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Urteil

S 44 KR 94/01

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zusätzlicher, ausschließlich für Mannschaftssport geeigneter Sportrollstuhl ist keine Leistung der GKV, wenn der Versicherte bereits mit einem geeigneten Aktivrollstuhl versorgt ist. • Ansprüche nach § 33 Abs.1 SGB V setzen voraus, dass das Hilfsmittel zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist; allgemeine Gesundheitsvorsorge durch Sport genügt nicht. • Die Leistungspflicht erstreckt sich nur auf Hilfsmittel, die der Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse dienen; spezifische Sportarten gehören nicht zu diesen Grundbedürfnissen. • Bei mehreren Versorgungsmöglichkeiten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V zu beachten; eine zusätzliche, nicht notwendige Versorgung kann deshalb abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragung für rein sportlichen Spezialrollstuhl bei vorhandener Aktivversorgung • Ein zusätzlicher, ausschließlich für Mannschaftssport geeigneter Sportrollstuhl ist keine Leistung der GKV, wenn der Versicherte bereits mit einem geeigneten Aktivrollstuhl versorgt ist. • Ansprüche nach § 33 Abs.1 SGB V setzen voraus, dass das Hilfsmittel zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist; allgemeine Gesundheitsvorsorge durch Sport genügt nicht. • Die Leistungspflicht erstreckt sich nur auf Hilfsmittel, die der Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse dienen; spezifische Sportarten gehören nicht zu diesen Grundbedürfnissen. • Bei mehreren Versorgungsmöglichkeiten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V zu beachten; eine zusätzliche, nicht notwendige Versorgung kann deshalb abgelehnt werden. Der Kläger, dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen, beantragte die Versorgung mit einem speziellen Leichtgewichts-Sportrollstuhl für Badminton und Basketball. Die Beklagte hatte bereits zuvor einen alltagstauglichen Aktivrollstuhl geliefert, der nach ihrer Auffassung auch sportliche Betätigungen bis auf die vom Kläger genannten Mannschaftssportarten ermöglicht. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit Verweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit und das Wirtschaftlichkeitsgebot; der MDK bestätigte dies. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger behauptete, der vorhandene Rollstuhl sei für die gemeinsamen Sportarten ungeeignet und es drohe eine Verschlechterung seiner Gesundheit ohne Sport. Das Sozialgericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung und entschied die Klage abweisend. • Zulässigkeit: Die Klage war form- und fristgerecht erhoben und zulässig. • Keine Verletzung durch Bescheid: Der Kläger ist nicht beschwert, weil die Ablehnung der zusätzlichen Versorgung rechtmäßig war. • § 33 Abs.1 SGB V: Voraussetzungen nicht erfüllt, da der begehrte Sportrollstuhl weder zur Sicherung des Behandlungserfolgs noch zum Ausgleich der Behinderung erforderlich ist. • Behandlungsziel vs. allgemeine Gesundheitsvorsorge: Der Kläger wollte durch Mannschaftssport eine allgemeine Verschlechterung vermeiden; dies begründet keinen Leistungsanspruch, weil therapeutischer Erfolg nicht dargelegt ist und andere sportliche Alternativen möglich sind. • Grundbedürfnisse und Umfang der Leistungspflicht: Die Leistungspflicht umfasst nur Hilfsmittel zur Lebensbetätigung im Rahmen allgemeiner Grundbedürfnisse; spezifische Sportarten wie Badminton oder Basketball zählen nicht dazu. • Bestehende Versorgung ausreichend: Der vorhandene Aktivrollstuhl gewährleistet die notwendige Mobilität des Klägers; eine weitere Versorgung ist nicht erforderlich. • Wirtschaftlichkeitsgebot (§12 SGB V): Eine zusätzliche, teure Spezialversorgung ist angesichts anderer Möglichkeiten und fehlender Notwendigkeit mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar. • § 23 Abs.1 SGB V: Auch hier besteht kein Anspruch, weil die Versorgung nicht erforderlich ist, um eine absehbare Krankheit zu verhindern; zudem steht die Vermeidung von Verletzungen Dritter der Leistungspflicht nicht entgegen. • Prognose und Tatsachen: Mangels substanziierter Darlegung, dass nur der begehrte Rollstuhl die gewünschten Sportarten ermöglicht oder gesundheitlich notwendig ist, war der Anspruch zur Überzeugung des Gerichts unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte durfte die Versorgung mit dem rein sportlich bestimmten Rollstuhl ablehnen. Es besteht kein Anspruch aus § 33 Abs.1 SGB V oder § 23 Abs.1 SGB V, weil der begehrte Spezialrollstuhl weder zur Sicherung des Behandlungserfolgs noch zum Ausgleich der Behinderung erforderlich ist und der Kläger bereits mit einem Aktivrollstuhl ausgestattet ist, der die notwendige Mobilität gewährleistet. Zudem fällt eine solche Zusatzversorgung nicht unter die allgemeinen Grundbedürfnisse, die von der GKV zu decken wären, und ist vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gerechtfertigt. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.