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Urteil

S 7 SB 87/05

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr.1005 VV RVG entsteht nur bei qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung, die auf den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist. • Ein vollständiges Anerkenntnis oder eine bloße Abhilfe durch die Behörde rechtfertigt allein nicht den zusätzlichen Anspruch auf eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr. • Die Einführung des RVG hat die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erledigungsgebühr nicht zuungunsten der Verwaltung geändert; Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung bestätigen die Erfolgsbezogenheit der Gebühr.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr nach Nr.1005 VV nur bei qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung • Die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr.1005 VV RVG entsteht nur bei qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung, die auf den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist. • Ein vollständiges Anerkenntnis oder eine bloße Abhilfe durch die Behörde rechtfertigt allein nicht den zusätzlichen Anspruch auf eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr. • Die Einführung des RVG hat die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erledigungsgebühr nicht zuungunsten der Verwaltung geändert; Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung bestätigen die Erfolgsbezogenheit der Gebühr. Der Kläger führte ein Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid des Versorgungsamts, in dem sein GdB herabgesetzt worden war. Nach gerichtlichem Gutachten leitete das Amt ein Nachprüfungsverfahren ein und erließ einen Abhilfebescheid, wonach der GdB höher zu bemessen und bestimmte Merkzeichen zuzusprechen seien. Der Kläger erklärte die Angelegenheit für erledigt; seine Prozessbevollmächtigten hatten zuvor den Widerspruch begründet. Der Kläger beanspruchte anschließend Erstattung außergerichtlicher Kosten, insbesondere eine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr.1005 VV RVG. Das Versorgungsamt gewährte nur Teilbeträge und lehnte die Einigungs-/Erledigungsgebühr ab, woraufhin der Kläger klagte. Das Sozialgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Gebühr vorliegen. • Rechtliche Grundlage sind §§3,14 RVG und Nr.1000 ff. VV; maßgeblich ist Nr.1002/1005 VV für Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr. • Die Einigungsgebühr setzt einen vertraglichen Vergleich voraus; Verwaltungsakte sind keine Angebote zum Vertragsabschluss und ersetzen daher keinen Vergleich. • Die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV erfordert eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung, die auf den besonderen Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist; bloße Verfahrenshandlungen werden durch Geschäftsgebühren abgegolten. • Gesetzeszweck und die Gesetzesbegründung zum RVG zeigen, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung, wonach ein vollständiges Anerkenntnis die Gebühr nicht auslöst, nicht aufgegeben hat; die Gebühr bleibt erfolgsabhängig. • Angewandt auf den Einzelfall: Die Prozessbevollmächtigten haben den Widerspruch begründet und nach Abhilfe das Verfahren als erledigt erklärt; es fehlt an einer besonderen, erfolgsgerichteten Mitwirkung zur Erledigung, sodass nur Geschäftsgebühren entstanden sind. • Der Änderungsantrag des Klägers wurde persönlich gestellt und vor der Erledigung zurückgenommen; damit besteht kein Zusammenhang, der eine zusätzliche Gebühr im Widerspruchsverfahren rechtfertigen würde. • Wegen des Streitwerts ist die Berufung unzulässig; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei nach §183 SGG. • Kosten- und Gebührenfestsetzung des Versorgungsamts war somit rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr.1005 VV, weil hierfür eine qualifizierte, erfolgsbezogene anwaltliche Mitwirkung erforderlich ist, die im vorliegenden Widerspruchsverfahren nicht dargetan wurde. Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beschränkte sich auf gewöhnliche Verfahrenshandlungen, für die Geschäftsgebühren nach Nr.2500/2501 VV ausreichend sind. Ein vollständiges Anerkenntnis oder die Abhilfe durch die Behörde begründen allein keinen zusätzlichen Anspruch auf die Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtmäßig; die Kostenentscheidung bleibt bestehen und die Berufung ist unzulässig.