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Urteil

S 8 SO 147/13

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Während der tatsächlichen Strafhaft besteht kein Anspruch auf Übernahme laufender Mietkosten nach § 35 SGB XII, da die Unterkunft nicht tatsächlich genutzt wird. • Leistungen nach § 67, § 68 SGB XII setzen voraus, dass bei Prognose der Haftentlassung besondere soziale Schwierigkeiten infolge eines Wohnungsverlusts zu erwarten sind. • Die prognostische Beurteilung richtet sich nach der sozialhilferechtlichen Situation bei Haftantritt; eine bloße Gefahr des Wohnungsverlusts genügt nicht, wenn keine Anhaltspunkte für besondere soziale Schwierigkeiten vorliegen. • Erfolglose prognostische Befürchtungen des Hilfesuchenden können durch den tatsächlichen Nachlauf bestätigt werden; wenn nach Haftentlassung rasch eine Unterkunft gefunden wird, spricht dies gegen besondere soziale Schwierigkeiten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Übernahme der Miete während Strafhaft bei fehlender Nutzung und fehlenden besonderen sozialen Schwierigkeiten • Während der tatsächlichen Strafhaft besteht kein Anspruch auf Übernahme laufender Mietkosten nach § 35 SGB XII, da die Unterkunft nicht tatsächlich genutzt wird. • Leistungen nach § 67, § 68 SGB XII setzen voraus, dass bei Prognose der Haftentlassung besondere soziale Schwierigkeiten infolge eines Wohnungsverlusts zu erwarten sind. • Die prognostische Beurteilung richtet sich nach der sozialhilferechtlichen Situation bei Haftantritt; eine bloße Gefahr des Wohnungsverlusts genügt nicht, wenn keine Anhaltspunkte für besondere soziale Schwierigkeiten vorliegen. • Erfolglose prognostische Befürchtungen des Hilfesuchenden können durch den tatsächlichen Nachlauf bestätigt werden; wenn nach Haftentlassung rasch eine Unterkunft gefunden wird, spricht dies gegen besondere soziale Schwierigkeiten. Der Kläger beantragte die Übernahme der Miete und Heiz-/Nebenkosten seiner Wohnung ab Beginn seiner Strafhaft am 07.09.2012; die monatlichen Aufwendungen betrugen 331 EUR. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, die Voraussetzungen der §§ 67, 68 SGB XII sowie die Voraussetzungen für Leistungen bei kurzfristiger Haftdauer seien nicht erfüllt. Der Kläger machte geltend, bei Entlassung drohe Obdachlosigkeit und es liege ein Fall besonderer Lebensverhältnisse vor; er erwartete zudem eine frühere Entlassung. Tatsächlich wurde der Kläger bereits am 12.07.2013 entlassen; seine ursprüngliche Wohnung war in der Zwischenzeit geräumt, er konnte zeitweise bei einer Freundin wohnen und später eine neue Wohnung anmieten. Der Kläger klagte auf Zahlung der Mietkosten ab 01.09.2012 in Höhe von 331 EUR monatlich. • Rechtliche Grundlagen bilden §§ 35, 67, 68, 69 SGB XII und die hierzu erlassene VO; Leistungen nach Kapitel 8 SGB XII setzen besondere Lebensverhältnisse mit damit verbundenen sozialen Schwierigkeiten voraus. • Zur Prüfung ist eine prognostische Einschätzung bei Haftantritt vorzunehmen, ob bei Haftentlassung durch Verlust der Wohnung besondere soziale Schwierigkeiten zu erwarten sind; hierfür kommt es auf die soziale Lage und eine Mangelsituation an, nicht allein auf die Haftdauer. • Im vorliegenden Fall gab es zum Haftantritt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger bei Verlust der Wohnung in besondere soziale Schwierigkeiten geraten würde; es war nicht ersichtlich, dass gesundheitliche oder persönlichkeitsbedingte Gründe ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung erforderlich machten. • Die ursprünglich vom Kläger vorgetragenen Erwartungen einer Verkürzung der Haftdauer und einer präventiven Sicherung der Wohnung reichten nicht aus, um eine konkrete Prognose besonderer sozialer Schwierigkeiten zu begründen. • Nach § 35 SGB XII setzt die Übernahme laufender Unterkunftskosten voraus, dass die Unterkunft tatsächlich genutzt wird; vorübergehende Abwesenheiten sind unschädlich, eine zehnmonatige Haft stellt aber keine vorübergehende Nutzung mehr dar. • Der tatsächliche Nachlauf bestätigte die prognostische Einschätzung: der Kläger konnte bei Entlassung kurzfristig bei Dritten wohnen und zeitnah eine neue Wohnung anmieten, sodass keine besonderen sozialen Schwierigkeiten eingetreten sind. • Mangels Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Miet- und Nebenkosten sowie Mietrückstände für die Dauer der Haft. Maßgeblich ist, dass die Wohnung während der tatsächlichen Haftzeit nicht genutzt wurde und zum Haftantritt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass bei Haftentlassung besondere soziale Schwierigkeiten infolge eines Wohnungsverlusts zu erwarten wären. Ebenso ließ die tatsächliche Entwicklung nach Entlassung (vorübergehende Unterbringung bei einer Freundin, rasche Anmietung einer neuen Wohnung) auf eine zutreffende prognostische Beurteilung schließen. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers nicht; der Bescheid der Beklagten ist damit inhaltlich rechtmäßig.