Beschluss
S 30 SO 199/20 ER
Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDT:2020:0918.S30SO199.20ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind dem Antragsteller nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind dem Antragsteller nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Der Antragsteller ist im Jahr 1970 geboren und nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen seit dem 00.00.2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert, bezieht jedoch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er lebte zunächst in M, zog aber zum 00.00.2016 nach T und bezog bis zum 00.00.2018 Leistungen der Grundsicherung von der Antragsgegnerin. Im Rahmen seines Erstantrages bei der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller einen Mietvertrag für seine Wohnung in der H-str. 0 vom 00.00.2016 vorgelegt, der seinen Sohn E N als Vermieter auswies. Vertreten wurde dieser durch Frau B Q, wohnhaft unter der früheren Wohnanschrift des Antragstellers in M. Die Miete war nach der vertraglichen Regelung auf das Konto von Frau Q zu zahlen. Außerdem hatte der Antragsteller im Rahmen des Erstantrages darum gebeten, dass die Leistungen auf das Konto von Frau Q überwiesen werden sollten. Die Antragsgegnerin hatte sodann Leistungen bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 00.00.2017 für den Zeitraum 2017 bis 2018. Anschließend erfolgte keine Leistungsbewilligung mehr. Bei mehreren Außenterminen wurden durch die Antragsgegnerin Fahrzeuge vor dem Haus des Antragstellers festgestellt, deren Halter zwar teilweise der Antragsteller war, die jedoch nach seinen eigenen Angaben im Eigentum von Frau Q stehen. Zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 11. Kammer des Sozialgerichtes in den Verfahren S 11 SO 306/18 ER mit Beschluss vom 00.00.2018 und S 11 SO 324/19 ER mit Beschluss vom 00.00.2020 abgelehnt. Einerseits bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Frau B Q und andererseits könne der Antragsteller seinen Bedarf offensichtlich selbst aus eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen der Lebensgefährtin B Q decken. Die ablehnenden Beschlüsse wurden jeweils durch das mit der Beschwerde angerufene Landessozialgericht (L 20 SO 765/18 B ER und L 9 100/20 B) bestätigt. Der Antragsteller hat am 00.00.2020 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begründet diesen damit, dass die durch die Antragsgegnerin und auch das Gericht angenommene eheähnliche Gemeinschaft nicht bestehe. Insbesondere vermute er eine nachträglicher Veränderung eines Kontoauszuges, welcher ausweislich des Adressfeldes an Frau B Q in die H-str. 0 in T versandt worden sein soll. Zudem könne er weder seine Miete noch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen und es entstünden hierdurch Nachteile, da die Behandlung verschiedener lebensbedrohlicher Erkrankungen durch die Grundversorgung nicht abgedeckt sei. Bspw. hätten sich (wohl an den Füßen) Hautflächen abgelöst und sei es zu blutunterlaufenen Blasen gekommen, so dass ein Laufen ohne Gehhilfe nicht mehr möglich gewesen sei. Außerdem habe er ein Stück seines Zahnes verloren. Geld für Verbandsmaterial und Schmerzmittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Schließlich bestünde auch das durch die Antragsgegnerin in Frage gestellte Mietverhältnis, wie durch einen zwecks Hemmung der Verjährung durch den Vermieter beantragten Mahnbescheid belegt. Er bewohne das Haus zudem allein. Es sei unzumutbar ihn auf die Hauptsache zu verweisen. Nachteile seien bereits entstanden, da soziale Kontakte abgebrochen seien und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben verhindert werde. Schließlich rügt der Antragsteller wohl allgemein die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass kein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII vorliege, über welchen noch zu entscheiden wäre. Zuletzt habe der Antragsteller am 00.00.2018 einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Gegen die Ablehnungsentscheidung sei weiterhin das Verfahren S 30 SO 211/19 anhängig. Zwei Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Antragstellers seien bereits abgelehnt worden und daraufhin erhobene Beschwerden vor dem Landessozialgericht seien erfolglos geblieben. Seither sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Zudem sei am 00.00.2020 erneut der VW Transporter vor der Wohnung des Antragstellers festgestellt worden. Das Fahrzeug werde ausweislich der eigenen Angaben des Antragstellers nur durch die Frau B Q genutzt. Schließlich habe Frau B Q gegenüber der Sparkasse I