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Beschluss

S 19 AS 250/21 ER

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2021:0422.S19AS250.21ER.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen vorläufigen Bildungsgutschein für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme „Umschulung zum Zerspanungsmechaniker“ zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen vorläufigen Bildungsgutschein für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme „Umschulung zum Zerspanungsmechaniker“ zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Gründe: Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob der Antragsgegner im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB X- zu verpflichten ist, die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Fortsetzung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Zerspanungsmechaniker rückgängig zu machen, hilfsweise, ob er zur Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheins mit dem Bildungsziel „Umschulung zum Zerspanungsmechaniker“ zu verpflichten ist. Der Antrag ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist das Verfahren nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einschlägig. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch als einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch bei zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (den Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 ff. und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Nach offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte stützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (Bundessverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005, AZ: 1 BvR 569/05). Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte. Die Überzeugungsgewissheit für tatsächliche Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Keller, a.a.O., Rdnrn. 16 d und 16 c). Soweit der Antragsteller im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2020 über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen (Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten) zur Teilhabe an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Zerspanungsmechaniker begehrt, ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und dieser somit in Bestandskraft erwachsen ist, sodass der Bescheid für das Gericht und die Beteiligten nach § 77 SGG bindend ist. Der Antragsteller hat zwar am 08.12.2020 insoweit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.12.2020 abschlägig entschieden hat und aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers der Überprüfungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. An im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aber besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschießenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011, Aktenzeichen: L 5 AS 342/10 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013, Aktenzeichen: L 19 AS 638/13 B ER). Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es in diesem Fall erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14.09.2011, Aktenzeichen: L 10 AL 434/10 ER). Darüber hinaus kann eine einstweilige Anordnung in derartigen Fällen nur ergehen, wenn die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides offensichtlich und deshalb mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2015, Aktenzeichen: L 16 AS 510/15 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013, Aktenzeichen: L 9 KR 254/13 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.11.2019, Aktenzeichen: L 20 KR 479/19 B ER). Danach muss der Überprüfungsantrag des Antragstellers offenkundige Erfolgsaussichten haben. Dies ist unter Berücksichtigung der dem zu überprüfenden Aufhebungsbescheid vom 01.07.2020 zugrunde liegenden Sachverhaltsumstände nicht der Fall. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Demnach ist der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt der Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes. Die Bewilligung der Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beruht auf § 16 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB II i.V.m. §§ 81 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB III –, wonach die Teilnahme an einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme Voraussetzung ist. Aufgrund der seitens des Maßnahmeträgers erfolgten fristlosen Kündigung der Maßnahme am 25.06.2020 ist im Hinblick auf den Leistungsanspruch des Antragstellers gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eine wesentliche Änderung eingetreten, die zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt hat. Insoweit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Leistungen am 01.07.2020 vor. An diesen Sachverhalt hat sich auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 17.12.2020 nichts geändert. Dabei kann es dahinstehen, ob der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vergleichsregelung (Rücknahme der Kündigung durch den Maßnahmeträger) eine ex tunc-Wirkung zukommt, denn diese ändert nichts an der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 01.07.2020. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der zwischen den Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geschlossene Vergleich ebenfalls zeitlich nach dem Erlass des Überprüfungsbescheides vom 17.12.2020 vereinbart wurde. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Überprüfungsentscheidung ist damit nicht gegeben. Soweit der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheins für die begehrte Weiterbildungsmaßnahme „Umschulung zum Zerspanungsmechaniker“ beantragt, ist der einstweilige Rechtsschutzantrag begründet, denn er hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller besitzt nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheins gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. § 81 SGB III. Danach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 SGB III wird dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 SGB III gegeben. Denn die Weiterbildung des Antragstellers ist notwendig, um ihn aus seiner Arbeitslosigkeit heraus wieder beruflich einzugliedern. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung im Sinne von § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. SGB III setzt zudem eine positive individuelle Beschäftigungsprognose dahingehend voraus, dass die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen des Antragstellers auf dem Arbeitsmarkt erhöht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vergleiche Urteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: B 7 AL 66/02). Da der Antragsteller lediglich über eine Qualifikation zur CNC-Fachkraft/NC-Anwendungsfachmann verfügt und die begehrte Weiterbildungsmaßnahme seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen würde, ist von der Notwendigkeit der Weiterbildung auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mittlerweile das 42. