Beschluss
S 2 SF 66/11 PG
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis nach §189 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und ist anfechtbar beim Gericht.
• Die Pauschgebühr nach §184 Abs.1 SGG fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an; bei Erledigung ohne Urteil reduziert sich die Gebühr gemäß §186 SGG auf die Hälfte.
• Die Gebühr entsteht mit Erledigung der Streitsache; Klagerücknahme führt nicht zum Wegfall der Gebühr, allenfalls zur Halbierung nach §186 SGG.
• Der Beschluss über die Erinnerung nach §189 Abs.2 SGG ist endgültig und unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Pauschgebühr nach §184 SGG auch bei Klagerücknahme zu erheben • Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis nach §189 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und ist anfechtbar beim Gericht. • Die Pauschgebühr nach §184 Abs.1 SGG fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an; bei Erledigung ohne Urteil reduziert sich die Gebühr gemäß §186 SGG auf die Hälfte. • Die Gebühr entsteht mit Erledigung der Streitsache; Klagerücknahme führt nicht zum Wegfall der Gebühr, allenfalls zur Halbierung nach §186 SGG. • Der Beschluss über die Erinnerung nach §189 Abs.2 SGG ist endgültig und unanfechtbar. Die Beschwerdeführerin rügte die Erhebung einer hälftigen Pauschgebühr von 75,00 Euro für das Verfahren S 9 KG 16/10, das durch Klagerücknahme beendet wurde. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts erstellte einen Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachen nach §189 SGG und stellte darin die Gebührenschuld fest. Die Beschwerdeführerin erhob Erinnerung gegen diese Feststellung; der Kostenbeamte wies die Erinnerung zurück. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung oder Herabsetzung der festgesetzten Pauschgebühr. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Erinnerung und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach den einschlägigen Vorschriften des SGG. • Die Mitteilung des Gebührenauszugs nach §189 Abs.1 SGG erfüllt die Funktion einer verbindlichen Feststellung der Gebührenschuld und kann als Justizverwaltungsakt angesehen werden, sodass der Rechtsweg der Erinnerung nach §189 Abs.2 SGG eröffnet ist. • Nach §184 Abs.1 SGG sind Kläger und Beklagte grundsätzlich gebührenpflichtig für jede Streitsache; die volle Gebühr beträgt nach §183 Abs.2 SGG 150,00 Euro. • Erledigt sich eine Sache ohne Urteil, reduziert §186 SGG die Gebühr auf die Hälfte; die Klagerücknahme ist ausdrücklich in §185 SGG als möglicher Erledigungsgrund genannt, führt aber nicht zum vollständigen Wegfall der Pauschgebühr. • Die Pauschgebühr ist unabhängig vom Erfolg der Klage ausgestaltet; sie bemisst sich nicht nach Obsiegen oder Unterliegen und hängt nicht von Erfolgsaussichten ab. • Nur wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht, entfällt die Gebühr gemäß §186 Satz 2 SGG; ein solcher Fall liegt nicht vor. • Damit war die hälftige Pauschgebühr in Höhe von 75,00 Euro rechtmäßig festgestellt. • Die Entscheidung über die Erinnerung nach §189 Abs.2 Satz 2 SGG ist endgültig, sodass kein weitergehender Rechtsbehelf möglich ist. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen; die festgestellte hälftige Pauschgebühr von 75,00 Euro für das Verfahren S 9 KG 16/10 ist nach den Vorschriften des SGG rechtmäßig. Die Mitteilung des Gebührenauszugs stellt eine verbindliche Feststellung der Gebührenschuld dar, die gemäß §189 SGG angefochten werden kann, hier aber nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt. Die Pauschgebühr fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an und reduziert sich bei Erledigung ohne Urteil lediglich auf die Hälfte nach §186 SGG; ein vollständiger Wegfall kommt nur bei Rechtsänderung in Betracht, die nicht vorliegt. Der Beschluss, die Erinnerung zurückzuweisen, ist nach §189 Abs.2 Satz 2 SGG endgültig.