Gerichtsbescheid
S 1 U 219/19
Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDT:2019:1218.S1U219.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 00.00.0000 geborene Kläger am 25.06.2016 ein versicherten Schul-/Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten hat. Die Krankenkasse des Klägers, die IKK Classic, meldete im Juli 2017 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X an. Die IKK Classic teilte mit, es werde angenommen, dass der Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erkrankt sei. Unfalltag sei der 25.06.2016 gewesen. Diagnostiziert worden sei eine Fraktur LWS L4/L5 sowie ein traumatischer Pneumothorax. Der Kläger sei zu dem Unfallzeitpunkt Schüler gewesen. Unfallbetrieb sei die Schülerpflegschaftsveranstaltung auf dem Hof F, F 18, T gewesen. Der Kläger sei bei einer privat organisierten Schulveranstaltung vom Trecker gefallen. Nach einem Telefonvermerk der Beklagten teilte Frau U, stellvertretende Schulleiterin der Realschule F, der Beklagten telefonisch mit, dass es sich bei der Veranstaltung vom 25.06.2016 nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt habe. Dies wäre auch schon der LVM Versicherung mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 23.02.2018 teilte die Beklagte der IKK Classic mit, es habe sich nach der telefonischen Auskunft der stellvertretenden Schulleiterin der Realschule, Frau U, um eine privat organisierte Veranstaltung und nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt. Der Erstattungsanspruch vom 25.07.2017 könne daher nicht beglichen werden. Mit Schreiben vom 13.03.2018 meldete sich der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster a.G. (LVM Versicherung) bei der Beklagten und teilte mit, anlässlich des Schadensereignisses vom 25.06.2016 des Klägers mit der bei der LVM Versicherung versicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine sei nach Auffassung der LVM Versicherung die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Der Unfall habe sich im Rahmen eines Klassentreffens am 25.06.2016 auf dem Hof des Versicherungsnehmers E F ereignet. Während die Eltern mit Bier und Würstchen beschäftigt gewesen seien, sollten die Kinder mit einem älteren Traktor, dem bei der LVM versicherten Fahrzeug, und Anhänger eine Rundfahrt machen. Der Kläger habe sich im Führerhaus befunden, dessen Heckfenster geschlossen worden sei. Als das Gespann gerade angefahren sei, habe der Kläger unbemerkt das Heckfenster geöffnet, weil er seinen Klassenkameraden etwas zurufen wollte. Durch die Bewegung des Fahrzeuges beim Anfahren habe der Kläger seinen Halt verloren und sei aus dem Heckfenster mit dem Gesicht auf die Deichsel des Anhängers gestürzt. Der Kläger habe im Wesentlichen Gesichtsverletzungen und –frakturen, Zahnschädigungen und eine Querfortsatzfraktur des LWK 4 erlitten. Nach Auffassung der LVM Versicherung habe es sich um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Der geplante Eltern-Kind-Nachmittag der Klasse der Realschule F sei von den Elternpflegschaftsvorsitzenden organisiert worden, von denen eine die Ehefrau des Versicherungsnehmers E F sei, die andere die Mutter des Klägers. Eingeladen worden seien (nur) die Schüler der Klasse, deren Eltern sowie der Klassenlehrer. Es sei ein Grillbuffet organisiert worden und für ein Unterhaltungsprogramm gesorgt worden, zu dem die Rundfahrt mit dem Traktor gehört habe. Es seien keine anderen Personen eingeladen gewesen. Der Zweck der Veranstaltung habe dem Kennenlernen von Schülern und Eltern außerhalb des Schulalltags gedient. Ziel sei die Förderung des Klassenklimas im Rahmen eines Klassen-/Sommerfestes gewesen. Der Traktor sei letztlich von einem (nicht eingeladenen) Nachbarsjungen, K T, gefahren worden, der eine entsprechende Fahrerlaubis nicht besitze. K T habe wohl schon häufiger bei anfallenden Arbeiten auf dem Hof von E F gerne mitgeholfen und sei Mitglied der Jungfeuerwehr. Herr E F sei zuvor zu einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr gerufen worden. K T habe sich bereit erklärt, den Traktor zu fahren. Herr E F teilte der LVM Versicherung auf Nachfrage mit, da er einen großen Hof mit viel Platz zum Spielen habe, habe es sich angeboten, einen Eltern-Kind-Nachmittag bei ihm zu veranstalten. Der Eltern-Kind-Nachmittag habe zum Zusammentreffen der Eltern und Kinder außerhalb der Schule, um sich besser kennenzulernen gedient. Als Klassenpflegschaftsvorsitzende der damaligen Klasse hätten Frau U I (Mutter des geschädigten Kindes) und seine Ehefrau T F eingeladen. Zu der Feier seien die Kinder und Eltern der Klasse eingeladen gewesen, sowie der Klassenlehrer M N. Jeder der Eltern hätte Kuchen und Salat beigesteuert. Bratwurst sei von seiner Ehefrau T F besorgt worden und gegen einen kleinen Obolus für die Klassenkasse gekauft worden. Es seien keine anderen Personen als