auch die H-str. 0 in T als Anschrift angegeben, wie sich aus einem vorgelegten Kontoauszug ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakte in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren des Antragstellers bei dem Amtsgericht C, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragsteller verfolgt mit neuem und nunmehr streitgegenständlichen Verfahren S 30 SO 199/20 ER (vorhergehend S 11 SO 306/18 ER bzw. L 20 SO 765/18 B ER und S 11 SO 324/19 ER bzw. L 9 SO 100/20 B) das identische Begehren mit sinngleicher Begründung. In jedem Verfahren sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, die Leistungen der Grundsicherung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Dieses Begehren war zuletzt mit Beschluss des Landessozialgerichtes vom 00.00.2020 (L 9 SO 100/20 B) jedoch rechtskräftig abgelehnt worden. Gegen den Beschluss war ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ablehnende Beschlüsse – auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn der abgelehnte Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich wiederholt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,13. Aufl., § 86b, Rn. 45a). So liegt der Fall auch hier. Die Sach- und Rechtslage ist letztlich unverändert. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, dass die Sach- und Rechtslage sich verändert habe, konkretisiert dies aber nicht weiter. Im Übrigen ist der Antrag auch in der Sache unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u. a. BVerfG vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zunächst ist ein Anordnungsanspruch in Bezug auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII durch den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Die dauerhafte Erwerbsminderung des Antragstellers hat die Deutsche Rentenversicherung Westfalen mit Bescheid vom 00.00.2012 festgestellt. Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt unzweifelhaft im Inland. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Denn nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen u. a. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, zu berücksichtigen. Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII); § 39 Satz 1 SGB XII ist nicht anzuwenden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87, Rn. 92 und 96). Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist das Gesamtbild der feststellbaren Beweisanzeichen. Zu diesen gehören etwa das Bestehen einer Wohngemeinschaft mit einem gemeinsamen Hausstand, die lange Dauer des Zusammenlebens, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner, die Verfügungsmacht über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners, ein gemeinsames Girokonto und die vertraglich vereinbarte gegenseitige Unterstützung in Anlehnung an Unterhaltspflichten, wie sie zwischen Ehegatten bestehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2017 – L 23 SO 236/16 –, RN. 53 – 56). Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragsgegnerin angenommenen Umstände zum Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B Q plausibel und es bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, weil seine tatsächlichen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die der Frau Q für das Gericht undurchsichtig sind. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller gemeinsam mit Frau B Q in einer Wohnung in der H-str. 0 in T lebt. Dafür spricht zunächst der im Rahmen des Erstantrages vorgelegte Mietvertrag, den der Antragsteller am 00.00.2016 mit Frau Q als Vertreterin seines Sohnes schloss. Danach waren der Antragsteller und Frau Q zum damaligen Zeitpunkt unter derselben Adresse in M gemeldet. Dies steht im Widerspruch zu der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt I, wonach Frau Q bereits seit dem 00.00.2015 und damit vor dem Schluss des vorbezeichneten Mietvertrages unter der Anschrift „J I 00 in I“ gemeldet ist. Weiter spricht für die Annahme einer gemeinsamen Wohnung, dass die Fahrzeuge der Frau B Q in den vergangenen rund drei Jahren regelmäßig vor dem Haus des Antragstellers festgestellt werden konnten. Teilweise konnten auch mehrere Fahrzeuge von Frau Q zeitgleich dort festgestellt werden, was gegen einen einfachen Besuch von Frau Q spricht. Diese Annahme ist auch nicht durch den Hausbesuch des Antragsgegners widerlegt worden. Der Antragsteller hat eine vollständige Besichtigung seiner Wohnung bislang nicht zugelassen. Schließlich weist der für den Zeitraum 00.00.2018 bis 00.00.2018 vorgelegte Kontoauszug betreffend das Girokonto von Frau Q der Sparkasse I als Anschrift von Frau Q