Urteil
S 12 P 296/02
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist, dass die jeweils geltend gemachten Investitionsaufwendungen öffentlich gefördert worden sind oder durch Darlehen/rückzahlbare Zuschüsse gefördert wurden.
• Nicht als förderfähig anerkannte Einzelinvestitionsaufwendungen können nicht im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI geltend gemacht werden.
• Die Entscheidung der Förderbehörde über die Förderfähigkeit von Investitionsaufwendungen ist bindend für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung; wer mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, muss diese Entscheidung mittels Rechtsbehelf anfechten.
Entscheidungsgründe
Öffentliche Förderung einzelner Investitionsaufwendungen Voraussetzung gesonderter Berechnung (§ 82 Abs. 3 SGB XI) • Voraussetzung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist, dass die jeweils geltend gemachten Investitionsaufwendungen öffentlich gefördert worden sind oder durch Darlehen/rückzahlbare Zuschüsse gefördert wurden. • Nicht als förderfähig anerkannte Einzelinvestitionsaufwendungen können nicht im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI geltend gemacht werden. • Die Entscheidung der Förderbehörde über die Förderfähigkeit von Investitionsaufwendungen ist bindend für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung; wer mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, muss diese Entscheidung mittels Rechtsbehelf anfechten. Der Kläger betreibt ein vollstationäres Seniorenzentrum und beantragte für den Zeitraum 01.09.1999–31.12.1999 die Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 3 SGB XI). Der Beklagte hatte zuvor im Förderverfahren bestimmte Investitions- und Erstausstattungskosten nicht als förderfähig anerkannt; andere Positionen waren als förderfähig bewilligt worden und die entsprechenden Bescheide sind bestandskräftig. Der Kläger verlangte, dass zusätzlich nicht anerkannte Kosten aus seinen Verwendungsnachweisen bei der gesonderten Berechnung berücksichtigt werden. Der Beklagte verweigerte dies; er vertritt, nicht förderfähige Investitionen seien von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Der Kläger klagte das Zustimmungsverlangen ein; das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) und der Verweisungsbeschluss bindend. • Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI setzt voraus, dass die konkret geltend gemachten Investitionsaufwendungen öffentlich gefördert worden sind oder durch Darlehen/rückzahlbare Zuschüsse gefördert wurden (§ 82 Abs. 3 SGB XI, Landesrecht wie Gesonderteberechnungsverordnung und Landespflegegesetz). • Alle vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Positionen wurden im Förderverfahren nicht als förderfähig anerkannt; die entsprechenden Bescheide sind bestandskräftig, weshalb diese Aufwendungen nicht Grundlage der gesonderten Berechnung sein können. • Wortlaut, Systematik und Zweck von § 82 SGB XI sprechen gegen die Auffassung, dass für die gesonderte Berechnung eine Förderung anderer, nicht konkret geltend gemachter Investitionen genüge; die Überprüfung der Betriebsnotwendigkeit erfolgt bereits im Förderverfahren und soll nicht durch eine nachträgliche gesonderte Berechnung unterlaufen werden. • Folge: Der Kläger ist durch den Bescheid nicht beschwert im Sinne eines Anspruchs auf Zustimmung, da die erforderliche öffentliche Förderung der betreffenden Einzelaufwendungen fehlt; bei Unzufriedenheit über die Förderentscheidung steht der Rechtsweg gegen diese Bescheide offen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der von ihm geltend gemachten, im Förderverfahren nicht als förderfähig anerkannten Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, weil öffentliche Förderung der jeweiligen Einzelpositionen fehlt und die entsprechenden Förderbescheide bestandskräftig sind. Die Entscheidung der Förderbehörde ist bindend für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung; eine erneute sachliche Prüfung dieser Positionen im Verfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI kommt nicht in Betracht. Die Klägerseite kann gegen die Förderbescheide Rechtsbehelf einlegen, wenn sie deren Rechtsmäßigkeit weiter bestreiten will. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.