit erheblichen Einschränkungen durchhalten könne. Zusätzlich seien Trigger-Situationen im alltäglichen Leben beschrieben worden, auf die Klägerin unterschiedlich reagiere, und die Angstgefühle auslösten. Sie habe geschildert, dass sie dabei manchmal ausfallend werde und manchrnal in Tränen ausbreche. Dies könne als Pendeln zwischen zwei Pälen, zwischen pseudounabhängiger kämpferischer Abwehr und einer wohl zunehmend auch depressivhilflosen Position/Abwehr aufgefasst werden. Nach außen hin Stärke zu präsentieren, sei der Klägerin nur unter zunehmend größerer Kraftanstrengung !möglich, mit der Gefahr zunehmender psyChophysischer Erschöpfung.. tipter Berücksichtigung dieser Ausführungen spricht das vom Sadhverständigen Dr. IM» angesprochene sichere Auftreten, die feste Stimme und das durchaus zielgerichtete Verhalten nicht entsöheidend gegen mittelgraclige soziale Anpässungsschwierigkeiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung Wurde die Affektlabilität mit häufigem Weinen deutlidh.,Die Sächverständige 'Dr. weist darauf hin, dass das soziale EngagementimWeißen Ring als Coping-Strategie gewertet wird und der progressiVen Seite zugeordnet. werden könne, die die Klägerin vor ohnmächtigen HilfloSigkeitsgefühlen schütze und ihr - 16 - helfe, die Opferrölle zu überwinden. Dass keinespezifische Psychotherapie erfolgt-sei, • spiegele ebenfalls den bevorzugten Coping-Mechanismus der progressiven Verarbeitung wieder. Soweit der Sachverständige Dr. WM» darauf hinweist, dass eine erhebliche rnedikamentöse Behandlung nicht erforderlich sei und dass darüber hinaus die Klägerin eigeninitiativ keine psychotherapeutische Behandlung aufgesucht habe, spricht.dies nach AuffasSung des Gerichts nicht gegen mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten. Im Übrigen ergibt sich auf dem Attest von Frau Dr. Man vom 01.111.1989, dass diese die damals durchgeführte ambulante Therapie für nicht ausreichend und eine Behandlung in einer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik zum nächstmöglichen Termin für dringend erforderlich hielt. Zudem ist im GutaChten von Frau Dr. eillillbvon der, Einnahme von Beruhigungsmitteln (Insidon) die Rede. Darüber hinaus, hat die Sachverständige Dr. darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die starken Kopfschmerzen im Zusammenhang mit der somatoforrnen Schmerzstörung erheblich eingeschränkt sei. Diese gingen mit ausgeprägter vegetativer Begleitsy . mptomatik einher. Sie verliere dadurch im Durchschnitt 2 bis 3 Tage in der Woche. Manchmal hielten die Schmerzattacken 4 Tage an, in denen sie nur im abgedunkelten Zimmer überwiegend im Bett bliebe. Eine'Regelmäßigkeit sei nicht erkennbar und eine weiterreiChende Planung ihrer Aktivitäten hierdurch nicht möglich. Eine verminderte Einsatzfähigkeit in den meisten Berufen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt, ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus der Affektlabilität und Aden häufigen sehr starken Iopfschmerzen. Versuche, wieder beruflich Fuß zu fassen, in einer Praxis für Physiotherapie und beim sindfehlgeschlagen. Auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim Weißen Ring hat die Klägerin erheblichen familiären Problemen weist die Sachverständige Dr. überzeugend darauf hin, dass die stabile' Beziehungsbildung zu einer Zeit erfolgt sei, als die Klägerin noch nicht'so stark, ausgeprägte Symptome gehabt habe. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass ein_Zustand, der es der Klägerin nicht mehr emiöglichte, in ihrer Familie und ihrer Ehe zu leben und diese Bezüge aufrecht zu erhalten, bereits dem Bereich von schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten zuzuordnen wäre (MdE mindestens 80). Im Übrigen hat die Klägerin nachvollziehbarvorgetragen, dass sicher • 'auch eine Erklärung für die seit so langer Zeit funktionierende Paitnerschaft ist, dass ihr Ehemann — seiner Nätur entsprechend — eine zurückgezogene Lebensführung bevorzugt, die ihrem Bedürfnis nach Abgeschiedenheit und Ruhe entgegenkommt. Nabh den · , Angaben der Klägerin hat ihre Affektlabilität zumindest zu Problemen in der Beziehung zu ihrer erwachsenen Tochter geführt sowie zu Treffen mit verschiedenen „Familientherapeuten". Durch die postfraimatische BelastungsstörUng im Zusammenwirken mit der, somatoformen Schmerzstörung werden danach rnittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten verursacht, die eine MdE yon 50 bedingen. Die Klägerin ist · danach seit Antragstellung allein infolge ihrer Schädigung schwerbeschädigt (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 OEG). Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.