die Eltern, Kinder und der Lehrer eingeladen worden. Für die Sicherheit auf dem Klassenfest seien alle Eltern für die Kinder selber verantwortlich gewesen. Besondere Programmpunkte seien nicht vorgesehen gewesen. Es sollten Spiele gespielt werden, aber leider habe es den ganzen Tag geregnet. Die Beklagte zog die K T betreffende Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft C bei und holte eine schriftliche Stellungnahme von der Realschule F ein, deren stellvertretende Schulleiterin Frau U mitteilte, der Unfall des Klägers am 25.06.2016 sei kein Schulunfall gewesen. Bei der Veranstaltung, in deren Verlauf der Unfall sich ereignet habe, habe es sich nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt. Mit Bescheid vom 20.03.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 25.06.2016 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger eine von den Eltern der Klasse der Realschule F privat organisierte Veranstaltung besucht. Diese habe dem gegenseitigen Kennenlernen der Schüler und Eltern außerhalb des Schulalltags gedient. Eingeladen gewesen seien die Schüler der Klasse, deren Eltern und Familienangehörige sowie der Klassenlehrer. Laut den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger im Rahmen der Veranstaltung vom Traktor gefallen und habe sich hierbei schwer verletzt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII seien Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (Schulveranstaltungen) gesetzlich unfallversichert. Eine schulische Veranstaltung liege vor, wenn sie dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen sei. Zum organisatorischen Verantwortungsbereich zähle insbesondere die Teilnahme am Schulunterricht, einschließlich Prüfungen und anderen schulischen Veranstaltungen wie Klassenausflüge und –reisen. Zusätzlich müsse die durchgeführte Veranstaltung im sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen und durch diesen bedingt sein. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich beim privat von den Eltern der Klasse der Realschule F durchgeführten „Eltern-Kind-Nachmittag“ befunden. Diese Veranstaltung sei nach Auskunft der Realschule F nicht von den Lehrkräften organisiert worden. Demzufolge handele es sich nicht um eine dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnenden Veranstaltung gehandelt. Die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder habe jeweils den Eltern oblegen. Der Unfall habe sich nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ereignet. Ein Arbeitsunfall werde daher abgelehnt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 20.04.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Bescheid der Beklagten liege bereits eine unzutreffende Sachverhaltsschilderung zu Grunde. Insbesondere habe es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung nicht um eine von den Eltern der Klasse der Realschule F privat organisierte Veranstaltung gehandelt. Vielmehr habe dem Ereignis eine offizielle und ausdrückliche Einladung der Klassenpflegschaft in Person der Klassenpflegschaftsvorsitzenden Frau U I zu Grunde gelegen. Eingeladen gewesen seien nach dem Einladungsschreiben die Schüler der Klasse, deren Eltern und der Klassenlehrer der Klasse, Herr E. Der in Rede stehende Unfall habe sich dann bei einer im Rahmen dieser Veranstaltung unternommenen Treckerfahrt ereignet. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Dem Unfall habe eine Veranstaltung der Klassenpflegschaft der Klasse der Realschule F zugrunde gelegen. Nach § 73 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen diene die Klassenpflegschaft der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehörten Informationen und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeiten der Klasse. Die Klassenpflegschaft sei hiernach insbesondere bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollten auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich sei. Mitglieder der Klassenpflegschaft seien nach § 73 Abs. 1 Schulgesetz NRW vorliegend der Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse und mit beratender Stimme der Klassenlehrer Herr E. Die Klassenpflegschaft wähle zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern hätten für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Nach § 63 Abs. 1 Schulgesetz NRW berufe die oder der Vorsitzende das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Der vorliegenden Veranstaltung habe eine offizielle und ausdrückliche Einladung der Klassenpflegschaft in Form der Klassenpflegschaftsvorsitzenden Frau U I zugrunde gelegen (vgl. das Einladungsschreiben). Nach alledem habe es sich vorliegend keinesfalls um eine private, sondern um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Schülerunfallversicherung bestimme sich der unfallversicherungsrechtliche Schutzbereich der Schule nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs seien die Schüler nur noch unter besonderen Voraussetzungen gegen Arbeitsunfälle versichert, während im Übrigen – außerhalb dieses Verantwortungsbereichs – auch diejenigen ihrer Verrichtung nicht als versicherte Schultätigkeiten gälten, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt seien und deshalb an sich nach dem Recht der allgemeinen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären. Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehörten auch unter schulischer Aufsicht durchgeführte Schulfeste. Nach den vorliegenden Unterlagen habe es sich um eine privat organisierte und durchgeführte Veranstaltung gehandelt. Die Teilnahme sei den Schülern freigestellt gewesen. Die Schulleitung habe das Vorliegen einer Schulveranstaltung ausdrücklich verneint, eine Pflichtveranstaltung im Sinne des § 43 Schulgesetz NRW habe nicht vorgelegen. Ein Tätigwerden der einladenden Mütter in Funktion der Klassenpflegschaftsvorsitzenden und im Auftrag der Schule sei der Einladung nicht zu entnehmen. Grundsätzlich diene die Klassenpflegschaft der Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrern und Schülern, dazu gehörten die Informationen und der Meinungsaustausch über die Angelegenheiten der Schule, insbesondere über Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Eine Aufgabenübertragung hinsichtlich der Veranlassung außerschulischer Veranstaltungen ergebe sich aus dem Schulgesetz nicht (vgl. § 73 Schulgesetz NRW). Vielmehr obliege es der Schulkonferenz u.a. über die Rahmenplanungen von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts zu entscheiden (§ 65 Abs. 2 Schulgesetz NRW). Eine solche Entscheidung sei weder vorgetragen worden noch ergäben sich aus den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf diese. Auch seitens der Schulleitung gebe es hierzu keinen Hinweis. Insbesondere sei auch in der Einladung ein hierauf basierendes Tätigwerden nicht beschrieben. Der Kläger leite den Versicherungsschutz aus der Verpflichtung der Mitglieder der Mitwirkungsgremien aus § 63 Abs. 1 Schulgesetz NRW ab, verkenne hierbei aber, dass es sich eben nicht um eine Sitzung eines Mitwirkungsgremiums gehandelt habe, sondern um eine private Veranstaltung für die Schüler, Eltern, Geschwister und des Klassenlehrers. Die Klassenpflegschaft diene nach § 73 Abs. 2 Schulgesetz NRW der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler. Geregelt würde eine Beteiligung der Eltern über Angelegenheiten der Schule. Diese Mitwirkung führe nicht dazu, dass die Klassenpflegschaft organisatorischer Bestandteil der Schule sei. Die Genehmigung von Schulveranstaltungen und deren Durchführung obliege nicht der Klassenpflegschaft. Die Gesamtumstände sprächen für eine private Veranstaltung, die nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen sei. Auch lasse sich aufgrund der Gegebenheiten nicht begründen, dass Beteiligte davon ausgehen konnten, es habe sich um eine Schulveranstaltung gehandelt. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes, ob die Teilnahme von Schülern an einer Veranstaltung der Schule im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehe, sei zu berücksichtigen, ob die beteiligten Eltern und Schüler davon ausgehen konnten, dass es sich um eine von der Schule organisierte Veranstaltung gehandelt habe. Hierfür komme es auf die objektiven Umstände an, unter denen die Veranstaltung geplant und organisiert sei, und unter denen sie ablaufen sollte. Entscheidend sei, welches Gesamtbild die Veranstaltung geboten habe, und dass daraus der Schluss für die Beteiligten gerechtfertigt gewesen sei, sie stehe mit dem Besuch der Schule im inneren Zusammenhang (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.1979 – 8a RU 54/78 - ). Die Einladung sei in Form einer persönlichen Einladung ohne offiziellen Briefkopf ausgesprochen worden. In den polizeilichen Unterlagen sei dokumentiert, dass die Mutter des Klägers gegenüber der Polizei angegeben habe, es habe sich um eine private Zusammenkunft gehandelt, die von den Eltern bzw. der Elternpflegschaft organisiert worden sei (Aktenvermerk der Polizei vom 28.06.2016). Des Weiteren hätten an der Veranstaltung nicht nur die Schüler der Klasse und deren Eltern teilgenommen, sondern auch mehrere Geschwisterkinder. Eine Aufsichtspflicht des Lehrers sei nicht gegeben gewesen. Diese habe den Eltern jeweils für die eigenen Kinder oblegen, sodass auch hier eine Verpflichtung bzw. Verantwortung der Schule bzw. des Lehrpersonals nicht gegeben gewesen sei. Finanziert worden sei die Feier durch Spenden und Beiträge der Eltern in Form von Kuchen, Salaten etc. Auch die Bezeichnung „Eltern-Kind-Nachmittag“ spreche für eine private Zusammenkunft. Die Eltern der Schüler hätten nach dem Gesamtbild der Veranstaltung nicht davon ausgehen können, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule getragene Schulveranstaltung gehandelt habe. Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 zu verurteilen, das Ereignis vom 25.06.2016 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verw.-Akte der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte vorliegend nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Anerkennung des Ereignisses vom 25.06.2016 als Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII zu Recht abgelehnt. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht, vgl. BSG, Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R – m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar am 25.06.2016 einen Unfall erlitten, er hat diesen Unfall allerdings nicht bei einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2, 3 oder 6 SGB VII erlitten. Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, aaO, m.w.N.). Dieser erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (vgl. BSG, aaO, m.w.N.). Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- oder Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind. Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes im weiteren Sinne, der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (z.B. Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, „Ort der Tätigkeit“ sein. Eine „Besuch der Schule“, wie ihn § 2 Abs. 1 Nr. 8b Alt 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände statt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass an allen außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz besteht. Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung endet – jedenfalls bei Minderjährigen wie hier bei dem Kläger – dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1626 ff. BGB) beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des Lernstoffs zu Hause oder an anderen Orten im Verantwortungsbereich der Eltern erledigen. Demgemäß hat das BSG Schüler, die im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen, ebenso wenig für versichert erachtet, wie solche, die für die schulische Foto-AG in der Altstadt ohne weitere Aufsicht fotografieren. Dasselbe gilt, wenn Schüler Hausaufgaben – außerhalb vom Betreuungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 2 SGB VII – gemeinsam erledigen, ohne dazu von der Schule angehalten zu sein, oder sich sonst privat verabreden, um gemeinschaftlich etwas zu unternehmen (vgl. BSG, aaO). Generell gilt, dass der elterliche Verantwortungsbereich einsetzt, sobald der schulische Verantwortungsbereich entfällt: einen „verantwortungslosen“ Raum sieht das Gesetz bei Minderjährigen insoweit nicht vor. Deshalb kann der „Verantwortungsbereich der Schule“ nur mit Rücksicht auf den „Verantwortungsbereich der Eltern“ bestimmt werden. Der elterliche Verantwortungsbereich ist – bezogen auf ihre Kinder – grundsätzlich allumfassend (§ 1626 BGB) und verfassungsrechtlich geschützt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege- und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern und ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die Verfassung unterstellt, dass die Eltern regelmäßig am besten wissen, was dem Wohl ihrer Kinder dient und räumt der staatlichen Gemeinschaft in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG lediglich ein Wächteramt ein. In das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Eltern greift die in den Schulgesetzen der Länder geregelte allgemeine Schulpflicht ein, die die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in eine staatlich beaufsichtigte Schule zu schicken, die ggf. erheblichen Einfluss auf Erziehung und Sozialisierung nimmt (vgl. BSG, aaO). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger am 25.06.2016 zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII ausgeübt, da die Veranstaltung am 25.06.2016 nicht unter den organisatorischen Verantwortungsbereich der Realschule F fiel. Dies hat die stellvertretende Schulleiterin der Realschule F gegenüber der Beklagten ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass es der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 folgt und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend ist allenfalls nochmals darauf hinzuweisen, dass der Veranstaltung am 25.06.2016 keine offizielle und ausdrückliche Einladung der Klassenpflegschaft in Form der Klassenpflegschaftsvorsitzenden Frau U I zugrunde lag. Bereits die „Einladung zum Eltern-Kind-Nachmittag“ lässt eine offizielle Schulveranstaltung bzw. eine Einladung oder Sitzung der Klassenpflegschaft nicht erkennen. Dass eine der einladenden Mütter – die Mutter des Klägers – die Funktion der Klassenpflegschaftsvorsitzenden innehatte, führt nicht automatisch dazu, dass die Veranstaltung am 25.06.2016 als offizielle Schulveranstaltung zu bewerten ist. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.