Beschluss
S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDT:2021:1005.S16KR731.21ER.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: I. Streitig ist die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Antragstellerin betreibt ein im Sinne des § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Mit § 275 c Abs. 2 S. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst (MD) für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten den Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Anwendungsquartal prozentual festgelegte Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 (BGB I., S. 580) und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 587) setzte der Gesetzgeber jedoch zunächst starre Prüfquoten von maximal 5 % pro Quartal für das Jahr 2020 und 12,5 % für das Quartal für das Jahr 2021 fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichte Anfang des Jahres 2021 gemäß § 275 c Abs. 4 SGB V die Statistikdaten für das 3. Quartal 2020 (Anwendungsquartal) über die Anzahl unbeanstandeter Rechnungen des Krankenhauses der Antragstellerin. Demnach lag der Anteil unbeanstandeter Schlussrechnungen dieses Krankenhauses in jenem Quartal bei unter 20 %. Mit Schreiben vom 11.01.2021 teilte die Antragsgegnerin zu 1) im eigenen und im Namen der übrigen Antragsgegnerinnen und Antragsgegner zu 2)-6) (wegen der besseren Lesbarkeit im Folgenden nur noch: „Antragsgegner“) mit, dass im 1. Quartal 2021 die einheitliche Prüfquotenbegrenzung von 12,5 % für die Antragstellerin gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1, 2 Hs. SGB V aufgehoben sei. Zur Begründung führte sie an, dass sich aus der veröffentlichten Statistik ergäbe, dass die Prüfquotenbegrenzung aufgrund der geringen unbeanstandeten Schlussrechnungen von unter 20 % für die Antragstellerin gemäß § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V nicht gelte. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.01.2021 zeigte die Antragsgegnerin zu 1) dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an, dass die Prüfbegrenzung hinsichtlich des Krankenhauses der Antragstellerin für das erste Quartal 2021 entfalle, weil der Anteil unbeanstandeter Rechnungen unter 20 % liege. Das Schreiben ergehe auch im Namen der übrigen Antragsgegner. Aufgrund der Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1) leiteten diese und die Antragsgegner zu 2)-6) über die Prüfquote von 12,5 % hinaus MD-Prüfverfahren bei der Antragstellerin ein. Unter Zugrundelegung der Prüfquote von 12,5 % hätten 89 Überprüfungen im ersten Quartal 2021 bei der Antragstellerin durchgeführt werden dürfen. Tatsächlich gingen 381 Prüfanzeigen des MD bei ihr ein. Mit an die Antragsgegnerin zu 1) gerichtetem Schreiben vom 26.01.2021 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner auf, die Aufhebung der Prüfmengenbegrenzung zurückzunehmen und setzte auch die Bezirksregierung Detmold darüber in Kenntnis. Zur Begründung führte sie an, dass keine Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 bestünde. Die im § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V enthaltene Regelung, die die Aufhebung dieser Prüfquotenbegrenzung erlaubt, wenn der Anteil unbeanstandeter Rechnungen im Anwendungsquartal unter 20 % gelegen hat, gelte erst ab dem Jahr 2022. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine Entlastung der Krankenhäuser gewollt habe. Mit dem Gesetz habe er für das Jahr 2020 die maximal zulässige Prüfquote pro Quartal zunächst auf 5 % begrenzt. In der Gesetzesbegründung werde dies damit begründet, dass Sinn und Zweck der Änderung in einer umfassenden Entlastung der Krankenhäuser bestehe. Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei die Prüfquote für das Jahr 2021 zwar auf 12,5 % angehoben worden, die Entlastung der Krankenhäuser sei aber nach wie vor Sinn und Zweck der starren maximalen Prüfquoten. In der Gesetzesbegründung heiße es, dass auf Basis der durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 275 c Abs. 4 SGB V ab dem Jahr zu erstellende vierteljährliche Auswertungen die Krankenhäuser ab dem Jahr 2022 in Abhängigkeit ihrer Anteile unbeanstandeter Schlussrechnungen in die verschiedenen Prüfquotenklassen nach Satz 4 eingeteilt werden. Daraus ergäbe sich, dass auch die Sonderregel der Sätze 6 und 7 des § 275 c Abs. 2 SGB V, die sich an den variablen Prüfquoten orientierten, erst ab dem 01.01.2022 angewandt werden dürften. Ferner führte die Antragstellerin an, es sei nicht ihr Ziel von der Prüfmengenbegrenzung zu profitieren. Die bei ihr festgestellte hohe Anzahl beanstandeter Schlussrechnungen im dritten Quartal des Jahres 2020 lasse sich nur dadurch erklären, dass bei einer Vielzahl gleichgelagerter Prüffälle Konflikte zwischen dem MD und der Antragstellerin sich auch in den Prüfquoten widerspiegelten. Mit Schreiben vom 26.02.2021 lehnte die Antragsgegnerin zu 1) das Begehren der Antragstellerin im Namen aller Antragsgegner ab. Zur Begründung stützte sie sich auf den Wortlaut des § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V. Aus diesem ergebe sich nicht, dass die Prüfquotenaufhebung erst ab dem 01.01.2022 gelte. Im § 275 c SGB V enthielten bestimmte Sätze explizit die Regelung, dass diese erst ab dem Jahr 2022 gelte, wie zum Beispiel § 275 c Abs. 3 SGB V. Weder mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz noch mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite habe der Gesetzgeber eine entsprechende Ergänzung in § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V vorgenommen. § 275 c Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V regelten allgemeine Prüfquoten. § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V hingegen einen Sonderfall, der weiterhin gelten solle, wenn die Anzahl unbeanstandeter Rechnungen unterhalb von 20 % läge. Die Prüfquotenstaffelung sei daher unabhängig von dem Sonderfall der Prüfquotenaufhebung zu betrachten und gelte bereits im Jahr 2021. Mit dem bei Gericht am 21.04.2021 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin weiterhin die Feststellung, dass die Prüfquote des § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V nicht für das Quartal 1/2021 aufgehoben ist. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch mit einem Feststellungsantrag zulässig sei. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da sie zunächst außergerichtlich Kontakt mit den Antragsgegnern aufgenommen und dies zu keiner Klärung geführt habe. Der Antrag sei auch begründet, da ihr ein Anordnungsanspruch zustehe. Die Antragsgegner seien nicht befugt gewesen, die Prüfmengenbegrenzung aufzuheben. Hierfür habe keine Ermächtigungsgrundlage vorgelegen. § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V würden aufgrund des geltenden COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes und des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erst ab dem 01.01.2022 gelten. Eine Anwendbarkeit des § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V würde das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Entlastung der Krankenhäuser aufheben. Es habe auch keiner expliziten Erläuterung bedurft, dass § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V erst ab dem 01.01.2022 gelten sollten. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzessystematik. § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V bezögen sich auf die in § 275 Abs. 2 S. 2 SGB V für das Jahr 2022 festgelegten variablen Prüfquoten, sodass es keiner darüberhinausgehenden Klarstellung durch den Gesetzgeber bedurft habe. Die ab dem 01.01.2022 geltende Prüfquote im Sinne des § 275 c Abs. 2 S. 4 SGB V könne nicht zu ihren Lasten um ein Jahr nach vorne gezogen werden. Auch läge der erforderliche Anordnungsgrund vor. Wenn die Prüfquotenbegrenzung aufgehoben bleiben würde, wäre sie für das Quartal 1/2021 292 zusätzlichen Prüfverfahren ausgesetzt, was zu einer erheblichen Belastung führe. Des Weiteren führt die Antragstellerin die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 26.07.2021 an. In dieser teilt das BMG die Ansicht, dass die Prüfquotenaufhebung erst ab dem 01.01.2022 gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des BMG vom 26.07.2021 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Prüfquotenbegrenzung gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V für die Antragstellerin im Quartal 1/2021 nicht aufgehoben ist. Die Antragsgegner zu 1), 2), 4) und 6) beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegner zu 3) und 5) stellen keinen Antrag. Die Antragsgegner zu 1), 2), 4) und 