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Urteil

S 31 SO 10/05

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein kostenloses Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen darf nicht pauschal als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG angerechnet werden. • § 3 Abs.1 Nr.1 GSiG verweist nicht generell auf eine individuelle Bedarfsminderung nach dem 2. Abschnitt BSHG; der Regelsatz nach dem BSHG ist als pauschalierter Maßstab mit Aufschlag zugrunde zu legen. • Eine Anrechnung als Einkommen nach §§ 76–87 BSHG ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich; ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt müssen beim Leistungsberechtigten selbst eintreten. • Die pauschale Anrechnung von Sachleistungen Dritter darf nicht zu einer Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelsatzanteils für eine Leistung (z. B. Mittagessen) führen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung kostenlosen Werkstatt-Mittagessens auf GSiG-Grundsicherung • Ein kostenloses Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen darf nicht pauschal als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG angerechnet werden. • § 3 Abs.1 Nr.1 GSiG verweist nicht generell auf eine individuelle Bedarfsminderung nach dem 2. Abschnitt BSHG; der Regelsatz nach dem BSHG ist als pauschalierter Maßstab mit Aufschlag zugrunde zu legen. • Eine Anrechnung als Einkommen nach §§ 76–87 BSHG ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich; ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt müssen beim Leistungsberechtigten selbst eintreten. • Die pauschale Anrechnung von Sachleistungen Dritter darf nicht zu einer Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelsatzanteils für eine Leistung (z. B. Mittagessen) führen. Der 1985 geborene Kläger lebt im Haushalt seiner Eltern und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in der er ein kostenloses Mittagessen erhält. Die Beklagte bewilligte Leistungen nach dem GSiG ab November 2004 und kürzte den monatlichen Leistungsbetrag um 45,00 Euro, da sie dem Mittagessen einen Wert von 2,50 Euro pro Arbeitstag zugrunde legte. Der Kläger widersprach und machte geltend, das kostenlose Mittagessen sei kein zu berücksichtigendes Einkommen. Widerspruchsbescheid und neue Bescheide für November und Dezember 2004 hielten die Anrechnung aufrecht. Die Eltern des Klägers sagten als Zeugen aus, sie hätten den Kläger andernfalls kostenlos verpflegt. Der Kläger klagte auf Gewährung der jeweils weiteren 45,00 Euro monatlich für November und Dezember 2004. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Kläger ist durch die Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. • § 3 Abs.1 Nr.1 GSiG legt den maßgeblichen Regelsatz nach dem 2. Abschnitt des BSHG zuzüglich 15 % fest; damit ist keine individuelle Herabsetzung des Regelsatzes zu Ungunsten des Berechtigten zulässig. • Eine Minderung der Ansprüche durch Anrechnung als Einkommen nach §§ 76–87 BSHG kommt nur in den dort geregelten Fällen in Betracht. Die Anrechnung scheidet aus, weil der Wert des Mittagessens nicht zu ersparten Aufwendungen des Klägers für den häuslichen Lebensunterhalt geführt hat (§ 85 Abs.1 Nr.3 BSHG), sondern allenfalls bei seinen Eltern. • Die Beklagte hat den Wert des Mittagessens zudem mit 2,50 Euro je Mahlzeit und insgesamt 45,00 Euro pro Monat angesetzt; diese Anrechnung würde den Kläger um mehr entlasten, als der Regelsatz tatsächlich für ein Mittagessen vorsieht, und kann deshalb nicht rechtens sein. • Eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 3 Abs.2 GSiG auf §§ 76–87 BSHG wird abgelehnt; die entsprechenden Anrechnungsregeln sind anzuwenden, führen hier aber nicht zur Minderung der Leistung beim Kläger. Die Bescheide vom 22.10.2004, 15.11.2004 und 23.11.2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2004) werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für November und Dezember 2004 jeweils zusätzlich 45,00 Euro zu gewähren, da das kostenlose Mittagessen in der Werkstatt nicht als Einkommen beim Kläger anzurechnen ist. Eine Anrechnung scheitert daran, dass dadurch keine beim Kläger ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt vorliegen und die pauschale Kürzung zudem höher wäre als der gesetzlich vorgesehene Regelsatzanteil für ein Mittagessen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.