Urteil
S 23 U 38/02
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII muss die Erwerbsfähigkeit unfallfolgebedingt über die 26. Woche um wenigstens 20 v.H. gemindert sein.
• Für die Annahme eines unfallbedingten Bandscheibenschadens sind in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen oder vergleichbare typische Traumafolgen erforderlich.
• Erst- oder frühere, unbeeinflusste Angaben des Versicherten haben bei der Beweiswürdigung einen größeren Gewichtungswert als später abgeänderte Schilderungen, die im Bewusstsein möglicher rechtlicher Konsequenzen erfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletztenrente bei nicht wesentlich unfallverursachtem Bandscheibenvorfall • Zur Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII muss die Erwerbsfähigkeit unfallfolgebedingt über die 26. Woche um wenigstens 20 v.H. gemindert sein. • Für die Annahme eines unfallbedingten Bandscheibenschadens sind in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen oder vergleichbare typische Traumafolgen erforderlich. • Erst- oder frühere, unbeeinflusste Angaben des Versicherten haben bei der Beweiswürdigung einen größeren Gewichtungswert als später abgeänderte Schilderungen, die im Bewusstsein möglicher rechtlicher Konsequenzen erfolgen. Der Kläger, 1965 geboren und als Maler beschäftigt, gab an, am 27.11.2000 beim Hochheben/Tragen einer Aluminiumleiter über einen Farbeimer gestolpert zu sein und seitdem Rückenschmerzen zu haben. Im Krankenhaus wurde zunächst eine akute Lumbago festgestellt; später zeigte eine MRT im Januar 2001 einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit S1-Kompression, der im April 2001 operiert wurde. Die Arbeitgeberin meldete keinen Unfall. Ärztliche Stellungnahmen widersprachen sich hinsichtlich der Unfallursächlichkeit des Vorfalls. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab mit der Begründung, es liege kein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vor bzw. fehle die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger begehrt im Klageweg eine Verletztenrente von wenigstens 20 v.H. MdE und stützt sich auf Gutachten, die eine unfallbedingte Ursache annehmen; das Gericht ließ ein eigenes Sachverständigengutachten einholen. • Die Klage ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII nicht vorliegen; die Erwerbsfähigkeit war nicht unfallfolgebedingt über die 26. Woche um wenigstens 20 v.H. gemindert. • Die Kammer geht erläuternd davon aus, dass nur bei Annahme der späteren Schilderung (Stolpern mit Leiter) eine Lendenwirbelsäulen-Distorsion als Gesundheitsschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorgelegen haben könnte; dies wäre aber zeitlich begrenzt gewesen und höchstens verletzungsgeldrelevant gewesen. • Das gerichtliche Sachverständigengutachten stellt überzeugend fest, dass der später diagnostizierte Bandscheibenvorfall nicht als unfallverursacht im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist, weil die erforderlichen knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen fehlen. • Für die Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche, unbeeinflusste Schilderung des Klägers im Krankenhaus kein Stolpern erwähnte; spätere abweichende Angaben haben geringeren Beweiswert. • Die sozialversicherungsrechtliche Kausalitätsprüfung folgt der Theorie der wesentlichen Bedingung: Eine Unfallursache muss annähernd gleichwertig und erheblich zur Schadensentstehung beigetragen haben; bei degenerativen Bandscheibenbefunden fehlt diese Wesentlichkeit ohne typische Begleitverletzungen. • Auch wenn im Zivilverfahren wegen anderer Kausalitätsmaßstäbe abweichende prozentuale Zuschreibungen möglich sind, führt dies im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Anerkennung des Unfalls als überwiegende Ursache. • Mangels nachgewiesener unfallbedingter bleibender MdE von mindestens 20 v.H. besteht kein Anspruch auf Verletztenrente. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, weil die erforderliche unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche um wenigstens 20 v.H. nicht festgestellt werden konnte. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten kommt zum Ergebnis, dass der diagnostizierte Bandscheibenvorfall nicht als durch das behauptete Ereignis wesentlich verursacht angesehen werden kann, weil typische knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen fehlen. Die ursprünglich nicht von einem Stolpern berichtete Erstangabe des Klägers stärkt die Zweifel an dem später geschilderten Unfallablauf. Damit besteht kein Versicherungsfall i.S. des SGB VII, und ein Anspruch auf Verletztenrente entfällt.