6) sind der Ansicht, der Antrag sei unbegründet. Es läge weder der erforderliche Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund vor. Die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für die Fälle, in denen der Anteil unbeanstandeter Rechnungen unter 20 % liegt, gelte bereits im Jahr 2021. Weder das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz noch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei epidemischer Lage nationaler Tragweite führten zu einem anderen Ergebnis. Das Interesse der Antragsgegner an den Prüfungen über die Prüfquote hinaus sei aufgrund der sehr hohen Beanstandungsquote von über 80 % begründet. Das Interesse am beanstandungsfreien Leistungsaustausch zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern sei ein überragend hohes öffentliches Interesse. Der Gesetzgeber habe mit den beiden Gesetzen zur Entlastung der Krankenhäuser auch gerade nicht den Wortlaut des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V ergänzt und geregelt, dass dieser auch erst ab dem Jahr 2022 gelte. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Der Antragstellerin würden keinerlei im Nachhinein nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen, die eine Eilentscheidung gebieten würden. Des Weiteren werde die Stellungnahme des BMG der Auslegung des § 275 c Abs. 2 S.1 und 2 SGB in Abgrenzung zu § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V nicht hinreichend gerecht und führe zu keiner Lösung des Dissenses. Der BMG zeige nur das bestehende Problem auf. Es fehle jedoch die Erklärung, weshalb Satz 6 und 7 ebenfalls erst ab dem Jahr 2022 gelten sollten. Die vom BMG dargelegte Sichtweise gehe weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Begründung hervor. Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu 1). Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). § 86 b Abs. 2 SGG unterscheidet hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zwischen der Sicherung des bestehenden Zustandes (Sicherungsanordnung) und der Erweiterung oder Änderung des Status quo (Regelungsanordnung). In Abhängigkeit von diesen Zielen (Sicherung oder Regelung) umschreibt das Gesetz auch den jeweiligen Anordnungsgrund, dem Erfordernis einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne der Eilbedürftigkeit. Der vorliegende Antrag ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG als Regelungsanordnung statthaft. Die Antragstellerin begehrt nämlich die Feststellung, dass die Prüfquotenbegrenzung von 12,5 % im Quartal 1/2021 für sie nicht aufgehoben ist. Bei Aufhebung der Prüfquote würde sie sich einer erheblichen Vielzahl weiterer Prüfungen ausgesetzt sehen, was einen wesentlichen Nachteil darstellen würde. Der Antrag ist auch auf die Regelung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung gemäß § 275 Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V im Verhältnis der Antragsgegner zur Antragstellerin und somit auf die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten gerichtet. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Umstand, dass der Rechtsschutz auch in der Hauptsache mit der Feststellungsklage gemäß § 55 SGG zu erreichen ist, steht dem nicht entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b, Rn. 26). Nach dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) muss es dem Betroffenen auch in diesen Fällen möglich sein, schnell eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.09.2006, L 9 B 261/06 KR ER, juris). Das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 SGG ist vorliegend gegeben. Ein solches ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt, über ein solches Interesse hinaus, jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 55 Rn. 15a; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34; BSGE 98, 12 (14); BSGE 110, 75 (77)). Das Feststellungsinteresse muss gerade gegenüber den Antragsgegnern bestehen (BVerwG, NJW 1997, 3257). