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Urteil

S 16 SO 27/13

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Grundsicherung nach dem SGB XII sind Einsparungen wegen angeblicher Haushaltsersparnis nur anzunehmen, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i.S. des § 19 Abs.1 SGB XII bilden. • Die Regelbedarfsstufe 3 (80% des Regelsatzes) darf nicht ohne weitere Feststellungen angewendet werden, soweit keine Bedarfsgemeinschaft oder Einsatzgemeinschaft vorliegt. • Die Anlage zu § 28 SGB XII ist als Rechtsverordnung zu qualifizieren; Gerichte können die Verordnungsregelung im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis hinsichtlich Vereinbarkeit mit Art.3 GG prüfen.
Entscheidungsgründe
Regelbedarfsstufe bei dauerhaftem Zusammenleben: Anspruch auf vollen Regelsatz ohne Bedarfsgemeinschaft • Bei der Grundsicherung nach dem SGB XII sind Einsparungen wegen angeblicher Haushaltsersparnis nur anzunehmen, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i.S. des § 19 Abs.1 SGB XII bilden. • Die Regelbedarfsstufe 3 (80% des Regelsatzes) darf nicht ohne weitere Feststellungen angewendet werden, soweit keine Bedarfsgemeinschaft oder Einsatzgemeinschaft vorliegt. • Die Anlage zu § 28 SGB XII ist als Rechtsverordnung zu qualifizieren; Gerichte können die Verordnungsregelung im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis hinsichtlich Vereinbarkeit mit Art.3 GG prüfen. Die Klägerin (Jg.1921) bewohnt seit Juli 2009 dauerhaft eine Wohnung gemeinsam mit Frau X (Jg.1940), die die Pflege übernommen hat. Die Klägerin ist schwerbehindert und erhält Leistungen der Pflegeversicherung; eigenes Einkommen und Vermögen hat sie nicht. Die Beklagte bewilligte Grundsicherung für Oktober 2010 bis März 2011 unter Berücksichtigung des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand, setzte aber für April bis September 2011 den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 3 fest (80%). Die Klägerin hielt dagegen an einem Anspruch nach Regelbedarfsstufe 1 fest und erhob Widerspruch sowie Klage. Die Beklagte setzte entgegen, die Klägerin führe keinen eigenen Haushalt und sei daher der Stufe 3 zuzuordnen. Streitgegenstand ist die korrekte Einstufung in die Regelbedarfsstufe für April bis September 2011. • Anspruchsgrundlage ist § 41 Abs.1 SGB XII; die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen (Alter, Aufenthalt, fehlendes Einkommen/Vermögen). • Leistungen nach § 42 Nr.1 SGB XII bemessen sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII. • Nach ständiger Rechtsprechung des BSG und unter Geltung von Art.3 GG dürfen Einsparungen wegen angeblicher Haushaltsersparnis nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i.S. des § 19 Abs.1 SGB XII bilden; diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. • Die bloße Annahme, dass gemeinsames Wohnen zu einer typisierbaren Haushaltsersparnis führt, genügt nicht; es fehlen verlässliche Ermittlungen, die eine Absenkung auf 80% rechtfertigen würden. • Die Anlage zu § 28 SGB XII ist wegen der Verordnungsermächtigung nach § 40 SGB XII als Rechtsverordnung zu qualifizieren; dennoch können Gerichte deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz prüfen und sich auf die BSG-Rechtsprechung stützen. • Da Klägerin und Frau X weder eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II noch eine Einstandsgemeinschaft nach § 43 Abs.1 SGB XII bilden, ist die Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 rechtswidrig und die Klägerin der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen. Der Bescheid vom 29.03.2011 (in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2011) wurde aufgehoben. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin für April bis September 2011 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Die Kosten der Klägerin sind zu erstatten. Die Entscheidung beruht darauf, dass ohne Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II oder einer Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs.1 SGB XII keine typisierende Kürzung des Regelsatzes wegen behaupteter Haushaltsersparnis vorgenommen werden darf; die Klägerin hatte daher Anspruch auf den vollen Regelsatz.