Urteil
S 7 AS 754/14
Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDT:2020:0206.S7AS754.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen für den Zeitraum von 2005 bis 2011, die Herausgabe von Leistungsbescheiden, die die Beklagte erstellt haben soll, Informationen zur Anrechnung der Erwerbsminderungsrente seiner Mutter auf die von ihm im oben genannten Zeitraum bezogenen Leistungen sowie Informationen über die Höhe der von der Beklagten gegenüber seinem Vater, Herrn S Graf von L, geltend gemachten Forderungen. Der Kläger bezog jedenfalls im Zeitraum von Januar 2005 bis Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten in wechselnder Höhe. Für den oben genannten Zeitraum erhielt er letztmalig Leistungen mit Bescheid vom 21.02.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.03.2011. Im Rahmen des Leistungsbezuges bildete der Kläger in diesem Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter S C und seinem 1997 geborenen Bruder O C, die auch im Jahr 2012 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten erhielten, u.a. mit Bescheid vom 12.03.2012 und Änderungsbescheid vom 12.04.2012. Der Vater des Klägers ist Herr S Graf von L. Dieser hat die Vaterschaft anerkannt und mit Urkunden des Kreisausschusses, Amt für Jugend, Schule und Sport in I am U, vom 05.07.2014 sich verpflichtet, einen statischen Unterhaltsbetrag, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, ab Juli 2004 an den Kläger und seinen Bruder O C zu zahlen. Der statische Unterhaltsbetrag für den Kläger betrug 568 € monatlich. Der Kläger und sein Bruder O C erhielten während des Zeitraums von Januar 2005 bis Mai 2011 Unterhaltszahlung von ihrem Vater S Graf von L, ebenfalls in wechselnder Höhe und zum Teil verzögert. Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Klägers war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren: Die Beklagte machte im Hinblick auf gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche gegenüber Herrn S Graf von L von April 2010 bis September 2011 vor dem Amtsgericht C , Familiengericht, Az.: 34 F 2230/11, geltend. In diesem Verfahren wurde die Beklagte von Herrn Rechtsanwalt T aus C vertreten. Hierfür bezifferte die Beklagte am 25.08.2011 die für den Kläger und seinen Bruder erbrachten Leistungen für den Zeitraum ab April 2010 für das Unterhaltssachgebiet (Unterhaltsheranziehung) der Stadt C. Dabei wurden die Kindergeldleistungen, der tatsächlich vom Kindesvater geleistete Unterhalt und die Wohngeldleistungen berücksichtigt. Diese Bezifferungen wurden der Mutter des Klägers mit Schreiben vom selben Tag zur Information übersandt. Daneben verfolgte der Kläger selbst in weiteren zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht T (Az.: 2 F 343/14), dem Amtsgericht G (Az.: 401 F 1049/14 UK) und dem Amtsgericht C ( Az.: 34 F 986/06) Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater für den Zeitraum von 2005 bis 2012. In diesen Verfahren wurde der Kläger durch Herrn Rechtsanwalt B vertreten. Im Verfahren 34 F 986/06 des Amtsgerichts C machte der Kläger Unterhaltsansprüche ab Juli 2005 geltend. In seinem Urteil vom 29.05.2012 stellte das Amtsgericht C fest, dass jedenfalls für Ansprüche ab April 2010 eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, da im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht C der Kindsvater durch die Beklagte aufgrund übergegangener Ansprüche für diesen Zeitraum in Anspruch genommen werde und diese Ansprüche daher bereits rechtshängig seien. Auch bezüglich der Ansprüche vor April 2010 sei die Klage abzuweisen, was unter anderem damit zu begründen sei, dass der Kläger und sein Bruder O C kein höheres als das von ihrem Vater eingeräumte Einkommen schlüssig dargelegt hätten. Im Verfahren 401 F 1049/14 UK des Amtsgerichts G verfolgte der Kläger Unterhaltsansprüche ab November 2012. Mit Schreiben vom 15.02.2013 teilte Herr Rechtsanwalt Schoof dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herr Rechtsanwalt B, mit, dass sich das von der Beklagten gegenüber Herrn Graf von L betriebene Verfahren verzögere. Ursache sei die Tatsache, dass die Mutter des Klägers, Frau S C, einen Antrag auf rückwirkende Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab September 2009 beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt habe. Die Bewilligung dieser Rente habe zur Folge, dass nicht nur für den Zeitraum ab Juni 2012 kein laufender SGB II-Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft mehr bestehe, sondern der