die H-str. 0, T aus (Bl. 1174 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Demzufolge hat Frau Q diese Adresse bei der Sparkasse I angeben und Post auch dort empfangen. Soweit der Antragsteller dies ausdrücklich bestreitet und eine nachträgliche Änderung des Auszuges vermutet, erscheint dies in Anbetracht des Gesamteindruckes des Auszuges und der Tatsache, dass das Adressfeld durch den Antragsteller bei den weiteren Kontoauszügen abgedeckt wurde, wenig plausibel. Nach Auffassung des Gerichts besteht auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Frau Q. Die Umstände des Falles sprechen gegen eine reine Wohngemeinschaft. Der Antragsteller ließ sich seine Leistungen der Grundsicherung auf das Konto von Frau Q auszahlen, so dass diese darüber verfügen konnte. Das Gericht geht davon aus, dass auch der Antragsteller die Möglichkeit hat über die Einkünfte von Frau Q zu verfügen. Wenngleich entsprechend einer Bescheinigung der Sparkasse I keine weitere Person über eine Vollmacht für das Konto von Frau Q verfügte, geht das Gericht von einer gemeinschaftlichen Nutzung des Kontos von Frau Q aus. Anders lässt sich nicht erklären, wie der Antragsteller bei Überweisung der Leistungen auf das Konto von Frau Q seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Zudem sind die Fahrzeuge von Frau Q auf seinen Namen zugelassen, was ebenso deutlich für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht. Im vorliegenden Verfahren sind keine Erkenntnisse zu Tage getreten, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Bei einem erneuten Hausbesuch der Antragsgegnerin am 00.00.2020 konnte erneut ein VW Transporter vor dem Haus des Antragstellers festgestellt werden. Diesbezüglich ist durch den Antragsteller in einem Parallelverfahren erklärt worden, dass dieses Fahrzeug zwar an Herrn Q E als Sanierungsberater von Frau Q sicherungsübereignet sei, aber durch Frau Q – insbesondere zu einer Schadensanierungsmaßnahme – genutzt werde. Im Hinblick auf diese Feststellungen geht das Gericht davon aus, dass der Bedarf des Antragstellers entweder mit eigenem Einkommen und Vermögen oder mit dem der Lebensgefährtin gedeckt werden kann. Insbesondere ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller überhaupt aus dem vorliegenden Mietvertrag verpflichtet ist. Denn einerseits stehen die mietvertraglich getroffenen Regelungen zu den angemieteten Räumen und der Miete im Widerspruch zu den Angaben der vorliegenden Mietbescheinigung und andererseits ist nicht ersichtlich, dass die auf das Konto von Frau Q geflossenen Mietzahlungen tatsächlich an den Vermieter weitergeleitet wurden. Für den Zeitraum 2018 geht dies nicht aus den vorgelegten Kontoauszügen hervor, obwohl der Sohn und Vermieter des Antragstellers erst ab 2018 keine Mietzahlungen mehr erhalten haben will. Darüber hinaus wirft auch Fragen auf, dass der Sohn und Vermieter des Antragstellers trotz einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung bereits mit Schreiben vom 00.00.2019 und Ankündigung einer Räumungsklage diese auch über ein Jahr später offenbar nicht erhoben hat. Die Beantragung des Mahnbescheides betreffend die rückständige Miete erfolgte bereits nach den Ausführungen des Antragstellers (nur) zwecks Hemmung der Verjährung. Eine Hilfebedürftigkeit ist daher weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zunächst wohnt er trotz der fristlosen Kündigung vor etwa einem Jahr und Ankündigung einer Räumungsklage offensichtlich weiterhin in der H-str. 0 in T. Soweit der Antragsteller ferner Beitragsrückstände bei seiner Krankenversicherung und seinen Gesundheitszustand anführt, folgt daraus nicht das Bestehen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller ist nicht von Leistungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind, ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB V). Da fortan nicht vorgetragen oder erkennbar ist, dass der Antragsteller darüber hinausgehender Leistungen umgehend bedürfte, kann das Gericht eine Eilbedürftigkeit auch insoweit nicht annehmen. Im Hinblick auf die von dem Antragsteller geschilderte Ablösung von Hautflächen und die blutunterlaufenen Blasen (wohl an den Füßen) dürfte der Antragsteller von entsprechenden Leistungen, die dann zur Behandlung dieser akuten Erkrankung und Schmerzzustände erforderlich sind, nicht ausgeschlossen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers nicht vor. Es kann dahinstehen, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann, denn jedenfalls bietet sein Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidung in der Sache Bezug genommen.