Urteil
S 27 AS 240/05
SG DORTMUND, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine zweckgebundene Eigenheimzulage ist gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Zweck der Schaffung von Wohnraum dient.
• Wird die Zulage nachweislich zur Finanzierung des selbstgenutzten Eigenheims verwendet und beeinflusst sie die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass ergänzende Leistungen nach dem SGB II entbehrlich werden, bleibt Hilfebedürftigkeit im Anspruchszeitraum bestehen.
• Änderungen der einschlägigen Verordnung zugunsten einer Nichtberücksichtigung bestätigen die rechtliche Wertung, sind aber für die Entscheidung des streitigen Zeitraums nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Eigenheimzulage bei Arbeitslosengeld II: Zweckgebundene Zulage kein anrechenbares Einkommen • Eine zweckgebundene Eigenheimzulage ist gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Zweck der Schaffung von Wohnraum dient. • Wird die Zulage nachweislich zur Finanzierung des selbstgenutzten Eigenheims verwendet und beeinflusst sie die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass ergänzende Leistungen nach dem SGB II entbehrlich werden, bleibt Hilfebedürftigkeit im Anspruchszeitraum bestehen. • Änderungen der einschlägigen Verordnung zugunsten einer Nichtberücksichtigung bestätigen die rechtliche Wertung, sind aber für die Entscheidung des streitigen Zeitraums nicht erforderlich. Der Kläger beantragte Arbeitslosengeld II für seine Bedarfsgemeinschaft mit Ehefrau und Kind und gab an, ein selbst genutztes Eigenheim zu haben sowie monatliche Zins- und Gebührenaufwendungen. Im März 2005 erhielt er eine jährliche Eigenheimzulage, die von der Beklagten ab März 2005 monatlich umgerechnet als Einkommen angerechnet wurde. Die Beklagte setzte die Leistungen für den Zeitraum 01.03.2005 bis 03.04.2005 wegen der Anrechnung der Zulage auf null, woraufhin der Kläger Widerspruch und Klage erhob. Der Kläger behauptete, die Zulage sei zweckgebunden zur Finanzierung des Eigenheims und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beklagte hielt die Zulage für als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anrechenbar, da sie nicht abgetreten und nicht nachweislich zur Tilgung eingesetzt worden sei. • Rechtliche Grundlagen: Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II; Einkommensermittlung nach § 11 SGB II, insbesondere § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. • Anwendung der Norm: Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass ergänzende Leistungen entbehrlich werden. • Zweck der Eigenheimzulage: Die Zulage dient der Schaffung von Wohneigentum für bestimmte Bevölkerungsgruppen und begünstigt die Herstellung oder Anschaffung von Wohnraum für eigene Wohnzwecke; sie ist somit nach ihrem Regelungszweck zweckgebunden. • Nachweis der Verwendung: Der Kläger wies nach, dass seine laufenden Zins- und Gebührenbelastungen das umgerechnete Monatsaufkommen der Zulage überstiegen, weshalb die Kammer davon ausging, die Zulage sei zur Finanzierung des Wohnraums eingesetzt worden. • Wirkung auf Bedarfsrechnung: Die Zulage wirkt nicht derart günstig auf die wirtschaftliche Lage des Klägers, dass Leistungen nach dem SGB II entbehrlich wären; sie stellt meist einen Durchlaufposten dar und führt nicht zu zusätzlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts. • Verordnungsänderung: Die mit Wirkung ab 01.10.2005 erfolgte Änderung der Verordnung zur Nichtberücksichtigung bestimmter Einkommen bestätigt die hier getroffene Auslegung, ist aber nicht Voraussetzung für die Entscheidung des streitigen Zeitraums. Die Klage ist erfolgreich: Das Sozialgericht verurteilt die Beklagte, dem Kläger Arbeitslosengeld II auch für den Zeitraum 01.03.2005 bis 03.04.2005 zu gewähren, weil die im März 2005 ausgezahlte Eigenheimzulage als zweckgebundene Leistung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen war. Die Kammer hat angenommen, dass die Zulage dem Zweck der Wohnraumfinanzierung dient und der Kläger durch Nachweis der laufenden Belastungen darlegte, dass die Zulage nicht zu einer Besserstellung geführt hat, die ergänzende Leistungen entbehrlich machen würde. Deshalb bestand Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu tragen. Die Entscheidung wird mit der Kostenfolge des § 193 SGG getroffen.