Beklagten auch wegen der für die Zeit von September 2009 bis Mai 2012 erbrachten Leistungen ein Erstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zustehe. Die um diese Erstattungsbeträge zu bereinigenden SGB II-Leistungsbezifferungen seien rückwirkend ab September 2009 mithin komplett neu zu erstellen. Von dieser Bezifferung hänge selbstverständlich und konsequenterweise ab, ob und inwieweit von Herrn Graf von L noch Unterhalt aus übergegangenem Recht verlangt werden könne. Der noch immer rechtshängige Unterhaltsrechtsstreit werde sodann mit einem berichtigten (niedrigeren) Antrag für die Beklagte fortgesetzt. Mit Bescheiden von April 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Mutter des Klägers Frau S C rückwirkend ab dem 01.09.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, befristet für die Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den sich für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.05.2012 ergebende Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 26.840,70 € meldete die Beklagte daraufhin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben von Mai 2012 ein Erstattungsanspruch gemäß den §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in voller Höhe an. Am 25.10.2013 schloss die Beklagte mit Herrn S Graf von L vor dem Amtsgericht C, Familiengericht, in dem Verfahren 34 F 2230/11 einen Vergleich, in dem es unter anderem lautete: „Der Antragsgegner verpflichtet sich, zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von insgesamt 3000 € an die Antragstellerin zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche an die Antragstellerin übergegangenen Ansprüche für den Zeitraum April 2010 bis Mai 2012 abgegolten.“ Mit Schreiben vom 29.10.2013 teilte Herr Rechtsanwalt T Herrn Rechtsanwalt B die Erledigung des Rechtsstreits mit. Er stelle anheim, weitergehenden Unterhalt, soweit nicht auf die Beklagte übergegangen, für Frau C geltend zu machen. Diese Ansprüche verfolgte der Kläger in dem Verfahren vor dem Amtsgericht T, Aktenzeichen 2 F 343/14. Mit Teil-Anerkenntnis und Endbeschluss vom 28.04.2016 verpflichtete das Amtsgericht T den Vater des Klägers Herrn S Graf von L, dem Kläger für Juni 2012 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 121 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Antrag wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen. Zwar habe die Beklagte in dem Verfahren 34 F 2230/11 den auf sie im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangenen Anspruch im laufenden Verfahren auf 6148,83 € begrenzt, dies ändere für den Zeitraum von April 2010 bis Mai 2012 jedoch nichts daran, dass der Antrag in Höhe sämtlicher Differenzbeträge zwischen den vom Vater des Klägers gemäß der Jugendamtsurkunden aus dem Jahre 2004 und den eigentlich geschuldeten Beträgen i.H.v. 160 % des jeweiligen Mindestunterhaltes rechtshängig geworden sei und durch den das Verfahren abschließenden Vergleich erledigt wurde. Nachdem die Mutter des Klägers zunächst auch für dessen Bruder O C Klage vor dem SG (Az.: S 19 AS 2322/13) erhoben hatte und der Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.04.2014 an das Sozialgericht B verwiesen wurde, wies das SG B die Klage des Herrn O C mit Gerichtsbescheid vom 10.12.2015 ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die hiergegen beim Bayerischen Landessozialgericht erhobene Berufung (Az.: L 7 As 22/16) nahm Herr O C in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid des SG B vom 23.04.2014 und die Sitzungsniederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.03.2016 verwiesen. Der Kläger hat am 30.12.2013 Klage erhoben. Er begehrte zunächst von der Beklagten den erhöhten Unterhalt, der ihm und seinem Bruder rückwirkend für die Jahre 2008-2013 zustehe, da der Kindesvater nach Abzug des Kindergeldes für den Kläger einen Betrag i.H.v. 697 € hätte zahlen müssen. Gezahlt worden sei jedoch lediglich ein Betrag i.H.v. 476 €. Für den Kläger ergebe dies eine Unterhaltsforderung gegenüber seinem Vater in Höhe von 10573 Euro für den Zeitraum bis März 2012. Leistung von der Beklagten seien bereits im Jahr 2005 bezogen worden. Allerdings sei erst im Jahr 2008 das erste Mal eine Unterhaltsprüfung des Kindesvaters durch die Beklagte veranlasst worden. Der Kindesvater habe aufgrund dieser Anfrage keine ausreichenden Angaben gemacht. Dem Kläger und seinem Bruder O habe in den vergangenen Jahren mehr Geld zur Verfügung gestanden, wenn die Beklagte tätig geworden wäre. Des Weiteren