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Urteil

S 28 R 1017/20

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2021:0218.S28R1017.20.00
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Leitsätze

"Beitragszeiten in der Alterssicherung der Landwirte" sind keine Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Beitragszeiten in der Alterssicherung der Landwirte" sind keine Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung von Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG bzw. GAL) für die Wartezeit von 45 Jahren für eine Rente für besonders langjährig Versicherte. Vom 01.07.1993 bis zum 30.10.2000 legte der am 00.00.1959 geborene Kläger unstreitig Beitragszeiten nach dem GAL (bis zum 31.12.1994) und danach nach dem ALG (ab dem 01.01.1995) zurück. Ansonsten weist sein Versicherungskonto rentenrechtliche Zeiten in der Arbeiterrentenversicherung, der Angestellten Rentenversicherung sowie der Allgemeinen Rentenversicherung vom 01.01.1975 bis zum 30.06.1993 und sodann vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2019 auf. Mit dem streitigen Bescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf die Anerkennung des Zeitraums 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeit ab. Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte könnten insoweit nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil nach dem derzeitigen Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestanden habe. Eine Anrechnung der Beitragszeiten nach dem ALG bzw. GAL für die Wartezeit von 25 Jahren sei gemäß § 51 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen. Die Beklagte verwies auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 22.02.1990 (4 RA 62/89), vom 27.06.1990 (5 RJ 19/89), vom 06.02.2003 (B 13 RJ 17/02 R) und vom 19.05.2004 (B 13 RJ 4/04 R). Die streitigen Beitragszeiten vom 01.07.1993 bis zum 30.10.2000 können daher nicht für die Wartezeit von 45 Jahren und den Rentenanspruch für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden. Hiergegen richtet sich die am 15.09.2020 erhobene Klage. Der Kläger hat vorgetragen, der Ausschluss der landwirtschaftlichen Versicherungszeiten von der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren sei verfassungswidrig. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesozialgericht habe entschieden, dass die entsprechenden Ausschlussregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Sie sei als Behörde an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zurecht hat die Beklagte die Anerkennung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für den streitigen Zeitraum abgelehnt. Nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Zu den feststellbaren versicherungsrechtlichen Zeiten zählen unter anderem Beitragszeiten. Beitragszeiten sind (im Grundsatz) Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Die durch den Kläger im Streitzeitraum 01.07.1993 bis 30.10.2000 in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Zeiten sind keine Beitragszeiten in diesem Sinne. Zu den Pflichtbeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift zählen nicht alle Beitragszahlungen, zu deren Zahlung man auf Grund eines Bundesgesetzes verpflichtet ist, wie man nach dem Wortlaut vermuten könnte. Denn das wären etwa auch Zahlungen zur Krankenversicherung, was offensichtlich unsinnig ist. Auch gehören hierzu nicht alle Zahlungen, die mit dem Ziel der Altersvorsorge erfolgt sind. Vielmehr ist aus sämtlichen Auslegungsmerkmalen eine Beschränkung herzuleiten, wonach hier im Ergebnis nur Beitragszahlungen erfasst sind, deren Zahlungspflicht sich aus dem SGB VI ergibt. Dies ist bereits aus der Systematik des Gesetzes zu ersehen. So bestimmt etwa § 197 Abs. 1 SGB VI: "Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist." Der Begriff der Pflichtbeiträge ist für das SGB VI in § 55 Abs. 1 SGB VI eingeführt. Die Vorschrift kann sich nur auf Beitragszahlungen innerhalb des SGB VI beziehen, da keine Regelungsbefugnis für andere Bereiche damit verbunden ist und etwaige Ausnahmen deutlich angegeben hätten sein müssen. Daraus ist zu ersehen, dass es sich bei den "nach Bundesrecht zu zahlenden Pflichtbeiträgen" um solche handeln muss, die aufgrund einer Versicherung kraft Gesetzes (d.h. im Gefolge von §§ 1 bis 4 SGB VI) zu zahlen gewesen waren. Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, wären zwar - ebenso wie etwa die Krankenversicherungsbeiträge auch - unzweifelhaft Beiträge, für die eine Zahlungspflicht nach Bundesrecht besteht; sie sind aber nach der Gesetzessystematik allesamt nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst und damit eben gerade nicht bei der Wartezeitberechnung nach § 51 Abs. 3 a SGB VI mit zu berücksichtigen. Für die Krankenversicherung gibt es schon offensichtlich keinerlei Verknüpfung. Aber auch für ein Verständnis der Regelung dergestalt, dass sich der Begriff von Pflichtbeiträgen mit Zahlungspflicht nach Bundesrecht erweiternd allgemein auf Beiträge zu Alterssicherungssystemen - auch solchen außerhalb des SGB VI – erstrecken solle und damit Beiträge nach dem ALG mitumfassen solle, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Grenzziehung ist vielmehr zutreffend so aufzufassen, dass nur Beitragszahlungen nach dem SGB VI zu berücksichtigen sind. Dies entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch der einhelligen Auffassung der Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. neben den von der Beklagten zitierten Urteile des Landessozialgerichts Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.10.2018 – L 19 R 829/1729.08.2014, L 19 R 376/14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2003 - Az. L 2 RJ 3190/02). Eine abweichende Regelung ist im Zusammenhang mit der Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht geschaffen worden. Das Nichtansprechen der Landwirtschaftlichen Alterskasse in diesem Zusammenhang impliziert entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Einbeziehung der dortigen Versicherungszeiten; im Gegenteil aufgrund der systematischen Struktur wäre eine ausdrückliche Einbeziehung erforderlich gewesen, die aber vom Gesetzgeber nicht geschaffen worden ist. Ergänzend kommt hinzu, dass die Gesetzesentstehung hat erkennen lassen, dass dem Gesetzgeber an einer restriktiven Handhabung der Zugangsvoraussetzungen gelegen war (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil 10.10.2018 a.a.O.). Eine Gleichstellung von Zeiten nach dem GAL bzw. ALG mit Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, insbesondere nicht durch das Prinzip der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Insoweit verweist das Gericht auf die bereits zitierten Urteile des Bundessozialgerichts, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung voll umfänglich anschließt. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen die durch die agrarpolitische Zielsetzung des ALG bedingt sind: Beispielhaft hierfür sind zum einen Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Rente (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ALG), zum anderen die Gewährung von Beitragszuschüssen aus dem Bundeshaushalt (§ 32 ALG) so dass die nach dem ALG entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 06. Februar 2003 – B 13 RJ 17/02 R –, BSGE 90, 286-289, SozR 4-2600 § 55 Nr. 1, Rn. 15). Der Kläger hat auch keinerlei neue Argumente für eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung vorgebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.