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat nämlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung nicht rechtens ist. Eine solche würde zu einer Mehrbelastung der Antragstellerin führen, da sie einer deutlich größeren Vielzahl von Prüfverfahren der Antragsgegner ausgesetzt wäre. Ein Prüfverfahren ist für die Antragstellerin mit organisatorischem Mehraufwand verbunden. Mögliche Streitigkeiten über die Richtigkeit der Schlussrechnungen könnten in der Zukunft auch zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der Antragstellerin führen. Die Aufhebung der Prüfquote und somit die Durchführung weiterer 292 Prüfungen im Quartal 1/2021 würde die Antragstellerin somit personell wie auch zukünftig finanziell potentiell belasten. Ein effektiver Rechtsschutz für die Antragstellerin ist daher nur über einen Feststellungsantrag zu erreichen. Die Regelung der streitgegenständlichen Norm des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V tritt schon bei Vorliegen der Voraussetzungen ein. In Fällen, in denen die Anzahl unbeanstandeter Schlussrechnungen unter 20 % liegt, dürfen die Krankenkassen über die Prüfquotenbegrenzung des § 275 Abs. 2 S. 1 und 2. SGB V hinaus Prüfungen vornehmen. Für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss es den Krankenhäusern möglich sein, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für die Prüfquotenaufhebung tatsächlich vorliegen. Dies ist aufgrund des Gleichordnungsverhältnisses zwischen den Beteiligten nur über den Feststellungsantrag möglich. Die Antragsgegner können daher keinen Verwaltungsakt erlassen, der zunächst anzufechten wäre. Ein vorrangiger Verpflichtungsantrag scheidet daher aus. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend gegeben. Vor Durchführung des Eilrechtsschutzes hat die Antragstellerin sich an die Antragsgegnerin zu 1) gewandt, um eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Dies blieb jedoch ohne Erfolg, sodass ihr keine einfachere, schnellere oder billigere Art mehr zur Erreichung ihres Begehrens zur Verfügung steht. Insbesondere mit Blick auf die Mehrbelastung durch größeren Arbeitsaufwand sowie den finanziellen Aspekt kann die Antragstellerin nicht auf den Rechtsschutz in jedem Einzelnen Prüfungsfall verwiesen werden. Dies würde keine leichtere, schnellere und billigere Erreichung des Rechtsschutzes darstellen. Es würde vielmehr dazu führen, dass die Antragstellerin im Zweifel 292 einzelne Prüf- und ggf. Klageverfahren führen müsste. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine solche Regelung ist auch bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie ein Anordnungsgrundes. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen des Anordnungsanspruchs ist das materielle Recht, das vollumfänglich zu prüfen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2015, L 4 KR 276/15 B ER, Rn. 19, juris). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn im Rahmen einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, diese als zulässig und begründet erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt zunächst an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Ein Feststellungsanspruch besteht nicht, da die Prüfquotenbegrenzung im Quartal 1/2021 für die Antragstellerin gemäß § 275 c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V aufgehoben ist. Die hier streitige Regelung des § 275 c Abs. 2 SGB V hat folgenden Inhalt: Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse in jedem Quartal von den prüfbaren Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bis zu 5 % der Anzahl der bei ihr im vorvergangenen Quartal eingegangenen Schlussrechnungen durch den MD prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote); im Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene Prüfquote von bis zu 12,5 % (S. 1). (…) Ab dem Jahr 2022 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den MD eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach § 275 c Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB V (S. 3). Die quartalsbezogene Prüfquote nach § 275 c Abs. 2 S. 3 SGB V wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt (…) (S. 4). Der MD hat eine nach § 275 c Abs. 1 S. 3 SGB V eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzulehnen, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zulässige quartalsbezogene Prüfquote eines Krankenhauses von der Krankenkasse überschritten wird (…) (S. 5). Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb von 20 % oder besteht ein begründeter Verdacht einer systematisch überhöhten Abrechnung, ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus auch nach Erreichen der Prüfquote vor Ende eines Quartals zu weiteren Prüfungen nach § 275 c Abs. 1 SGB V befugt (S. 6). Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 unter Angabe der Gründe vor der Einleitung der Prüfung bei der für die Krankenhausversorgung zuständigen Landesbehörde gemeinsam anzuzeigen (S. 7). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Anzahl der unbeanstandeten Schlussrechnungen der Antragstellerin im Anwendungsquartal 3/2020 unter 20 % gelegen hat und somit die Voraussetzungen für die Prüfquotenaufhebung im Sinne des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V grundsätzlich erfüllt sind. Die Beteiligten streiten allein um die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung für das Quartal 1/2021. Prüfungsmaßstab für die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V sind die verfassungsrechtlich anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 19.09.2007, 2 BvF 3/02; BVerfG, Beschluss v. 16.12.2014, 1 BvR 2142/11, Rn. 86; jeweils juris). Hierzu zählen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung (Gesetzessystematik) und deren Sinn und Zweck (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.03.1993, 1 BvR 1045/89 88, juris). Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor (BVerfG, Beschluss v. 30.03.1993, 1 BvR 1045/89 88, juris). Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, Rn. 57, juris). Die Möglichkeit einer Auslegung mittels der anerkannten Auslegungsmethoden endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.10.1996, 1 BvL 44/92; BVerfG, Beschluss v. 19.01.1999, 1 BvR 2161/94; jeweils juris). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.07.1958, 1 BvF 1/58, juris). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.09.2007, 2 BvF 3/02, juris). Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabs ist nach der Überzeugung des Gerichts die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 rechtmäßig. Der Wortlaut des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V enthält keinen Hinweis darauf, dass die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung erst ab dem 01.01.2022 gelten soll. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es sowohl mit der Einführung des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27.03.2020 (BGBI I., S. 583) als auch mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBI I., S. 1028) unterlassen hat zu regeln, dass Satz 6 erst ab dem Jahr 2022 gelten solle, wohingegen er einen solchen Zusatz in § 275 c Abs. 3 SGB V eingefügt hat. Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass die Prüfquotenaufhebung als Ausnahmeregelung bereits im Jahr 2021 gelten soll. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt der Wortlaut des § 275 c Abs. 2 S. 2 SGB V, wonach ab dem Jahr 2022 quartalsmäßig variable Prüfquoten gelten sollen, zu keiner anderen Bewertung. Aus der systematischen Stellung des Satzes 2 vor Satz 6 folgt nicht automatisch, dass auch dieser erst ab dem Jahr 2022 gelten solle. Satz 6 bezieht sich tatsächlich auf § 275 c Abs. 2 S. 5 SGB V. Darin heißt es, dass der MD eine eingeleitete Prüfung ablehnen soll, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 festgelegte Prüfquote erreicht wurde. Diese Regelung bezieht sich somit eindeutig auch auf den Satz 1, welcher bereits ab 2020 gilt und eine starre Prüfquote von 5 % festlegt. Satz 5 gilt somit ebenfalls im Jahr 2021 und nicht erst ab dem Jahr 2022, obwohl er nach Satz 2 folgt. Daraus kann systematisch nur der Schluss gezogen werden, dass Satz 6 sich ebenfalls auf die Prüfquoten nach Satz 1 und Satz 4 bezieht und somit auch bereits seit dem Jahr 2020 gelten soll. Für die Anwendbarkeit des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V zum streitgegenständlichen Zeitpunkt spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm durch die Einführung des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.2019 (BGBl. I, S. 2789). Ziel der Änderung des Gesetzes war es variable Prüfquoten ab dem Jahr 2021 einzuführen und für das Jahr 2020 als „Übergangsjahr“ eine starre Prüfquote von 12,5 % festzulegen (BGBI. I, S. 2796). § 275 c Abs. 2 S. 5 und 6 SGB V sind in der ursprünglichen Fassung des MDK-Reformgesetzes