begehrte der Kläger die Vorlage aller Bezifferungen für die Jahre 2009 und 2012. Aus diesen Bezifferung müsse sich unter anderem ergeben, in welcher Höhe Rentenzahlung bei ihm angerechnet worden seien und in welcher Höhe die Beklagte Unterhaltsforderungen gegenüber dem Kindsvater beziffert hat. Zudem habe das Gericht zu überprüfen, ob Zahlung für Unterhalt oder Zahlung für Ausbildung und Teilhabe vorrangig seien. Die Beklagte sei zudem zu verurteilen, ihm und seinem Bruder die in den zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Kindesvater geforderten Beträge auszuzahlen. Zudem seien alle Leistungsbescheide aus 2009-2012 mit der anrechenbaren Rente auszuhändigen. Ohne diese Leistungsbescheide könne nicht nachgehalten werden, auf welche Konten Gelder geflossen seien, die nachweislich dem Kläger und seinem Bruder zustünden. Hierzu behauptet der Kläger, dass seiner Mutter S C anlässlich des Verfahrens seines Bruders O C beim Bayerischen Landessozialgericht vom dortigen Richter am Landessozialgericht U mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte aufgrund der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente abschließende Bescheide vorhalten müsse („Endbescheide“), aus denen sich die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente bei dem Kläger und seinem Bruder ergebe. Er habe zudem ausgeführt, dass die Klage vor dem SG Aussicht auf Erfolg habe, da die Bedarfsgemeinschaft im ganzen Kontext bewertet werden müsse. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass durch die Einbehaltung der Rentenzahlung durch die Beklagte zudem der Überhang des Kindergeldes von der Beklagten an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt werden müsse. Er ist zudem der Ansicht, dass der Rechtsweg zum Sozialgericht gegeben ist. Die Bevollmächtigte des Klägers betonte mit Schriftsatz vom 12.06.2014 erneut, dass es dem Kläger hier um die Klärung der Abrechnungen einer Bedarfsgemeinschaft gehe. Zudem seien die Berechnungen der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und gegenüber dem Kindsvater fehlerhaft. Hierzu verweist der Kläger auf den durch Herrn Rechtsanwalt B gestellten Überprüfungsantrag vom 22.05.2012 (Antrag auf Überprüfung des „aktuellen Bewilligungsbescheides“) und die durch seine Mutter gestellten Überprüfungsanträge vom 30.07.2013 und 13.10.2012. Mit Schriftsatz unter dem 30.07.2018 hat die bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dass sie die Horizontalübersichten (Berechnung der SGB II Leistungsansprüche) für ihren Sohn Herrn O C im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht vom 17.03.2016 und für den Kläger vom Kindesvater Herrn S Graf von L erhalten habe. Andere Unterlagen, wie die Bezifferungen und Abänderungen der Rentenverbuchungen etc., habe sie mit Herrn B bei der Akteneinsicht im hiesigen Klageverfahren im Jahr 2017 gefunden. Der Kläger beantragt, 1. ihm die lückenlosen geänderten Leistungsbescheide von September 2009 bis Dezember 2013/gegebenenfalls später, bis einschließlich der letzten Änderung, auszuhändigen, 2. die daraus errechneten Gelder an die Bedarfsgemeinschaft auszuzahlen, die bis dato nicht geflossen sind. Verrechnung Kindergeldüberhang/Rente/unberechtigte Bezifferungen, 3. für den Fall, dass die Leistungsbescheide von Amts wegen nicht zur Verfügung gestellt werden, hilfsweise eine Leistungsabrechnung von 2009 bis Juni 2012 zur Rechnungserhebung inklusive Zahlung des Jobcenters/Kindergeldüberhang/Rente, 4. vom Jobcenter in 2011 geforderten erhöhten Unterhalt zu zahlen, 5. von 2005 bis Januar 2011 geforderten Unterhalt zu zahlen, 6. Bezifferungen von 2010 bis Dezember 2013 vorzulegen, 7. Zahlungen der bereits angefallenen Kosten, wie Rechtsanwaltskosten, etc. 8. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und 9. die Kosten dem Jobcenter zur Last zu legen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie trägt vor, dass die erbetenen Endbescheide nicht existieren. Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung bzw. des Vaters des Klägers direkt an die Beklagte seien in den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden nicht zu berücksichtigen. Dies sei rechtlich auch nicht möglich. In den Bescheiden dürften nur die im jeweiligen Monat tatsächlich erhaltenen Zahlungen angerechnet werden. Hinsichtlich der nachträglich bewilligten Erwerbsminderungsrente sei ein Erstattungsverfahren nach den §§ 102 ff. SGB X erfolgt. Ein solches Erstattungsverfahren ziehe keine Aufhebung nach dem §§ 45 ff. des SGB X nach sich. Sämtliche im streitigen Zeitraum gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II seien an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt worden. Sämtliche für diesen Zeitraum ergangene Bescheide seien bestandskräftig. Soweit der Kläger der Auffassung sei, die seinerzeit erfolgten Bezifferungen gegenüber dem Kindesvater sowie der Deutschen Rentenversicherung seien fehlerhaft gewesen, könne eine entsprechende Klärung nicht auf dem Sozialrechtsweg herbeigeführt werden. Den Bezifferungen käme keine Außenwirkung gegenüber dem Kläger zu. Grundlage der Bezifferungen seien Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach § 102 ff. SGB X bzw. Ansprüche aus übergegangenem Recht gewesen. Rechtsmittel sowie die seinerzeit gestellten Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X seien unzulässig und ausschließlich gegen die rechtsmittelfähige Entscheidung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (hier der Deutschen Rentenversicherung) möglich. Sowohl die Unterhaltsbezifferungen als auch das Erstattungsverfahren hinsichtlich der Rentennachzahlung seien Vorgänge im Innenverhältnis. Über den Überprüfungsantrag vom 22.05.2012 sei mit den Bescheiden vom 18.07.2012 bzw. 30.08.2012 entschieden worden, über den Überprüfungsantrag vom 13.10.2012 sei mit Bescheid vom 22.11.2012 entschieden worden und über den Überprüfungsantrag vom 30.07.2013 sei mit Bescheid vom 16.10.2013 entschieden worden. Eine Untätigkeit diesbezüglich liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sofern der Kläger mit der Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) die Herausgabe der ergangenen Leistungsbescheide für den Zeitraum von September 2009 bis Dezember 2013 begehrt, fehlt ihm hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Sämtliche Bescheide für den genannten Zeitraum sind gegenüber seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin [§ 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)] bzw. als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung nach § 38 Abs. 1 SGB II bekannt gegeben worden. Etwas anderes wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Sofern der Kläger mit seiner Klage die Übersendung der sogenannten Endbescheide unter Berücksichtigung der bei ihm angerechneten Erwerbsminderungsrente begehrt, war der Antrag nicht als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG auszulegen. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des umfangreichen schriftlichen Vorbringens der Bevollmächtigten des Klägers und ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass das Begehren des Klägers auf Herausgabe (vermeintlich) existierender Bescheide gerichtet ist. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht zuletzt aus dem Klageantrag zu 3, mit dem der Kläger im Falle der Nichtherausgabe der Bescheide hilfsweise eine Leistungsabrechnung für den genannten Zeitraum begehrt. Die Herausgabe nicht existierender Bescheide ist der Beklagten jedoch rechtlich und tatsächlich unmöglich, so dass der Leistungsantrag insoweit als unbegründet abzuweisen ist. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2) unzulässig, soweit der Kläger damit die Auszahlung von Geldern an seine Mutter und seinen Bruder begehrt, da dem Kläger insoweit die Prozessführungsbefugnis fehlt. Bei den Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst geltend gemacht werden müssen. Soweit der Kläger die Auszahlung von bewilligten Leistungen an sich selbst begehrt, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Sämtliche für den oben genannten Zeitraum bewilligten Leistungen wurden an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt, so dass dem Kläger kein weiterer Leistungsanspruch zusteht. Sämtliche Ansprüche wurden erfüllt, vgl. § 362 BGB. Soweit der Kläger sein Begehren auf Berechnungsfehler der Beklagten im Rahmen des Erstattungsverfahrens gegenüber der Deutschen Rentenversicherung stützt, kann diese Frage im vorliegenden Verfahren keiner Klärung zugeführt werden. Eine Auszahlung der Rentennachforderung wäre von der Mutter des Klägers gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als richtiger Klagegegnerin zu verfolgen gewesen. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und zu 6) unzulässig. Dabei konnte die Kammer offen lassen, ob ein schützenswertes rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm geforderten „Leistungsabrechnung“ bestand. Die Kammer versteht den Vortrag des Klägers unter anderem dahingehend, dass er die Berechnungen seines Bedarfes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Erwerbsminderungsrente seiner Mutter und Information zur Höhe der auf die Beklagte übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater benötige, um zu überprüfen, ob und in welcher Höhe ihm selbst noch Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater zustehen könnten. Diese Ansprüche sind Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht T (Aktenzeichen 2 F 343/14) gewesen. Dem Kläger fehlte aber jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Kläger begehrten Übersichten zur Ermittlung der SGB II - Aufwendungen der Beklagten befinden sich in der Verwaltungsakte der Beklagten auf den Seiten 1184 – 1186, 1285, 1549 – 1552, 1570 – 1574. Diese wurden der Bevollmächtigten des Klägers teilweise durch die Beklagte selbst übersandt. Zudem hat die Bevollmächtigte des Klägers im laufenden Klageverfahren selbst vorgetragen, dass sie die Horizontalübersichten für ihren Sohn Herrn O C im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht vom 17.03.2016 und für den Kläger vom Kindesvater Herrn S Graf von L erhalten habe. Andere Unterlagen, wie die Bezifferungen und Abänderungen der Rentenverbuchungen etc., habe sie mit Herrn B bei der Akteneinsicht im hiesigen Klageverfahren im Jahr 2017 gefunden. Die begehrten Berechnungen der Beklagten liegen dem Kläger damit inzwischen vor. Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageanträge zu 4) und 5) unzulässig. Die Anträge sind unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2011 unter Abänderung sämtlicher für diesen Zeitraum ergangener Bescheide höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II begehrt. Der Kläger wurde durch das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zum Sozialgericht nicht gegeben ist, soweit der Kläger Ansprüche aus Amtshaftung gegenüber der Beklagten geltend mache. Die Bevollmächtigte des Klägers formulierte die Anträge daraufhin mehrfach neu und betonte, dass es dem Kläger um die Abrechnung einer Bedarfsgemeinschaft gehe. Die kombinierte Anfechtungs-und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) ist mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach Abs. 2 der Vorschrift beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat. Diese Frist wurde hier nicht eingehalten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.12.2013 waren sämtliche für den oben genannten Zeitraum ergangenen Bescheide bestandskräftig. Dem stehen insbesondere die von der Bevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X vom 22.05.2012, 22.11.2012 und 30.07.2012 nicht entgegen. Der Überprüfungsantrag vom 22.05.2012 bezog sich ausweislich dessen Wortlauts allein auf den „aktuellen Bewilligungsbescheid“ und betrifft damit den Bescheid vom 12.03.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.04.2012, mit dem der Mutter des Klägers und dessen Bruder Leistungen für den Zeitraum 2012 gewährt wurden. Der Kläger begehrt hier nur Zahlungen für den Zeitraum bis 2011. Der Überprüfungsantrag vom 22.05.2012 wurde zudem nicht wirksam für den Kläger gestellt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig, so dass seine Mutter ihn nicht mehr gesetzlich aufgrund ihrer elterlichen Sorge nach § 1629 Abs. 1 BGB vertreten konnte. Die Vermutungsregel des § 38 SGB II greift nicht. Bildet ein volljähriges Kind keine Bedarfsgemeinschaft mehr zusammen mit seinen Eltern, so ist auch die Vertretungsvermutung aus § 38 Abs. 1 SGB 2 nicht mehr anwendbar, vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2014, Az.: L 18 AS 3472/13. Ausweislich des Bescheides vom 12.03.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.04.2012 war der Kläger aufgrund eigenen Einkommens bereits 2012 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der volljährige Kläger Herrn Rechtsanwalt B zu diesem Zeitpunkt wirksam selbst bevollmächtigt hat. Gleiches gilt für den Überprüfungsantrag vom 30.07.2013. Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Mutter zu diesem Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Entsprechende Anhaltspunkte wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Überprüfungsantrag unter dem 13.10.2012 wurde bereits mit Bescheid vom 22.11.2012 abgelehnt. Der Klageantrag zu 8) ist mangels Entscheidung der Beklagten über den Zinsanspruch des Klägers aus § 44 Abs. 1 SGB I unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Den Kostenanträgen [Anträge zu 7) und zu 9)] war nicht stattzugeben.