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Urteil

S 44 KR 208/01

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2002:0425.S44KR208.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. SOZIALGERICHT DORTMUND Verkündet am 25.04.2002 Az.: S 44 KR 208/01 Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte hat die 44. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2002 in Dortmund durch die Richterin am Sozialgericht Eschner als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Lange und Weinmann für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung zu übernehmen, obwohl die Klägerin nicht verheiratet ist. Die 1962 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin lebt seit 1987 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da sich die beiden Lebenspartner Kinder wünschten, beantragten sie bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe die Zustimmung für eine Behandlung mit dem Ziel einer künstlichen Befruchtung. Die Ärztekammer lehnte dies zunächst ab, stimmte dann aber nach einem Widerspruch der Klägerin der Behandlung zu. Die Klägerin begann daher mit der Behandlung in der Gemeinschaftspraxis Dres. A in B. Dort ließ sie mehrere Versuche einer In-vitro-Fertilisation (IVF) durchführen. Im ; April 1999 beantragte sie erstmals unter Vorlage von Rechnungen der Gemeinschaftspraxis die Kostenübernahme durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2000 ab. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin wieder zurück, kündigte jedoch bereits eine erneute Antragstellung in Bezug auf die selbstbeschafften Leistungen nach Erteilung des ablehnenden Bescheides vom 15.07.1999 an. Unter Vorlage der Rechnungen über die ab dem 15.07.1999 in Anspruch genommenen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft einschließlich Fotokopien der ärztlichen Verordnungen über hierzu benötigte Medikamente beantragte die Klägerin im März 2001 die Kostenerstattung für die ab dem 16.07.1999 selbstbeschafften Leistungen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.04.2001 ab, weil nach § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) Leistungen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur bei Personen durchgeführt werden dürften, die miteinander verheiratet seien. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Sie lebe in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Die zuständige Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe habe der Durchführung der Behandlung zugestimmt. Auch in der juristischen Fachliteratur sei die Frage der Kostenerstattungspflicht im Falle einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft umstritten. So verweise u. a. Schulin darauf hin, , dass § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hätten sich insbesondere durch das Kindschaftsreformgesetz grundlegend geändert, so dass eine weitgehende Angleichung des Rechts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur Ehe erfolgt sei. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 27 a SGB V müsse daher einen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung ergeben. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.07.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 SGB V bestehe der Anspruch nur für Ehepaare. Eheähnliche Lebensgemeinschaften seien dagegen nicht anspruchsberechtigt. Hieran habe der Gesetzgeber auch im Zuge der Kindschaftsreform nichts geändert. Die zwingende gesetzliche Regelung habe sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beachten. Hiergegen richtet sich die am 10.08.2001 erhobene Klage. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Sie hält die Regelung des § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 SGB V für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 3 GG verstoße. Sie verweist hierzu auch auf eine weitere Auffassung in der Literatur, Heinzei im Gesamtkommentar Sozialversicherung. Der Familienstand sei kein Kriterium zur Differenzierung im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundessozialgericht habe ebenso für das Beitragsrecht eine Differenzierung nach dem Kriterium des Familienstandes untersagt. Ein sachbezogener Grund für die Ungleichbehandlung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie Ehen lasse sich nicht finden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2002 hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch insoweit eingeschränkt, als die Kosten nicht für Leistungen in Form der Kryokonservierung und des assisted-hatching geltend gemacht werden sollen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2001 zu verurteilen, ihr die Kosten für die in der Zeit ab dem 16.07.1999 selbstbeschaffte Behandlung bei den Dres. A und A in Form der In-vitro-Fertilisation einschließlich Nebenleistungen sowie anästhesistische Leistungen und Arzneimittel zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen im Vorverfahren. Sie sei an das geltende Recht gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des vormaligen Rechtsstreits S 44 KR 39/00 und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2001 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beklagte hat die Erstattung von Kosten für die selbstbeschafften Leistungen in Form der In-vitro-Fertilisation einschließlich Nebenleistungen zu Recht abgelehnt. Für / "N die begehrte Kostenerstattung lässt sich eine gesetzliche Grundlage nicht finden. Die insoweit einschlägigen Regelungen des SGB V sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung könnte sich nur auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V ergeben. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Danach hat die Krankenkasse Kosten für notwendige, selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (erste Alternative) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (zweite Alternative). Dass die Leistungen unaufschiebbar im Sinne der gesetzlichen Regelung waren, ist weder ersichtlich noch wird dies vorgetragen. Die Beklagte hat die Leistungen auch nicht zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hätte gegen die Beklagte keinen den selbstbeschafften Leistungen der künstlichen Befruchtung entsprechenden Sachleistungsanspruch gehabt. Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von medizinischen Maßnahmen zur Flerbeiführung einer Schwangerschaft besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der §§27 Abs. 1 S. 4, 27 a SGB V. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. Nach § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Es bedarf hierzu einer rechtsgültigen Ehe im Sinne der §§ 1303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte waren zur Zeit der Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft jedoch nicht mit einander verheiratet. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 SGB V auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. Eine entsprechende Anwendung der Regelung setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Eine Einbeziehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den Kreis der Anspruchsberechtigten hat der Gesetzgeber vielmehr bewusst unterlassen (so auch Hauck-Heines, § 27 a SGB V, Rn. 15; von Maydel, § 27 a, Rn. 34). § 27 a SGB V wurde durch das Anpassungsgesetz vom 26.06.1990 rückwirkend zum 01.01.1989 in das SGB V eingefügt. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Bundesrates hatte in einem Änderungsvorschlag die Ausdehnung auf Personen, die in einer festen Bindung miteinander leben, gefordert. Der Bundesrat lehnte diesen Vorschlag jedoch ab (Bundestagsdrucksache 11/6760, S. 15 f.). Bis heute hat der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung nicht angepasst, obgleich er die Rechte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Verhältnis zur Ehe in anderen Rechtsgebieten angeglichen hat. Dabei obliegt es dem Gesetzgeber, die Leistungsansprüche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung festzulegen; er kann bestimmte Leistungskomplexe ganz oder vollständig ausschließen (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundessozialgerichts im Zusammenhang mit den implantologischen Leistungen, Urteil vom 19.06.2001, Az. u. a.: B 1 KR 23/00 R). Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung des § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 SGB V nicht verfassungswidrig. Sie verstösst insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften im Vergleich zu Ehepaaren ungleich behandelt werden. Für die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Personengruppen hinsichtlich der Kostenübernahme von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Auffassung der Kammer indessen ausreichende sachliche Gründe vorhanden. Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird zwar ebenso wie bei einer Ehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, welche auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, verstanden. Wesentliches Merkmal der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist im Gegensatz zur Ehe aber die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit und die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft ohne Einhaltung von Fristen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf die Finanzierung bei Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft hinsichtlich dieser beiden Personengruppen differenziert. Das Kindschaftsrecht mag im Verhältnis zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern weitgehend angeglichen sein. Eine vollständige Gleichstellung lässt sich jedoch gerade deswegen nicht erzielen, weil die Möglichkeit der Aufhebung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit derjenigen einer Ehe nicht vergleichbar ist. Dabei ist zu beachten, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Es genügt insoweit, dass seine Entscheidung sachlich vertretbar ist. Soweit von einem Teil der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 27 a Abs. 1 Ziff. 3 SGB V geäußert werden, so genügt dies zudem allein nicht, um das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG zu überzeugen. Dem Einwand, der Familienstand dürfe kein Differenzierungskriterium im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, ist entgegen zu halten, dass das Kriterium der Ehe auch bei anderen gesetzlichen Regelungen des SGB V Berücksichtigung findet. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen zur Fahrtkostenerstattung nach § 60 SGB V und der Härtefallregelung des § 61 SGB V ebenfalls das Kriterium der Ehe als Anknüpfungspunkt gewählt. Einnahmen von Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden im Rahmen einer vollständigen Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt über die Regelung des § 60 Abs. 2 S. 2 SGB V für Fahrtkosten. Eine Unterscheidung im sonstigen Leistungsrecht wie in § 27 a SGB V vorgenommen entspricht somit gerade der Systematik des Gesetzes. Das Bundessozialgericht hat auch bei Partnern in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Familienversicherung abgelehnt (BSGE 67, 46). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verbietet gerade Rechtsvorschriften sowie eine Rechtspraxis, die den Unterschied nichteheiicher Lebensgemeinschaft zur Ehe aufheben wollen. Danach besteht gerade eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Förderung von Ehe und Familie. Für eine Nichtgleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe in Bezug auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Flerbeiführung einer Schwangerschaft spricht auch, dass für die Verwaltung kaum nachprüfbar ist, ob eine gefestigte und auf Dauer angelegte Beziehung vorliegt. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ihre Rechtstellung bewusst gewählt haben und somit gerade bewusst das Wesentliche der Ehe, nämlich deren umfassende Rechtsverbindlichkeit, haben ausschließen wollen. Für die Kammer sprechen daher mehr Gründe für eine Verfassungsmäßigkeit der Regelung als an Bedenken dagegen angeführt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des r * ' fügt war. (Eschner) Richterin am Sozialgericht r qi ficidarGöaäwIissUJIa eingqp'ipririin..., ■