identisch zur aktuellen Fassung. Der Gesetzgeber wollte somit erreichen, dass die Prüfungen des MD durch Quoten begrenzt werden und nur für die Fälle, in denen die Anzahl der unbeanstandeten Schlussrechnungen unter 20 % liegt, die Prüfquote aufzuheben ist. Bereits in der ursprünglichen Fassung ist im § 275 c Abs. 2 S. 5 SGB V geregelt, dass der MD eine nach Absatz 1 Satz 3 eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung für vollstationäre Krankenhausbehandlung ablehnen soll, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zulässige quartalsbezogene Prüfquote eines Krankenhauses von der Krankenkasse überschritten wird. Satz 5 hat sich somit bereits von Anfang an auf Prüfquoten nach Satz 1 mit der starren Prüfquote von 12,5 % sowie auf die variable Prüfquote nach Satz 4 bezogen. Der sich anschließende Satz 6 regelt eine Ausnahme vom Satz 5 und bezieht sich somit ebenfalls auf Prüfungen nach Satz 1 und Satz 4 und somit insbesondere auch auf die Prüfungen mit der starren Prüfquote von seinerzeit 12,5 %. Auch der streitgegenständliche Satz 6, der eine Ausnahme zu Satz 5 bildet und regelt, dass der MD bei Krankenhäusern, deren unbeanstandete Schlussrechnungen bei einer Quote von unter 20 % liegen, weitere Prüfungen durchführen darf, existierte so bereits in der ursprünglichen Fassung des § 275 c SGB V. Mit Einführung des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber dann auf die Ausnahmesituation der beginnenden Coronapandemie reagiert und unter anderem die starre Prüfquote von 12,5 % für das Jahr 2020 auf 5 % herabgesetzt. In der entsprechenden Gesetzesbegründung heißt es, dass durch das Herabsetzen der maximalen Prüfquote auf 5 % bereits für das erste Quartal 2020, aufgrund eines möglichen massenhaften Anfalls stationär behandlungsbedürftiger Patienten aufgrund von Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus, die Krankenhäuser entlastet werden sollen (BT-Drucks. 19/18112 S. 35). Im Zuge dessen ist eine Änderung der Sätze 5 und 6 nicht erfolgt. Lediglich die ursprünglich auf 12,5 % festgelegte Prüfquote wurde auf 5 % herabgesetzt (BT-Drucks. 19/18112 S. 14). Somit sollte die im Satz 6 normierte Ausnahmeregelung weiterhin Bestand haben und auch für Fälle der Prüfanzeigen im Bereich der starren Prüfquote gelten. Aus der Gesetzesgeschichte ergibt sich daher allein, dass der Gesetzgeber lediglich die im Satz 1 geregelte starre Prüfquote von 12,5 % auf 5 % herabsetzen wollte. Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 hat der Gesetzgeber dann lediglich die Einführung der variablen Prüfquoten um ein Jahr nach hinten und somit auf das Jahr 2022 verschoben. Gleichzeitig hat er auch für das Jahr 2021 starre Prüfquoten festgesetzt. Eine Änderung der Sätze 5 und 6 ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Gesetzgeber wollte somit lediglich unter Berücksichtigung der Pandemielage die Einführung des variablen Prüfquotensystems um ein Jahr nach hinten verschieben. Die bereits für das Jahr 2020 getroffene Übergangsregelung der starren Prüfquoten sollte mit einer höheren Prüfquote von 12,5 % auf das Jahr 2021 erweitert werden. Daraus folgt jedoch, dass auch Satz 5 und Satz 6, wie von Anfang an geplant, weiterhin gelten sollten. Für die Anwendbarkeit des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V bereits für das Jahr 2021 spricht auch der Sinn und Zweck dieser Norm. Dieser besteht darin, gerade die Krankenkassen vor einer Bezahlung fehlerhaft erstellter Schlussrechnungen der Krankenhäuser zu schützen. Das Leistungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse ist von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. Die Norm dient dem Schutz dieser besonderen Vertrauensbasis. Wenn ein Krankenhaus nur weniger als 20 % der Schlussrechnungen beanstandungslos erstellt hat, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse erheblich beeinträchtigt. Für diese extremen Ausnahmefälle soll es den Krankenkassen möglich sein, sämtliche auffälligen Schlussrechnungen der Krankenhäuser zu prüfen. Krankenhäuser, deren Schlussrechnungen größtenteils korrekt sind und bei denen das Vertrauensverhältnis zur Krankenkasse nicht massiv beeinträchtigt ist, müssen sich einer entsprechenden Mehrbelastung nicht ausgesetzt sehen. Für die Sonderfälle, in