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Urteil

S 18 AS 2103/12

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der hälftige Miteigentumsanteil an einem selbstgenutzten Hausgrundstück ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht verwertbares Vermögen, wenn die dem Anteil zuzuordnende Wohnfläche nicht unangemessen ist. • Bei der Wohnflächenangemessenheit ist im Miteigentumsfall auf die tatsächlich dem Miteigentümer entsprechend nutzbaren Flächen abzustellen; Flur- und Anschlussräume können bei historisch gewachsenen ländlichen Gebäuden die Angemessenheitsbeurteilung beeinflussen. • Nicht bebaute Grundstücksflächen im Miteigentum sind nicht verwertbar, wenn deren Teilung oder Veräußerung der Mitwirkung des anderen Miteigentümers bedarf und diese verweigert wird, sowie wenn eine kurzfristig erzielbare Verwertung zu einem vertretbaren Preis nicht ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Miteigentumsanteil an selbstgenutztem Hausgrundstück und Angemessenheit nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II • Der hälftige Miteigentumsanteil an einem selbstgenutzten Hausgrundstück ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht verwertbares Vermögen, wenn die dem Anteil zuzuordnende Wohnfläche nicht unangemessen ist. • Bei der Wohnflächenangemessenheit ist im Miteigentumsfall auf die tatsächlich dem Miteigentümer entsprechend nutzbaren Flächen abzustellen; Flur- und Anschlussräume können bei historisch gewachsenen ländlichen Gebäuden die Angemessenheitsbeurteilung beeinflussen. • Nicht bebaute Grundstücksflächen im Miteigentum sind nicht verwertbar, wenn deren Teilung oder Veräußerung der Mitwirkung des anderen Miteigentümers bedarf und diese verweigert wird, sowie wenn eine kurzfristig erzielbare Verwertung zu einem vertretbaren Preis nicht ersichtlich ist. Der Kläger ist zur Hälfte Miteigentümer eines bewohnten Hausgrundstücks, das er gemeinsam mit seiner Mutter nutzt. Er beantragte ab Juli 2012 Leistungen nach dem SGB II; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, das Grundstück stelle verwertbares Vermögen dar. Das Erdgeschoss nutzte der Kläger als eigenständige Wohnung, die Mutter bewohnte das Obergeschoss; das Grundstück umfasst außerdem unbebaute Flächen, die als Bauerwartungsland bewertet wurden. Der Kläger machte geltend, die selbstgenutzte Wohnfläche sei angemessen und die unbebauten Flächen seien nicht kurzfristig verwertbar, da eine Zustimmung der Mutter zur Teilung oder Veräußerung fehle. Der Beklagte stützte seine Entscheidung auf Gutachterausschusswerte und Bodenrichtwerte und bewilligte später darlehnsweise Leistungen ab Oktober 2012; streitig blieben die Monate Juli bis September 2012. Das Gericht prüfte insbesondere die Angemessenheit der dem Kläger tatsächlich zuzuordnenden Wohnfläche und die Verwertbarkeit der unbebauten Flächen. • Anspruchsgrundlage: Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs.1 SGB II und hilfebedürftig nach § 9 SGB II; Einkommen im streitigen Zeitraum hatte er nicht (§ 11 SGB II). • Vermögensbegriff: Miteigentumsanteil ist zwar Vermögen im Sinn von § 12 SGB II, doch greift die Privilegierung des selbstgenutzten Hausgrundstücks nach § 12 Abs.3 Nr.4 SGB II, wenn die Wohnfläche angemessen ist. • Angemessenheit der Wohnfläche: Maßgeblich ist die dem Miteigentümer tatsächlich entsprechend nutzbare Fläche. Die Rechtsprechung berücksichtigt bei Angemessenheit Richtwerte (z.B. 90 m² für den Einpersonenhaushalt in entsprechenden Fällen). Im konkreten Fall wurden dem Kläger 94,95 m² zugeordnet unter Einbeziehung hälftiger Nutzung von Flur, Diele, Abstell- und Hauswirtschaftsraum; wegen bauhistorischer Struktur und gemeinsamer Nutzungsnotwendigkeit sind diese Flächen nicht als reine Wohnfläche zu behandeln, sodass die Überschreitung geringfügig bleibt und nicht unangemessen ist. • Nicht verwertbares übriges Grundstück: Die unbebauten Teile des Grundstücks sind nicht verwertbar, weil ihre Teilung und Veräußerung der Mitwirkung der Mutter bedürfen, die eine Veräußerung ablehnt; eine Teilungsversteigerung und kurzfristige Verwertung zu dem geschätzten Preis ist nicht realistisch. Verwertbarkeit setzt eine zeitnahe Umsetzung in Geld zu einem vertretbaren Ertrag voraus (§ 12 SGB II-Rechtsprechung). • Gesamtergebnis: Mangels verwertbaren Vermögens ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Juli bis September 2012 gegeben; der Bescheid des Beklagten ist insoweit aufzuheben. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2012) ist hinsichtlich der Monate Juli bis einschließlich September 2012 aufzuheben; der Kläger hat für diesen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Zuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen. Begründend ist, dass der hälftige Miteigentumsanteil an dem selbstgenutzten Hausgrundstück wegen der angemessenen dem Kläger tatsächlich zuzuordnenden Wohnfläche nach § 12 Abs.3 Nr.4 SGB II nicht verwertbares Vermögen darstellt. Die unbebauten Flächen sind ebenfalls nicht verwertbar, weil ihre Veräußerung der Zustimmung der Miteigentümerin bedarf und eine kurzfristige, realistische Verwertung zu einem vertretbaren Preis nicht ersichtlich ist. Daher standen dem Kläger die beantragten Leistungen für Juli bis September 2012 zu; außerdem hat der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.