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Urteil

S 27 AL 108/02

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitslosenhilfe wird nach Erschöpfung des Anspruchs gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt (§ 190 Abs.1 SGB III). • Bei der Prüfung von Vermögen ist auf die Freibeträge der Arbeitslosenhilfeverordnung abzustellen; Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenzen bleibt außer Betracht. • Eine auf den Sohn eingetragene Sparurkunde ist kein Vermögen des Übergebers und kann bei wirksamer Ausstattung nicht zugerechnet werden. • Eine Ausstattung nach § 1624 BGB ist nur insoweit als Schenkung zu berücksichtigen, als sie das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt.
Entscheidungsgründe
Arbeitslosenhilfe: Ausstattung des Kindes nicht als verwertbares Vermögen des Antragstellers • Arbeitslosenhilfe wird nach Erschöpfung des Anspruchs gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt (§ 190 Abs.1 SGB III). • Bei der Prüfung von Vermögen ist auf die Freibeträge der Arbeitslosenhilfeverordnung abzustellen; Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenzen bleibt außer Betracht. • Eine auf den Sohn eingetragene Sparurkunde ist kein Vermögen des Übergebers und kann bei wirksamer Ausstattung nicht zugerechnet werden. • Eine Ausstattung nach § 1624 BGB ist nur insoweit als Schenkung zu berücksichtigen, als sie das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt. Der Kläger, zuletzt arbeitslos und mit Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 02.02.2002, beantragte ab 03.02.2002 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen, insbesondere über eine im Dezember 2001 auf den Sohn übertragene Sparurkunde. Der Kläger erklärte, die Übertragung sei als Ausstattung für die berufliche/akademische Startphase des Sohnes erfolgt; außerdem habe er Ausgaben für Heizungsreparatur gehabt. Die Beklagte vermutete eine zweckwidrige Vermögensverschiebung kurz vor Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs und berücksichtigte Vermögenswerte unter Abzug von Freibeträgen. Der Kläger klagte auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 03.02.2002. Das Gericht prüfte Bedürftigkeit, Einkünfte und Verwertbarkeit des Vermögens. • Voraussetzungen der Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs.1 SGB III sind erfüllt: Arbeitslosigkeit, Meldung, Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs ohne Sperrzeiten und Bedürftigkeit. • Einkommen hindert die Bedürftigkeit nicht, da der Kläger nur Nebeneinkünfte von etwa 205 EUR monatlich erzielt (vgl. § 193 Abs.1 SGB III). • Bei Vermögensprüfung sind die Freibeträge der Arbeitslosenhilfeverordnung zu beachten; Freibeträge von 520 EUR je Lebensjahr (höchstens je Person 33.800 EUR) führten hier dazu, dass das vorhandene Vermögen den Freibetrag nicht überschritt und daher nicht zu berücksichtigen war (§ 193 Abs.2 SGB III; Arbeitslosenhilfeverordnung). • Die auf den Sohn eingetragene Sparurkunde ist nicht mehr Vermögen des Klägers, da sie als Ausstattung vom Elternvermögen wirksam an den Sohn übertragen wurde und die Sparkasse den Sohn als Inhaber eingetragen hat. • Ein etwaiger Rückübertragungsanspruch nach § 528 BGB kann nicht als Vermögen des Klägers berücksichtigt werden, weil die Übertragung als Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB zu werten ist. • Die Ausstattung überstieg nicht das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß: Relativ zum Gesamtvermögen der Eheleute lag der Betrag unter 20 % und damit im zumutbaren Bereich. • Selbst bei anteiliger Anrechnung eines Teils der Übertragung würde der Freibetrag nicht überschritten werden; die Bedürftigkeit bestünde daher weiterhin. • Folge: Die Klage war begründet und der Bescheid der Beklagten aufzuheben; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 03.02.2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren und hob den Ablehnungsbescheid auf. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger bedürftig ist: sein geringes Nebeneinkommen reicht nicht aus und das vorhandene Vermögen bleibt wegen der maßgeblichen Freibeträge unberücksichtigt. Die im Dezember 2001 auf den Sohn übertragene Sparurkunde ist kein verwertbares Vermögen des Klägers, da sie wirksam als Ausstattung (§ 1624 BGB) übertragen wurde und das Übertragene das den Vermögensverhältnissen entsprechende Maß nicht übersteigt. Ein Rückübertragungsanspruch wurde nicht als vermögensbegründend angenommen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.