OffeneUrteileSuche
Urteil

S 21 (4) AS 11/06

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2008:0218.S21.4AS11.06.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer Fettstoffwechselstörung zusteht. Die am 00.00.1952 geborene Klägerin steht seit dem 01.01.2005 im Bezug laufender Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Ihr Partner ist pflegebedürftig. Neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente erhält er Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 2. Am 26.09.2005 beantragte die Klägerin für sich die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Dazu reichte sie eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes zur Verwaltungsakte. Dort heißt es, die Klägerin leide an Hyperlipidämie bei Adipositas. Als Krankenkost wird lipidsenkende Reduktionskost empfohlen. Mit Bescheid vom 30.09.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab. Zur Begründung gab sie an, eine Fettstoffwechselstörung, wie sie bei der Klägerin diagnostiziert worden sei, erfordere keine besondere Diät. Mehrkosten entstünden somit nicht. Hiergegen legte die Klägerin am 30.10.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt sie vor, den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung habe sie durch ein ärztliches Attest belegt. Die Ablehnung des Bedarfs setze voraus, dass sie Wurst, Fleisch und Süßigkeiten konsumiere. Dies sei nicht der Fall. Somit sei eine Reduktion der genannten Nahrungsmittel nicht möglich. Ihre erhöhten Blutfettwerte seien auf eine Polyneuropathie zurückzuführen und seien nicht endgültig heilbar. Eben aus diesem Grund esse sie weder Fleisch noch Wurst oder andere fettreiche Nahrungsmittel. Dennoch sei es nicht möglich, ohne teure Diät die Blutfettwerte zu senken. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dazu führte sie aus, aufgrund einer von ihr am 17.11.2005 eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme stehe der Klägerin ein Mehrbedarf nicht zu. Nach der von ihr eingereichten ärztlichen Bescheinigung stehe der Klägerin keine Krankenkost zu. Sie leide an erhöhten Blutfettwerten bei Übergewicht. Die bei ihr bereits im Mai 2002 diagnostizierte Fettstoffwechselstörung werde in erster Linie mit Medikamenten behandelt. Auch strenge Diätformen könnten eine Besserung der LDL-Cholesterinwerte um etwa 10% bewirken. Erhöhte Triglyzeride seien vor allem durch die Vermeidung von Alkohol besser zu beeinflussen. Im Vordergrund der ergänzenden diätetischen Bemühungen stehe ein verminderter Verzehr tierischer Produkte wie Fleisch- und Wurstwaren oder Milchprodukte. Diese sollten durch Kohlenhydrat- und eiweißreiche Kost ersetzt werden. Fett reduzierte Markenartikel wie Fett reduzierte Wurst oder naturgemäß fettarme Lebensmittel wie Steaks seien verzichtbar. Mehrkosten entstünden durch diese Diätform damit nicht. Der behandelnde Arzt der Klägerin habe lediglich eine Hyperlipidämie bei Adipositas diagnostiziert. Eine besondere Diätvorschrift werde auch hier nicht gemacht. Als Krankenkost werde eine lipidsenkende Reduktionskost vorgeschlagen. Bei dieser Kostform entstünden bei geschickter Auswahl der Nahrungsmittel keine Mehrkosten. Bei einer Reduktionskost werde zudem die Menge der aufgenommenen Nahrungsmittel begrenzt. Dies werde auch ökonomisch wirksam. Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2006 Klage ohne Begründung erhoben. Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf ihren Widerspruchsbescheid. Am 21.12.2005 hat das Gericht in einem gleichgelagerten Fall die Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu der Frage eingeholt, ob bei Hyperlipidämie und Adipositas ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung entstünde. Der Deutsche Verein hat hierzu u.a. ausgeführt: "Untersuchungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die zur Vorbereitung unserer Empfehlungen durchgeführt wurden, kamen zu dem Ergebnis, dass bei einer Reduktionskost regelmäßig kein erhöhter Ernährungsaufwand vorliegt. Denn die Mehraufwendungen für die krankheitsangemessene Zusammensetzung der Kost werden durch den Minderaufwand in Folge der reduzierten Energiezufuhr kompensiert bzw. überkompensiert, die Voraussetzung für eine Reduktionskost ist." Am 30.10.2006, 11.12.2006, 20.02.2007, 28.03.2007 und 29.05.2007 hat das Gericht einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts anberaumt, dem die Klägerin mit der jeweils gleichlautenden