OffeneUrteileSuche
Urteil

S 25 RA 111/03

SG DORTMUND, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei wiederholt gewährter Zeitrente ist für jede Wiedererteilungszeit das jeweils zu Beginn geltende Recht für die Rentenbemessung zugrunde zu legen. • Eine Verwaltungsübung der Rentenversicherung, die von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, ist der Verwaltung nicht bindend; das Bundessozialgerichts-Urteil vom 24.10.1996 kann zugunsten der Versicherten angewandt werden. • Kosten trägt die Beklagte, wenn die Klage in vollem Umfang erfolgreich ist (§ 193 Abs.1 S.1 SGG).
Entscheidungsgründe
Bemessung wiederholt gewährter Zeitrenten nach jeweils geltendem Recht • Bei wiederholt gewährter Zeitrente ist für jede Wiedererteilungszeit das jeweils zu Beginn geltende Recht für die Rentenbemessung zugrunde zu legen. • Eine Verwaltungsübung der Rentenversicherung, die von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, ist der Verwaltung nicht bindend; das Bundessozialgerichts-Urteil vom 24.10.1996 kann zugunsten der Versicherten angewandt werden. • Kosten trägt die Beklagte, wenn die Klage in vollem Umfang erfolgreich ist (§ 193 Abs.1 S.1 SGG). Die Klägerin, geboren 1949, erhielt zunächst eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.09.1997 bis 31.01.2000. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 04.01.2000 die Rente für den Zeitraum 01.02.2000 bis 31.01.2003 unter Rückgriff auf die ursprüngliche Berechnung fort und verwies auf Rentenanpassung. Die Klägerin widersprach und forderte, für die Bemessung das am 01.02.2000 geltende Recht anzuwenden; sie berief sich auf Besitzstandsschutz zugunsten der bereits errechneten Entgeltpunkte. Die Beklagte lehnte den Widerspruch ab und setzte später für 01.02.2003 bis 31.01.2006 erneut dieselbe Berechnungsgrundlage ein. Die Klägerin nahm den Rechtsweg in Anspruch und begehrt gerichtlich die Festlegung, jeweils das zu Beginn der jeweiligen Rentenzeit geltende Recht bei der Berechnung zu Grunde zu legen. Die Beklagte rechnete probeweise nach dem jeweils geltenden Recht höhere Entgeltpunkte aus, hielt aber an ihrer Verwaltungsübung fest und wandte sich gegen die Klage. • Zuständigkeit und Streitgegenstand: Der Rentenbescheid vom 06.12.2002 wurde ebenfalls Verfahrensgegenstand; die Klage ist zulässig. • Rechtliche Leitlinie: Die Kammer folgt der Auffassung des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996 (Az. 4 RA 31/96) und macht deren überzeugende Ausführungen für den vorliegenden Fall geltend. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Beklagte durfte nicht fortlaufend auf die ursprüngliche Entgeltpunktberechnung abstellen; für die Rente vom 01.02.2000 bis 31.01.2003 ist das am 01.02.2000 geltende Recht maßgeblich und für die Rente vom 01.02.2003 bis 31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht. • Rechtsnormen: Relevante Regelungen und Grundsätze ergeben sich aus der sozialgerichtlichen Rechtswegordnung und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Bemessung der Zeitrente der Klägerin für 01.02.2000–31.01.2003 das am 01.02.2000 geltende Recht und für 01.02.2003–31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht zugrunde zu legen. Die abweichende Verwaltungsübung der Beklagten war unzutreffend, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.