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Urteil

S 2 SO 44/12

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schulung in Orientierung und Mobilität (Umgang mit Blindenstock) kann Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII sein, wenn keine Leistungsübernahme durch die Krankenversicherung besteht. • Die Subsidiarität der Sozialhilfe greift nicht, wenn konkret kein Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung besteht; Sozialhilfe kann die Unterversicherung auffangen. • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Hilfsmittelunterweisung können einkommens- und vermögensunabhängig nach § 92 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Orientierungs- und Mobilitätsschulung als Leistung der Eingliederungshilfe • Eine Schulung in Orientierung und Mobilität (Umgang mit Blindenstock) kann Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII sein, wenn keine Leistungsübernahme durch die Krankenversicherung besteht. • Die Subsidiarität der Sozialhilfe greift nicht, wenn konkret kein Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung besteht; Sozialhilfe kann die Unterversicherung auffangen. • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Hilfsmittelunterweisung können einkommens- und vermögensunabhängig nach § 92 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII gewährt werden. Der Kläger, hochgradig sehbehindert und privat krankenversichert über beihilfeberechtigte Mutter, beantragte die Übernahme der restlichen 20% der Kosten (790,52 €) für eine Schulung im Umgang mit dem Blindenstock, nachdem Beihilfe 80% zugesagt hatte. Die private Krankenversicherung lehnte Kostenerstattung der Schulung ab. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die Leistung falle in den Bereich der Krankenversicherung (SGB V) und sei subsidiär nicht vom Träger der Sozialhilfe zu tragen. Der Kläger berief sich auf Ansprüche aus §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX und machte insbesondere medizinische Rehabilitationsinteressen geltend. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden und dem Kläger die teilweise Kostenübernahme zugesprochen. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsaufbau: Personen mit Behinderung haben nach § 53 SGB XII Anspruch auf Eingliederungshilfe; § 54 SGB XII nennt u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und verweist auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. • Hilfsmittel und Unterweisung: Der Blindenstock ist als Hilfsmittel einrichtungsrechtlich dem Bereich der Krankenversicherung zuzuordnen; nach § 33 Abs. 1 S.4 SGB V umfasst der Hilfsmittelanspruch auch die Ausbildung in deren Gebrauch, und § 26 Abs.2 Nr.6 SGB IX nennt Hilfsmittel bei der medizinischen Rehabilitation. • Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar: Subsidiarität der Sozialhilfe besteht nur, wenn tatsächlich Versicherungsschutz vorliegt; liegt für die konkrete Leistung kein Versicherungsschutz vor, kann der Sozialhilfeträger nicht auf die Krankenversicherung verweisen. • Leistungszweck und Einkommensunabhängigkeit: Unabhängig davon, ob die Maßnahme als medizinische Rehabilitation oder als Hilfe zur Schulbildung einzuordnen ist, führt beides nach § 92 Abs.2 Nr.5 bzw. Nr.1 SGB XII zu einer einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungsgewährung in den genannten Fällen. • Systematische Erwägungen: Die sozialen Sicherungssysteme sind überlagert; die Tatsache, dass gesetzlich Versicherte die Leistung über SGB V erhalten, schließt nicht automatisch privat Versicherte von Leistungen der Eingliederungshilfe aus. • Konkrete Prüfung im Fall: Der Kläger hat aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes Anspruch auf Übernahme der restlichen Kosten der Schulung durch den Träger der Eingliederungshilfe; die Maßnahme ist geeignet, Teilhabe und Selbstständigkeit zu fördern. • Kostenentscheidung: Die Kosten- und Erstattungsentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Kläger hat Anspruch auf Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2012) ist aufzuheben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von 20% der Gesamtkosten der Orientierungs- und Mobilitätsschulung zu gewähren und dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Begründend liegt zugrunde, dass für die konkrete Schulungsmaßnahme kein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung besteht und daher die Subsidiarität der Sozialhilfe nicht greift; die Schulung fällt als Leistung der medizinischen Rehabilitation oder als Hilfe zur Schulausbildung unter § 54 SGB XII und ist nach § 92 Abs.2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren. Dadurch wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt und ihm steht der festgestellte Anspruch gegen den Sozialhilfeträger zu.