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt nicht auf langjährige berufliche Erfahrungen zurückblicken kann. Im Übrigen hatte der Antragsgegner bereits im Jahre 2019 vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung des Antragstellers bejaht (Stellungnahme und Entscheidung zur Förderung einer beruflichen Weiterbildung vom 01.10.2019) und mit dem Bildungsgutschein vom 20.09.2019 das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung bescheinigt. Anhaltspunkte für eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse, die der Befürwortung der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme entgegenstehen könnten, ergeben sich für das Gericht derzeit nicht. Soweit der Antragsgegner nunmehr die Durchführung einer berufspsychologischen Eignungsfeststellung für erforderlich hält, sind für das Gericht keine gewichtigen Anhaltspunkte ersichtlich, die für dieses Erfordernis sprechen. Denn zum einen haben sich die individuellen Verhältnisse des Antragstellers, die die Befürwortung der Förderung durch eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme im Jahre 2019 gestützt haben, nicht geändert. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass vor der damaligen Entscheidung im Oktober 2019 irrtümlicherweise keine berufspsychologische Eignungsfeststellung veranlasst wurde. Vielmehr wurde in der Stellungnahme und Entscheidung zur Förderung einer beruflichen Weiterbildung vom 01.10.2019 ausdrücklich festgestellt, dass die Förderung notwendig, passgenau und erfolgsversprechend sei, um die Eingliederungsziele zu erreichen. Hieraus lässt sich schließen, dass in der Person des Antragstellers keine Gründe, insbesondere aus berufspsychologischer Sicht vorlagen, die einer erfolgsversprechenden Durchführung der Maßnahme entgegenstehen. Eine ausführliche Beratung des Antragstellers durch den Grundsicherungsträger ist bereits im Jahre 2019 erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieser Beratung über die Zweckmäßigkeit der Weiterbildung des Antragstellers gesprochen und diese auch nicht in Frage gestellt wurde. Angesichts der unveränderten Verhältnisse seit dem Jahre 2019 würde das Erfordernis an eine neuerliche Beratung eine bloße Förmelei darstellen. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III müssen sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sein. Dies ergibt sich aus einer Zertifizierung des Maßnahmeträgers durch eine fachkundige Stelle (§ 177 ff. SGB III). Für das Gericht ergeben sich keine Zweifel daran, dass der hier in Frage stehende Bildungsgutschein bei einem zertifizierten Maßnahmeträger eingelöst werden kann. Die Gewährung eines Bildungsgutscheines zur Eingliederung in Arbeit steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers. Im Bereich der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher eine Anordnung nur möglich, wenn allein eine bestimmte Entscheidung ermessensgerecht sein kann, das heißt eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich ist (vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 05.11.2010, Aktenzeichen: L 19 AS 1683/10 B ER; Beschluss vom 23.01.2012, Aktenzeichen: L 12 AS 551/11 B; vergleiche Keller a.a.O., § 86b, Rdnr. 30 a). Danach muss es sich bei der von dem Antragsteller angestrebten Weiterbildung um die einzige Maßnahme handeln, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte. Dies ist der Fall, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (vergleiche Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29.08.2018, Aktenzeichen: S 44 AL 322/18 ER, m.w.N.). Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist. Denn die begehrte Weiterbildungsmaßnahme ist bereits im Oktober 2019 seitens Antragsgegners des als notwendige, erfolgsversprechende und „passgenaue“ Maßnahme bewertet worden. Damit hatte der Antragsgegner bereits zu diesem Zeitpunkt die Weiterbildungsmaßnahme zum Zerspanungsmechaniker sowohl hinsichtlich der Person des Antragstellers als auch bezogen auf die Maßnahme als geeignete Förderungsmöglichkeit angesehen. Wie bereits festgestellt hat sich an den damals gegebenen Sachverhaltsumständen nichts geändert, insbesondere ergeben sich keine Zweifel an dem Durchhaltevermögen des Antragstellers, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Maßnahmeträger im arbeitsgerichtlichen Verfahren Vorwürfe hinsichtlich eines Fehlverhaltens des Antragstellers während der bereits angetretenen Maßnahme vollumfänglich zurückgenommen hat. Damit sind letztendlich keine Ansatzpunkte ersichtlich, die gegen die Förderung des Antragstellers durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme sprechen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, ob im Rahmen einer Ermessensentscheidung Alternativen in Betracht zu ziehen sind. Hierzu wurde seitens des Antragsgegners auch nichts vorgetragen. Dementsprechend ist das Entschließungsermessen des Antragsgegners auf die hier streitbefangene Weiterbildungsmaßnahme reduziert. Auf eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Auswahlermessens des Antragsgegners kommt es nicht an. Die konkrete Höhe der Förderung und den Förderungsumfang kann der Antragsgegner durch Bescheid noch frei selbst festlegen. Der Antragsgegner kann sein Ermessen im Hinblick auf die konkreten Weiterbildungskosten im Sinne von § 83 SGB III damit noch ausüben. Hierbei wird er jedoch zu beachten haben, dass sein Auswahlermessen von vornherein eingeschränkt ist. Nachdem das „Ob“ der Förderung zu bejahen ist, kann das „Wie“ der Leistungsgewährung nicht zur Ablehnung jeglicher Art von Leistung führen. Vielmehr darf durch die Auswahlermessensausübung des Antragsgegners die Weiterbildung nicht gefährdet werden. Soweit der Antragsteller in diesem Eilverfahren über die Erteilung eines neuen Bildungsgutscheins hinaus auch Leistungen für die Fortsetzung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Zerspanungsmechaniker konkret bei der gpdm Pro Tec FONDS II GmbH & Co. KG begehrt, ist insoweit kein Rechtsanspruch gegeben, denn zur Zeit ist offen, bei welchem Maßnahmeträger der neue Bildungsgutschein eingelöst und welche Maßnahmekosten entstehen werden. Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheins auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vor dem Hintergrund seines Lebensalters und seiner ohne eine entsprechende Qualifizierung verminderten Vermittlungschancen ist es ihm nicht zumutbar, auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Je älter der Antragsteller wird, desto mehr verringert sich die Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war daher teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.