Begründung fernblieb, sie müsse ihren Partner wegen eines Krankheitsschubes beaufsichtigen. Mit Schreiben vom 13.11.2007, zugestellt mit Postzustellungsurkunde vom 20.11.2007, hat das Gericht die Klägerin letztmalig erfolglos um Begründung der Klage, sowie um Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung ihrer behandelnden Ärzte gebeten. Nachdem die Klägerin am 18.02.2008 nach Aufruf der Sache um 9:00 Uhr nicht erschienen ist, hat der Vertreter der Beklagten eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte trotz des angekündigten Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nicht erschienen ist und die erschienene Beklagte dies beantragt hat (§ 126 SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 30.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu, denn sie hat keine konkret erbrachten Aufwendungen nachgewiesen und wegen der für sie empfohlenen lipidsenkenden Reduktionskost können solche Aufwendungen auch nicht entstehen. Die Voraussetzungen, unter denen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gewährt wird, regelt § 21 SGB II in der Fassung vom 24.12.2003, gültig vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006. Die Vorschrift lautet auszugsweise: (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. ... (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr aufgrund ihrer Ernährungsweise konkret Mehraufwendungen entstanden sind, denn sie hat nichts dazu vorgetragen, welche besonderen Lebensmittel sie verzehrt und welche Kosten diese verursachen. Durch die Leistung für Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II soll nur der Aufwand für kostenaufwändige Ernährung abgegolten werden; es soll grundsätzlich sichergestellt werden, dass der Hilfebedürftige umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt und ärztlich attestiert nicht verzehren darf, Ersatzprodukte erwerben kann, soweit ohne diese weitere gesundheitliche Einschränkungen drohen oder keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung steht (vgl. Lang/Knickrehm in: Eicher-Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Zweite Auflage 2008, § 21 RN 50; SG Berlin, Urteil vom 9. 10. 2006 – S 101 AS 862/06). Unabhängig von dem insoweit unsubstantiiert gebliebenen Vortrag der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) und Übergewicht wegen der insoweit erforderlichen Reduktionskost keine Mehraufwendungen entstehen (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand Januar 2007, § 21 Rdnr. 23). Auch die Empfehlungen des „Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge“ für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe kommen in der 2. Auflage von 1997 jedenfalls bei Übergewicht des Kranken zu dem Ergebnis, dass ernährungsbedingte Mehrkosten nicht entstehen, vielmehr bei einer angenommenen Energiezufuhr von 1000 Kalorien täglich sogar ein Differenzbetrag von 47 DM monatlich des im Regelsatz enthaltenen Ernährungsanteils nicht in Anspruch genommen werden müsse (vgl. die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997, Tabelle S. 36). Auch in einer beim Deutschen Verein am 21.12.2005 angeforderten Stellungnahme zu derselben Frage ist dieser bei seinr Auffassung geblieben. Dort heißt es: "Untersuchungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die zur Vorbereitung unserer Empfehlungen durchgeführt wurden, kamen zu dem Ergebnis, dass bei einer Reduktionskost regelmäßig kein erhöhter Ernährungsaufwand vorliegt. Denn die Mehraufwendungen für die krankheitsangemessene Zusammensetzung der Kost werden durch den Minderaufwand in Folge der reduzierten Energiezufuhr kompensiert bzw. überkompensiert, die Voraussetzung für eine Reduktionskost ist.“ Auch der Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes, den die Beklagte als medizinische Grundlage ihrer Entscheidung heranzieht, lehnt einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Hyperlipidämie und Adipositas ausdrücklich ab. Das Gericht konnte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, denn die Klägerin hat bereits konkret entstandene Aufwendungen wegen Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nicht nachgewiesen, und nach dem Willen des Gesetzgebers können die Empfehlungen des Deutschen Vereins als antizipiertes (vorweggenommenes) Sachverständigengutachten herangezogen werden. Von dieser Möglichkeit macht die Kammer Gebrauch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.