Beschluss
S 16 R 732/15 WA
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens ist nur nach den engen Voraussetzungen des § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bzw. nach den speziellen Vorschriften des § 180 SGG zulässig.
• Fehlende schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes führt zur Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags (§ 589 Abs.1 Satz 2 ZPO).
• Wird ein Anfechtungsgrund bereits lange vor Erlass des Wiederaufnahmeantrags bekannt, ist die Klage wegen Versäumens der Notfrist gemäß § 586 ZPO unzulässig.
• Das zuständige Gericht für die Entscheidung über die Wiederaufnahme ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 584 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Urteils mangels schlüssigem Wiederaufnahmegrund • Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens ist nur nach den engen Voraussetzungen des § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bzw. nach den speziellen Vorschriften des § 180 SGG zulässig. • Fehlende schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes führt zur Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags (§ 589 Abs.1 Satz 2 ZPO). • Wird ein Anfechtungsgrund bereits lange vor Erlass des Wiederaufnahmeantrags bekannt, ist die Klage wegen Versäumens der Notfrist gemäß § 586 ZPO unzulässig. • Das zuständige Gericht für die Entscheidung über die Wiederaufnahme ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 584 Abs.1 ZPO). Der Kläger begehrte die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 (Az. S 16 J 131/90). Das frühere Urteil hatte dem Kläger Rentenleistungen gewährt; diese Leistungen wurden in der Folge von der Beklagten umgesetzt und später mehrfach neu festgesetzt. Der Kläger rügte 2015, das Urteil sei wegen eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens aus 1992 rechtsfehlerhaft und stellte einen Wiederaufnahmeantrag. Zuvor hatte der Kläger 1993 Widerspruch wegen Kindererziehungszeiten eingelegt, der von der Beklagten als erledigt betrachtet wurde. Weitere Korrespondenz des Klägers in den Jahren 2011–2014 betraf Rentenfeststellungen und die Berücksichtigung der Elterneigenschaft. Landessozialgericht und Bundessozialgericht wiesen darauf hin, dass für Wiederaufnahmeverfahren das Sozialgericht zuständig sei. Das Sozialgericht hielt die Sache für nicht schwierig und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zuständigkeit: Für die Entscheidung über die Wiederaufnahme ist gemäß § 584 Abs.1 ZPO das Sozialgericht Detmold zuständig, da es bereits im ersten Rechtszug entschieden hat. • Auslegung des Begehrens: Die Schriftsätze des Klägers sind dahin auszulegen, dass er die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG begehrt; alternative Auslegungen (z. B. Untätigkeits- oder Leistungsbegehren) überzeugen nicht gegen den eindeutigen Klageantrag. • Fehlender Wiederaufnahmegrund: Nach § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO darf ein Verfahren nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden; der Kläger hat jedoch keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die eine Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 ZPO) begründen würden. • Substanz des Vortrags: Die Behauptung, das Gutachten vom 20.05.1992 sei rechtsungültig, ist unsubstantiiert. Es fehlt insbesondere jede Darstellung, dass der Sachverständige eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht begangen habe, wie es § 580 Nr.3 ZPO voraussetzt. • Verfristung: Selbst wenn ein relevanter Anfechtungsgrund vorläge, ist der Antrag nach § 586 ZPO unzulässig, weil der Kläger das Gutachten bereits 1992 kannte und die fünfjährige Ausschlussfrist ab Rechtskraft des Urteils verstrichen ist. • Verfahrensregel: Nach § 589 Abs.1 Satz 2 ZPO ist ein Wiederaufnahmeantrag ohne schlüssigen Vortrag unzulässig zu verwerfen; das Gericht folgte dieser Regelung. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger gemäß §§ 197a Abs.1 Satz1 SGG i.V.m. §154 VVwO. Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers wurde als unzulässig verworfen; die Klage ist damit erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen schlüssigen Wiederaufnahmegrund nach § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO dargelegt hat und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Gutachtens aus 1992 unsubstantiiert blieb. Zudem war die Überprüfung wegen Ablaufes der einschlägigen Fristen unstatthaft, da der Anfechtungsgrund dem Kläger bereits 1992 bekannt war und die fünfjährige Ausschlussfrist nach § 586 ZPO abgelaufen ist. Zuständig für ein Wiederaufnahmeverfahren wäre ohnehin das Sozialgericht Detmold gewesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.