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Urteil

S 18 AS 871/12

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungen des Arbeitgebers für nachgewiesene Fahrtkosten und Porto, die der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf vorfinanziert hat, sind keine anrechenbaren Einnahmen i.S. von § 11 SGB II. • Bei der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nach § 44 SGB X ist die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht zu prüfen; ergibt sich, dass bei Erlass ein zu hohes Einkommen angesetzt wurde, sind Leistungen für die Vergangenheit zu gewähren. • Zahlungen des Arbeitgebers, die lediglich erstattete Auslagen für im Interesse des Arbeitgebers entstandene Kosten darstellen, sind als Erstattungsanspruch nach § 670 BGB zu qualifizieren und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. • Soweit Zahlungen des Arbeitgebers nicht Erstattungen für nachgewiesene Auslagen sind (z. B. Flatrate, Kontoführungsgebühren), sind diese als Einkommen nach § 11 SGB II anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Erstattete Fahrt- und Portokosten sind keine anrechenbaren Einnahmen nach § 11 SGB II • Erstattungen des Arbeitgebers für nachgewiesene Fahrtkosten und Porto, die der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf vorfinanziert hat, sind keine anrechenbaren Einnahmen i.S. von § 11 SGB II. • Bei der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nach § 44 SGB X ist die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht zu prüfen; ergibt sich, dass bei Erlass ein zu hohes Einkommen angesetzt wurde, sind Leistungen für die Vergangenheit zu gewähren. • Zahlungen des Arbeitgebers, die lediglich erstattete Auslagen für im Interesse des Arbeitgebers entstandene Kosten darstellen, sind als Erstattungsanspruch nach § 670 BGB zu qualifizieren und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. • Soweit Zahlungen des Arbeitgebers nicht Erstattungen für nachgewiesene Auslagen sind (z. B. Flatrate, Kontoführungsgebühren), sind diese als Einkommen nach § 11 SGB II anzusetzen. Die Klägerin bezog seit 18.06.2010 SGB II-Leistungen und arbeitete ab 22.02.2011 als Gebietsbetreuerin für einen Werbeverlag. Ihr Arbeitsvertrag sah Stundenlohn, Erstattung von Fahrtkosten (0,30 EUR/km), Erstattung von Auslagen (z. B. Porto) gegen Beleg und eine monatliche Telefonpauschale vor. Der Beklagte berücksichtigte in der Leistungsberechnung für Juni bis November 2011 Teile der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge als Einkommen. Die Klägerin rügte, dass Porto- und Fahrtkostenerstattungen keine anrechenbaren Einnahmen seien und verlangte Überprüfung und Nachzahlung. Der Beklagte lehnte dies im Widerspruchsbescheid ab und betrachtete die Spesen als Einkommen. Das Sozialgericht prüfte, ob der Bewilligungsbescheid nach § 44 SGB X für die Vergangenheit zu ändern ist und ob die Erstattungen als Einkommen i.S. von § 11 SGB II anzusehen sind. • Qualifikation des Schreibens vom 15.02.2012 als Verwaltungsakt nach § 31 SGB X; folglich rechtsgestaltende Wirkung und Anfechtbarkeit. • Anwendbarkeit des § 44 SGB X: Ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei Erlass Recht unrichtig angewandt oder von falschem Sachverhalt ausgegangen wurde; Prüfung aus heutiger Sicht. • Rechtsqualifikation der Zahlungen: Zeitlohn, Kontoführungsgebühren und Flatrate stellen Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar und sind anzurechnen. • Erstattungen für nachgewiesene Fahrtkosten und Portokosten sind hingegen Ersatzansprüche nach § 670 BGB bzw. Erstattungen von Auslagen im Rahmen des Auftragsverhältnisses und dienen dazu, den Leistungsberechtigten so zu stellen, als wären ihm die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt worden; daher sind diese Zahlungen keine anrechenbaren Einnahmen nach § 11 SGB II. • Heranziehung der Freibetragsregelungen (§ 11b SGB II) und Anrechnungsvorschriften (§ 19 Abs. 3 SGB II) zur Ermittlung des verbleibenden anrechenbaren Einkommens in den einzelnen Monaten. • Monatsspezifische Berechnung: Für Juni, Juli, September und November 2011 führte die korrekte Nichtanrechnung der erstatteten Auslagen zu einem niedrigeren anrechenbaren Einkommen und damit zu höheren Regelbedarfleistungen; für August und Oktober ergaben sich keine Nachzahlungen. • Kostenentscheidung und Zulassung der Berufung: Die Klägerin hatte überwiegend Erfolg, daher trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten; Berufung aus grundsätzlichen Gründen zugelassen (§ 144 Abs. 2 SGG). Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2012 wird aufgehoben; der Beklagte ist zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 für die Monate Juni, Juli, September und November 2011 teilweise zu ändern und der Klägerin zusätzliche Regelbedarfleistungen in Höhe von 2,60 EUR (Juni 2011), 1,08 EUR (Juli 2011), 2,04 EUR (September 2011) und 24,44 EUR (November 2011) zu gewähren. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, insbesondere für August und Oktober 2011 waren keine weiteren Leistungen geschuldet. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen, weil die Frage der Einstufung von Erstattungszahlungen durch den Arbeitgeber grundsätzliche Bedeutung hat.