denen die beanstandeten Fälle über 80 % betragen, ist es gerecht, dass den Krankenkassen Prüfungen der Schlussrechnungen über die 12,5 %-Quote hinaus möglich sind. Auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Stellungnahme des BMG führt zu keiner anderen Bewertung. Das BMG vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Ausnahmeregelung im § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V erst ab dem Jahr 2022 gelten solle und die im § 275 c Abs. 2 S. 4 SGB V festgesetzten Prüfquoten maximale Prüfquoten seien, über die hinaus eine Prüfung durch den MDK nicht erfolgen dürfe. Sinn und Zweck der starren Prüfquoten sei es, die Krankenhäuser vor einer Mehrbelastung durch hohe Prüfquoten zu schützen. Dieser Zweck werde durch den § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V umgangen, sodass dieser nur ab dem Jahr 2022 gelten könne. Die Ansicht des BMG, die rechtlich weder für die Beteiligten noch für das Gericht bindend ist, überzeugt im vorliegenden Fall aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht. Weder der Wortlaut noch die Gesetzeshistorie, Systematik oder der Sinn und Zweck der Norm sprechen für eine Anwendbarkeit des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V ab dem Jahr 2022. Die Antragsgegner haben auch – wie dies § 275 c Abs. 2 S. 7 SGB V voraussetzt-, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V unter Angabe der Gründe bei der für die Krankenhausversorgung zuständigen Landesbehörde gemeinsam angezeigt. Dies ist in einem Schreiben vom 11.01.2021 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen geschehen. Der Antrag ist auch unbegründet, weil auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG verlangt für den Anordnungsgrund, dass die Notwendigkeit des Antrags zur Abwendung wesentlicher Nachteile glaubhaft gemacht wird. Dadurch soll vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b, Rn. 27a). Entscheidend ist dabei, ob nach den Umständen des Einzelfalls es für den Antragsteller zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b, Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Sie beruft sich lediglich darauf, dass die Durchführung von 292 Einzelverfahren ihr unzumutbar und somit ein Anordnungsgrund gegeben sei. Dies stellt jedoch keine Frage des Anordnungsgrundes, sondern des Rechtsschutzinteresses dar. Weitere Gründe, die für die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung sprechen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Feststellung einer Regelung über einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt. Die Prüfquotenbegrenzung und mögliche Ausnahmen von dieser werden quartalsmäßig geprüft. Jedes Quartal wird dabei gesondert betrachtet und bewertet. Die Entscheidung über das Quartal 1/2021 hat folglich keinen Einfluss auf in der Zukunft liegende Quartale. Grundsätzlich kann mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch in Fällen, in denen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betroffen sind, grundsätzlich eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren herbeigeführt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer/ Schmidt, SGG 13. Auflage 2020, § 86 b, Rn. 35a). Für zurückliegende Leistungszeiträume im Versichertenverhältnis gilt, dass eine Verpflichtung zu Leistungen vor dem Eilantrag nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer/Schmidt, SGG 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 35a). Wendet man diesen strengen Maßstab für Eilanträge über in der Vergangenheit liegende Zeiträume auch auf das Verhältnis der Leistungserbringer zur Krankenkasse an, so bedeutet dies, dass die Antragstellerin für die Annahme eines Anordnungsgrunds eine von der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkende wirtschaftliche Notlage glaubhaft machen müsste. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat hierzu nichts vorgetragen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie mit knapp 300 Prüfverfahren konfrontiert sei, wird daraus nicht deutlich, inwiefern sie in der Zukunft konkret wirtschaftlich derart belastet sein wird, dass eine Eilentscheidung bereits jetzt ergehen müsste. Hinweise auf eine wirtschaftliche Notlage im Falle des Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.