Urteil
S 7 KN 22/11
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vor Erhebung einer Leistungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 78 SGG grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen; fehlendes Vorverfahren macht die Klage unzulässig.
• Die Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 1 SGG zum Entfall des Vorverfahrens liegen nicht vor, wenn kein erneuter Verwaltungsantrag gestellt wurde und keine der gesetzlich geregelten Sonderfälle einschlägig ist.
• Die Gewährung einer Altersrente nach SGB I in Verbindung mit SGB VI setzt eine zuvor gestellte Antragstellung voraus; eine unmittelbare Leistungsklage ohne Antrag ist unzulässig.
• Parteiverhalten, das die Mitwirkung an einer korrekten Antragstellung verhindert und das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung unterlässt, stärkt die Unzulässigkeit der Klage.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Vorverfahrens und fehlendem Rentenantrag • Vor Erhebung einer Leistungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 78 SGG grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen; fehlendes Vorverfahren macht die Klage unzulässig. • Die Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 1 SGG zum Entfall des Vorverfahrens liegen nicht vor, wenn kein erneuter Verwaltungsantrag gestellt wurde und keine der gesetzlich geregelten Sonderfälle einschlägig ist. • Die Gewährung einer Altersrente nach SGB I in Verbindung mit SGB VI setzt eine zuvor gestellte Antragstellung voraus; eine unmittelbare Leistungsklage ohne Antrag ist unzulässig. • Parteiverhalten, das die Mitwirkung an einer korrekten Antragstellung verhindert und das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung unterlässt, stärkt die Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin begehrt die Feststellung, die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt und ihr Altersrente zu gewähren. Zuvor war ein Rentenantrag durch Bescheid vom 11.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 06.05.2010 abgelehnt worden; eine darauf gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 23.03.2011 abgewiesen. Die Klägerin erhob am 30.03.2011 Klage beim Sozialgericht Detmold, ohne zuvor ein erneutes Verwaltungsverfahren oder einen neuen Rentenantrag bei der Beklagten zu stellen. Die Beklagte trägt vor, seit dem letzten Urteil habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Die Klägerin erschien nicht zum Verhandlungstermin und verweigerte Mitwirkung, wodurch eine korrekte Antragstellung nicht ermöglicht wurde. Das Gericht musste soweit auf die Akten der Beteiligten verweisen. • Klageunzulässigkeit wegen unterlassener Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG; Vorverfahren dient der Prüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts und ist vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durchzuführen. • Die gesetzlich geregelten Ausnahmen des § 78 Abs. 1 SGG zum Wegfall des Vorverfahrens (besondere gesetzliche Bestimmung, oberste Bundesbehörde mit gesetzlicher Nachprüfungspflicht, Klagebefugnis bestimmter Länder oder Versicherungsträger) liegen im vorliegenden Fall nicht vor. • Die begehrte Leistung (Altersrente) fällt in den Anwendungsbereich des SGB I in Verbindung mit SGB VI; die Rentengewährung setzt nach § 16 SGB I und § 99 SGB VI einen zuvor gestellten Antrag voraus, weshalb eine unmittelbare Leistungsklage unzulässig ist. • Die Klägerin hat sich der Mitwirkung entzogen und ist dem Termin zur mündlichen Verhandlung ferngeblieben; dies verhindert eine richtige Antragstellung und stützt die Entscheidung zur Unzulässigkeit. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; aufgrund der Klageabweisung sind Kosten nicht zu erstatten. Die Klage wird abgewiesen, weil ein erforderliches Vorverfahren gemäß § 78 SGG nicht durchgeführt wurde und die Klägerin keinen erneuten Antrag auf Gewährung der Altersrente gestellt hat. Die Ausnahmetatbestände, die ein Vorverfahren entfallen lassen würden, sind nicht gegeben. Zudem setzt die Gewährung einer Altersrente nach § 16 SGB I in Verbindung mit § 99 SGB VI eine Antragstellung voraus, sodass eine unmittelbare Leistungsklage unzulässig ist. Das Verhalten der Klägerin, insbesondere die Verweigerung der Mitwirkung und das Fernbleiben vom Verhandlungstermin, hat die Möglichkeit einer sachgemäßen Antragstellung verhindert und bestätigt die Unzulässigkeit der Klage. Kosten wurden nicht erstattet.