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Urteil

S 15 EG 29/10

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elterngeld steht nicht zu, wenn ein Kind zwar in Vollzeit- bzw. Dauerpflege lebt, diese Pflege aber nicht als Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB ausgestaltet ist. • Anspruch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG setzt die Aufnahme des Kindes mit dem Ziel der Annahme als Kind voraus; hierfür bedarf es einer nach außen erkennbaren Willensbekundung zur Adoption bzw. der Einleitung eines Adoptionsverfahrens. • Eine unverbindliche oder nur interne Absicht zur späteren Adoption begründet keinen Anspruch auf Elterngeld; der Gesetzgeber durfte Dauerpflegekinder ohne Adoptionspflege anders behandeln als Adoptiv‑ oder Adoptionspflegekinder. • Der Ausschluss von Elterngeld für Dauerpflegekinder ohne Adoptionspflege ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Unterschiede sind durch das legitime Gestaltungs‑ und Sozialausgleichsinteresse des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kein Elterngeld für Dauerpflegekinder ohne Adoptionspflege • Elterngeld steht nicht zu, wenn ein Kind zwar in Vollzeit- bzw. Dauerpflege lebt, diese Pflege aber nicht als Adoptionspflege im Sinne des § 1744 BGB ausgestaltet ist. • Anspruch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG setzt die Aufnahme des Kindes mit dem Ziel der Annahme als Kind voraus; hierfür bedarf es einer nach außen erkennbaren Willensbekundung zur Adoption bzw. der Einleitung eines Adoptionsverfahrens. • Eine unverbindliche oder nur interne Absicht zur späteren Adoption begründet keinen Anspruch auf Elterngeld; der Gesetzgeber durfte Dauerpflegekinder ohne Adoptionspflege anders behandeln als Adoptiv‑ oder Adoptionspflegekinder. • Der Ausschluss von Elterngeld für Dauerpflegekinder ohne Adoptionspflege ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Unterschiede sind durch das legitime Gestaltungs‑ und Sozialausgleichsinteresse des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt. Der Kläger beantragte Elterngeld für seine im Januar 2010 aufgenommene Pflegetochter und legte Bestätigungen eines Pflegekinderdienstes über Aufnahme in Vollzeit/Dauerpflege vor. Der Beklagte forderte eine Bestätigung des Jugendamtes für Adoptionspflege; eingereichte Unterlagen wiesen Vollzeitpflege, nicht aber Adoptionspflege, aus. Der Kläger erklärte, die Fachstellen wollten eine Umwandlung in Adoptionspflege anstoßen, konkret sei die Einleitung aber noch nicht erfolgt. Der Beklagte lehnte den Elterngeldantrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 BEEG (Aufnahme mit dem Ziel der Annahme/Adoptionspflege) lägen nicht vor. Nach Widerspruch blieb es beim ablehnenden Bescheid, woraufhin der Kläger klagte und geltend machte, Dauerpflege mit dem Ziel der Annahme müsse Elterngeld begründen; er berief sich zudem auf Familien‑ und Sozialstaatsgrundsätze. • Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzung: Nach § 1 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 Satz1 Nr.1 BEEG besteht Anspruch nur für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen wurden; dies erfasst insbesondere Adoptionspflege nach § 1744 BGB. • Auslegung und Rechtsprechung: Die Aufnahme mit dem Ziel der Annahme erfordert mehr als eine innere Bereitschaft; es bedarf einer nach außen erkennbaren Willensbekundung zur Adoption oder der Einleitung eines Adoptionsverfahrens. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die Gesetzesgeschichte stützen diese Auslegung. • Abgrenzung Vollzeit/Dauerpflege vs. Adoptionspflege: Vollzeit-/Dauerpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII zielt grundsätzlich auf Rückführung und unterscheidet sich systematisch von Adoptionspflege, die der Vorbereitung und Prüfung der Annahme dient. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der Ausschluss von Elterngeld für Dauerpflegekinder ohne Adoptionspflege verstößt nicht gegen Artikel 6 GG, das Sozialstaatsprinzip oder den Gleichheitssatz; der Gesetzgeber hat einen Gestaltungsspielraum und sachliche Gründe für die Begünstigung der Fälle, in denen eine Adoption regelmäßig zu erwarten ist. • Anwendung auf den Fall: Die vorgelegten Bescheinigungen und Vortrag des Klägers belegen lediglich ein Dauerpflegeverhältnis, nicht aber die erforderliche Adoptionspflege oder eine bereits nach außen erklärte Annahmewilligkeit; deshalb sind die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Satz1 Nr.1 BEEG nicht erfüllt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld, weil das Kind zwar in Dauerpflege lebt, diese Pflege aber nicht als Adoptionspflege im Sinne des Gesetzes nach außen hin bekundet oder durch Einleitung des Adoptionsverfahrens manifestiert wurde. § 1 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 Satz1 Nr.1 BEEG schließen Dauerpflegekinder ohne Adoptionspflege vom Elterngeld aus; diese gesetzliche Differenzierung ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich zulässig. Somit besteht kein Erstattungsanspruch und auch außergerichtliche Kosten werden nicht zugesprochen.