Beschluss
S 2 SF 52/14 E
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung eines vom Gericht veranlassten Dolmetschers richtet sich nach dem JVEG; Anträge auf Vergütung sind nach § 1 i.V.m. § 4 JVEG zulässig.
• Wird die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Vergütung unverschuldet versäumt, kann das Gericht Wiedereinsetzung nach § 2 Abs.2 JVEG gewähren; diese Entscheidung kann gerichtsintern durch die zuständige Stelle getroffen und in die Entscheidungsgründe aufgenommen werden.
• Die gerichtsinterne Zuständigkeit zur Bearbeitung von Kostenangelegenheiten einschließlich der Festsetzung von Dolmetschervergütungen ergibt sich aus landesrechtlichen Organisationsvorschriften (OrgO-SGB NRW) und § 4 SGG.
• Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach den maßgeblichen JVEG-Normen (Honorar nach § 9 JVEG, Fahrtkosten nach § 5 JVEG, Steuern sind zu berücksichtigen).
Entscheidungsgründe
Vergütung und Wiedereinsetzung nach JVEG bei dolmetscherlicher Tätigkeit • Die Vergütung eines vom Gericht veranlassten Dolmetschers richtet sich nach dem JVEG; Anträge auf Vergütung sind nach § 1 i.V.m. § 4 JVEG zulässig. • Wird die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Vergütung unverschuldet versäumt, kann das Gericht Wiedereinsetzung nach § 2 Abs.2 JVEG gewähren; diese Entscheidung kann gerichtsintern durch die zuständige Stelle getroffen und in die Entscheidungsgründe aufgenommen werden. • Die gerichtsinterne Zuständigkeit zur Bearbeitung von Kostenangelegenheiten einschließlich der Festsetzung von Dolmetschervergütungen ergibt sich aus landesrechtlichen Organisationsvorschriften (OrgO-SGB NRW) und § 4 SGG. • Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach den maßgeblichen JVEG-Normen (Honorar nach § 9 JVEG, Fahrtkosten nach § 5 JVEG, Steuern sind zu berücksichtigen). Die Dolmetscherin D H war auf Veranlassung des Sozialgerichts Detmold in einem Verfahren am 14.03.2013 tätig und sandte am 04.07.2013 eine Rechnung sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Sie machte geltend, die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der Vergütung sei unverschuldet überschritten worden, weil ihr epilepsiekranker Sohn seit März 2013 eine Verschlechterung erlitt und stationär behandelt werden musste, weshalb die Rechnung nicht fristgerecht erstellt werden konnte. Die zuständige Kostenbeamtin führte die Verfügung nicht aus, sondern leitete den Vorgang weiter, wodurch sich die Bearbeitung verzögerte. Das Gericht zog die Entscheidungsbefugnis an sich, um die Vergütung nicht weiter hinausschieben zu lassen. Es prüfte die Zulässigkeit des Antrags nach dem JVEG und die materielle Berechtigung sowie die konkrete Höhe der geltend gemachten Gebühren und Fahrtkosten. • Zuständigkeit: Die interne Zuständigkeit der Geschäftsstelle ergibt sich aus § 4 SGG und landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen (GstO-NRW, OrgO-SGB NRW). Die Servicekräfte/Urkundsbeamten sind für allgemeine Kostenangelegenheiten zuständig; der Vorsitzende kann die Entscheidung an sich ziehen, wenn dies erforderlich ist. • Rechtsgrundlage der Vergütung: Die Vergütung und deren Anspruch richten sich ausschließlich nach dem JVEG (§ 1 JVEG). Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 JVEG). • Wiedereinsetzung: Nach § 2 Abs.1 JVEG erlischt der Anspruch, wenn die Dreimonatsfrist nicht eingehalten wird; § 2 Abs.2 JVEG ermöglicht aber bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung durch das Gericht, wenn der Antrag binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt und die Tatsachen glaubhaft gemacht werden. • Gerichtsinterne Entscheidungsbefugnis: Entgegen Auffassungen, die die Entscheidung ausschließlich dem Richter vorbehalten sehen, ist die positive Gewährung der Wiedereinsetzung auch von der Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorzunehmen und kann zugleich in den Entscheidungsgründen mit der Sachentscheidung verbunden werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Dolmetscherin legte glaubhaft dar, dass die akute Verschlimmerung der Erkrankung ihres Kindes die Fristversäumnis verursacht hat; daher war Wiedereinsetzung zu gewähren. • Höhe der Vergütung: Die geltend gemachten Honoraransprüche und Fahrtkosten sind nach den einschlägigen JVEG-Vorschriften zu berechnen (Honorar nach § 9 Abs.3 JVEG für 4,5 Stunden zu 55 €/h; Fahrtkosten nach § 5 Abs.2 Nr.2 JVEG; Parkkosten und Umsatzsteuer sind zu berücksichtigen). Der Anspruch der Dolmetscherin auf Festsetzung ihrer Vergütung wurde stattgegeben. Wiedereinsetzung in die gesetzliche Frist nach § 2 Abs.2 JVEG wurde gewährt, weil die Fristversäumnis unverschuldet durch die stationäre Behandlung ihres erkrankten Kindes verursacht wurde. Die Vergütung wurde auf 315,23 Euro festgesetzt; die Berechnung beruht auf dem JVEG (Honorar für 4,5 Stunden à 55 €, Fahrtkosten 48 km zu 0,30 €/km, Parkgebühr, zuzüglich Umsatzsteuer). Das Gericht zog die Entscheidung an sich, um eine weitere Verzögerung zu vermeiden, und setzte den Betrag entsprechend den JVEG-Vorschriften fest. Damit erhielt die Dolmetscherin die beantragte Vergütung vollumfänglich in der genannten Höhe.