Urteil
S 2 SO 315/13
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten eines Integrationshelfers in der Offenen Ganztagsschule (OGS) sind als Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung i.S. von § 54 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 53 SGB XII zu gewähren, wenn sie erforderlich sind, um dem behinderten Kind die schulische Teilhabe zu ermöglichen.
• Die OGS kann trotz freiwilligem Charakter Teil des schulischen Alltags und damit "Schule" im Sinne der Eingliederungshilfe sein, wenn sie überwiegend Bezug zur schulischen Ausbildung hat und die Betreuung speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt ist.
• Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 SGB XII sind einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren (§ 92 Abs.2 SGB XII), anders als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die grundsätzlich einkommensabhängig sein können.
• Für den Schulweg kann ggf. der allgemeine Schulfahrdienst des Schulamtes zuständig sein; ein Anspruch auf einen Integrationshelfer für den Schulweg besteht daher nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Integrationshelfer in der Offenen Ganztagsschule als Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung • Die Kosten eines Integrationshelfers in der Offenen Ganztagsschule (OGS) sind als Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung i.S. von § 54 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 53 SGB XII zu gewähren, wenn sie erforderlich sind, um dem behinderten Kind die schulische Teilhabe zu ermöglichen. • Die OGS kann trotz freiwilligem Charakter Teil des schulischen Alltags und damit "Schule" im Sinne der Eingliederungshilfe sein, wenn sie überwiegend Bezug zur schulischen Ausbildung hat und die Betreuung speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt ist. • Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 SGB XII sind einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren (§ 92 Abs.2 SGB XII), anders als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die grundsätzlich einkommensabhängig sein können. • Für den Schulweg kann ggf. der allgemeine Schulfahrdienst des Schulamtes zuständig sein; ein Anspruch auf einen Integrationshelfer für den Schulweg besteht daher nicht zwingend. Der Kläger, 2006 geboren, schwerbehindert (GdB 80, Merkzeichen G und H) und mit Downsyndrom, besucht seit September 2013 die Grundschule (F-Schule) im regulären Unterricht und die Offene Ganztagsschule (OGS). Das Schulamt stellte sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Die Eltern beantragten Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für die gesamte Schulzeit einschließlich OGS und für den Schulweg. Die Beklagte bewilligte zunächst nur bis zu 17 Stunden wöchentlich, später nach Widerspruch 23 Stunden für Pflichtunterricht und Pausen, lehnte aber die Kostenübernahme für die OGS mit der Begründung ab, es handele sich um Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht um Hilfe zur angemessenen Schulbildung sowie um einkommensabhängige Leistung. Der Kläger klagte auf umfassende Kostenübernahme für Vormittag, OGS und Schulweg. • Anspruchsgrundlagen sind §§ 53, 54 SGB XII sowie die ergänzenden Vorschriften über die Einkommens- und Vermögensanrechnung (§ 19 Abs.3, §§ 92, 92a SGB XII). • Leistungen der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfassen neben dem Pflichtunterricht auch unterstützende Maßnahmen, die notwendig sind, damit behinderte Kinder überhaupt oder in angemessenem Umfang am Schulbetrieb teilnehmen können. • Die OGS ist als typischer Bestandteil des modernen Schulalltags zu sehen; sie kann daher eine überwiegend schulbezogene Maßnahme sein, wenn die Betreuung speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt ist und die Teilnahme der Schulbildung dient. • Die Abgrenzung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist entscheidend wegen unterschiedlicher Rechtsfolgen: Hilfen zur angemessenen Schulbildung sind nach § 92 Abs.2 SGB XII privilegiert (einkommensunabhängig), Hilfen zur Gemeinschaftsteilnahme nicht. • Bei summarischer Prüfung liegt im vorliegenden Fall wegen des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs und der bereits anerkannten Notwendigkeit eines Integrationshelfers für den Vormittag nahe, dass die OGS-Teilnahme ebenfalls die Bereitstellung eines Integrationshelfers erfordert und geeignet sowie erforderlich ist, um schulische Teilhabe zu ermöglichen. • Die Kostenübernahme für den Schulweg ist nicht bewilligt, weil für den Schulweg grundsätzlich der Schulfahrdienst des Schulamtes in Betracht kommt und daher kein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers hierfür besteht. • Der Kläger ist insoweit beschwert; der Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich der OGS-Stunden rechtswidrig und abzuändern, hinsichtlich des Schulwegs zutreffend abgelehnt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Beklagte hat anteilig an den außergerichtlichen Kosten zu beteiligen. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist verpflichtet, Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Integrationshelfer auch für die Stunden der Offenen Ganztagsschule zu gewähren, da die OGS im vorliegenden Fall als Teil des schulischen Alltags mit überwiegendem Bezug zur schulischen Ausbildung einzuordnen ist und die Leistung gem. § 54 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 53 SGB XII erforderlich und geeignet ist, dem Kläger die schulische Teilhabe zu ermöglichen. Hinsichtlich des Schulwegs ist die Klage abzuweisen, weil der Schulfahrdienst des Schulamtes in Betracht kommt. Die angefochtenen Bescheide sind daher insoweit abzuändern und insoweit aufzuheben; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung verpflichtet die Beklagte zur Erstattung von zwei Dritteln der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.