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Urteil

S 3 KR 137/14

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach landesrechtlichem Blindengeld sind bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf Blindenhilfe nach §72 SGB XII angerechnet werden. • Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bilden zwar eine rechtsverbindliche Grundlage für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter, rechtfertigen aber nicht generell die Heranziehung von Landesblindengeld, wenn dieses nach vorrangigen Vorschriften auf Leistungen nach §72 SGB XII angerechnet wird. • Rückwirkende Klarstellungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen (echte Rückwirkung) sind wegen Vertrauensschutzgrundsätzen grundsätzlich kritisch zu prüfen; hier war die rückwirkende Regelung verfassungsgemäß, bildet aber mangels Konditionen keine Anspruchsgrundlage für die Heranziehung des Blindengeldes des Klägers.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Landesblindengeld auf Beitragsbemessung freiwillig Versicherter, wenn Anrechnung auf §72 SGB XII erfolgt • Leistungen nach landesrechtlichem Blindengeld sind bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf Blindenhilfe nach §72 SGB XII angerechnet werden. • Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bilden zwar eine rechtsverbindliche Grundlage für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter, rechtfertigen aber nicht generell die Heranziehung von Landesblindengeld, wenn dieses nach vorrangigen Vorschriften auf Leistungen nach §72 SGB XII angerechnet wird. • Rückwirkende Klarstellungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen (echte Rückwirkung) sind wegen Vertrauensschutzgrundsätzen grundsätzlich kritisch zu prüfen; hier war die rückwirkende Regelung verfassungsgemäß, bildet aber mangels Konditionen keine Anspruchsgrundlage für die Heranziehung des Blindengeldes des Klägers. Der 1994 geborene Kläger ist freiwillig krankenversichert und bezieht Versorgungsbezüge, eine gesetzliche Rente sowie monatlich Landesblindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Die Beklagte setzte ab 01.01.2012 Beiträge zur Krankenversicherung fest und berücksichtigte dabei das Landesblindengeld in voller Höhe. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, das Landesblindengeld sei bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hielt dem entgegen, das Blindengeld gehöre zur gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und verwies auf die vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Die Streitigkeit wurde auf die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung beschränkt. • Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ab 01.01.2009 sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gemäß §240 Abs.1 SGB V und der hierzu ergangene §3 Abs.1 der Grundsätze. • Nach §3 Abs.1 der Beitragsverfahrensgrundsätze zählen grundsätzlich alle Einnahmen zur Bemessung, jedoch ist die Frage der Heranziehung von Landesblindengeld gesondert zu prüfen. • Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass §3 Abs.1 allein keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Heranziehung von Landesblindengeld bildet; diese Auffassung folgt die Kammer. • Die ergänzende Regelung in §4 Nr.4 der Beitragsverfahrensgrundsätze, die Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen beitragspflichtig stellt, wirkt rückwirkend und ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; dies begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Heranziehung, wenn Anrechnungsregeln mit Sozialhilfeleistungen greifen. • §4 Nr.4 knüpft die Zurechnung des Landesblindengeldes an die Bedingung, dass diese Leistungen nicht auf Blindenhilfe nach §72 SGB XII angerechnet werden; da im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Anrechnungsbeziehung zwischen Landesblindengeld und Blindenhilfe besteht, greift die Zurechnungsregel nicht. • Folglich war die Einbeziehung des Landesblindengeldes in die Beitragsbemessung des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten im Sinne des §54 Abs.2 SGG. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen gemäß §193 SGG. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten sind in dem beanstandeten Punkt zu ändern: Ab dem 01.01.2012 darf das Landesblindengeld bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung nicht berücksichtigt werden. Die Kammer folgt der Auffassung, wonach die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zwar als Rechtsgrundlage gelten, aber die spezielle Regel des §4 Nr.4 nur dann eine Heranziehung ermöglicht, wenn das Landesblindengeld nicht auf Leistungen nach §72 SGB XII angerechnet wird; diese Voraussetzung liegt hier vor, sodass das Blindengeld beitragsfrei bleibt. Die Beklagte wird zur Neufestsetzung der Beiträge ohne Anrechnung des Landesblindengeldes verurteilt und hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.