Urteil
S 3 AL 100/05
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erziehungszeiten sind nach § 130 Abs. 2 S.1 Nr.3 SGB III die betreffenden Zeiträume bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu lassen; der Bemessungsrahmen ist entsprechend zu erweitern, so dass ein einjähriger Bemessungsrahmen bestehen kann.
• Wegen der erweiterten Berücksichtigung von Erziehungszeiten ist nicht zwingend auf eine fiktive Bemessung nach § 132 SGB III zurückzugreifen, wenn innerhalb des (erweiterten) Bemessungsrahmens ein ausreichender Abrechnungszeitraum feststellbar ist.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz ist das Arbeitslosengeld nach dem entsprechend pauschalierten Nettoentgelt zu bemessen (§ 129 SGB III).
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes • Bei Erziehungszeiten sind nach § 130 Abs. 2 S.1 Nr.3 SGB III die betreffenden Zeiträume bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu lassen; der Bemessungsrahmen ist entsprechend zu erweitern, so dass ein einjähriger Bemessungsrahmen bestehen kann. • Wegen der erweiterten Berücksichtigung von Erziehungszeiten ist nicht zwingend auf eine fiktive Bemessung nach § 132 SGB III zurückzugreifen, wenn innerhalb des (erweiterten) Bemessungsrahmens ein ausreichender Abrechnungszeitraum feststellbar ist. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz ist das Arbeitslosengeld nach dem entsprechend pauschalierten Nettoentgelt zu bemessen (§ 129 SGB III). Die Klägerin, 1971 geboren, war seit 1991 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes nahm sie Mutterschutz und Erziehungszeit; die Elternzeit endete am 15.01.2005. Ab 16.01.2005 nahm sie die Beschäftigung wieder auf und erzielte im Januar 2005 1.350 EUR brutto, in Februar bis April jeweils 2.550 EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2005. Die Agentur bewilligte Arbeitslosengeld ab 01.05.2005 auf Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 64,40 EUR unter Annahme fiktiver Bemessung wegen angeblich unzureichender versicherungspflichtiger Tage im Bemessungszeitraum. Die Klägerin widersprach und verlangte die Bemessung nach dem tatsächlichen Bruttomonatsentgelt von 2.550 EUR. Das Sozialgericht gab der Klage statt. • Rechtliche Grundlagen: § 129 SGB III (Leistungssatz), § 130 SGB III (Bemessungszeitraum, Aussonderung von Erziehungszeiten), § 132 SGB III (fiktives Arbeitsentgelt bei zu wenigen Tagen). • Auslegung von § 130 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB III: Erziehungsgeldbezugszeiten und Zeiten, in denen ein Kind unter drei Jahren betreut wurde, sind bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu lassen; diese Tatsache führt dazu, dass der Bemessungsrahmen entsprechend erweitert wird, sodass ein voller Jahreszeitraum entstehen kann. • Verfassungsrechtliche Orientierung: Die verfassungskonforme Auslegung berücksichtigt Gleichheitssatz und den Schutz der Familie (Art.3, Art.6 GG) sowie europäische Nichtdiskriminierungsgrundsätze; es besteht kein sachlicher Grund, Eltern je nach Umfang paralleler Berufstätigkeit unterschiedlich zu behandeln. • Anwendung auf den Fall: Nach Ausschluss der Mutterschutz- und Erziehungszeiten ergab sich für die Klägerin ein zusammenhängender Bemessungsrahmen (01.05.2001–12.12.2001 und 16.01.2005–30.04.2005) von insgesamt einem Jahr, in dem die Bruttolöhne vollständig abgerechnet wurden. • Folge: Da innerhalb des (erweiterten) Bemessungsrahmens ein ausreichender Abrechnungszeitraum vorlag, war die fiktive Bemessung nach § 132 SGB III nicht erforderlich; die tatsächlichen Abrechnungsentgelte sind zugrunde zu legen. • Berechnung: Unter Berücksichtigung der Abrechnungen ergab sich ein Bruttoarbeitsentgelt von 27.024,16 EUR für den Bemessungszeitraum; bei Lohnsteuerklasse I und erhöhtem Leistungssatz errechnet die Kammer ein tägliches Bemessungsentgelt von 81,64 EUR. • Kosten: Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen (§ 193 SGG). Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 (Widerspruchsbescheid 31.05.2005) ist rechtswidrig. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.05.2005 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 81,64 EUR zu gewähren. Eine fiktive Bemessung war nicht erforderlich, weil nach Ausschluss der Erziehungs- und Mutterschutzzeiten ein einjähriger Bemessungsrahmen mit vollständigen Abrechnungen festgestellt werden konnte. Die Beklagte hat außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.