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Urteil

S 5 AL 131/02

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überbrückungsgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts in der Anfangszeit einer selbstständigen Tätigkeit. • Bei der Entscheidung über Überbrückungsgeld ist Ermessen im Sinne von Zweckbindung und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuüben (§ 39 SGB I, § 7 Abs.1 SGB III). • Eine bereits durch ein monatliches Gehalt gesicherte Lebensunterhaltssituation kann die Versagung von Überbrückungsgeld rechtfertigen. • Private Schuldverbindlichkeiten begründen ohne besondere Härtelagen keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn dennoch ausreichende Mittel verbleiben.
Entscheidungsgründe
Versagung von Überbrückungsgeld wegen gesichertem Lebensunterhalt durch Gehalt • Überbrückungsgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts in der Anfangszeit einer selbstständigen Tätigkeit. • Bei der Entscheidung über Überbrückungsgeld ist Ermessen im Sinne von Zweckbindung und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuüben (§ 39 SGB I, § 7 Abs.1 SGB III). • Eine bereits durch ein monatliches Gehalt gesicherte Lebensunterhaltssituation kann die Versagung von Überbrückungsgeld rechtfertigen. • Private Schuldverbindlichkeiten begründen ohne besondere Härtelagen keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn dennoch ausreichende Mittel verbleiben. Der Kläger, Jahrgang 1967, war bis Ende 2001 arbeitsverpflichtig und meldete sich zum 01.01.2002 arbeitslos. Er beantragte Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter und 50%-Gesellschafter einer GmbH ab Anfang 2002; ein Anstellungsvertrag sicherte ihm ein monatliches Gehalt zu. Die IHK gab eine positive Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung ab. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt sei durch das Gehalt gesichert; ein Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger rügte unter anderem fehlende Bedürftigkeitsprüfung und verwies auf bestehende Kreditbelastungen, Zweitwohnungskosten und Fahrtkosten. Das Sozialgericht Dortmund entschied in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids. • Rechtsgrundlage ist § 57 Abs.1 SGB III: Überbrückungsgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung nach Existenzgründung. • Ermessen ist nach § 39 Abs.1 SGB I zweckgebunden auszuüben; zudem sind bei Ermessensleistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs.1 SGB III zu beachten. • Da Überbrückungsgeld eine Sozialleistung ist, sind die Zielsetzungen des SGB I zu berücksichtigen, namentlich Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und Hilfe zur Selbsthilfe. • Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht überschritten: Das dem Kläger vertraglich zugesicherte monatliche Gehalt stellt den Lebensunterhalt sicher; nach Abzug der vom Kläger geltend gemachten Belastungen verbleibt ein angemessener Überschuss. • Schuldverbindlichkeiten und Zweitwohnungs- sowie Fahrtkosten begründen keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld, weil keine besonderen Belastungen im Sinne des SGB I vorliegen und der Kläger sein Vermögen durch die Kreditraten erwirbt. • Haushaltsbeschränkungen der Arbeitsagentur rechtfertigen eine zielgerichtete Verwendung von Mitteln, sodass die Versagung der Leistung dem Zweck des Überbrückungsgeldes entspricht und wirtschaftlich vertretbar ist. Die Klage wird abgewiesen; der Ablehnungsbescheid war rechtmäßig, weil der Kläger durch sein vereinbartes monatliches Gehalt seinen Lebensunterhalt sicherstellt und keine besonderen, sozialrechtlich erheblichen Belastungen vorliegen. Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht, zweckgebunden und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeübt. Daher besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld; außergerichtliche Kosten sind wechselseitig nicht zu erstatten.