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Urteil

S 29 AS 176/05

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 22 Abs. 1 SGB II erlaubt bei unangemessen großer Wohnung die Übernahme tatsächlicher Heizkosten für einen Übergangszeitraum, wenn diese trotz zumutbaren sparsamen Verhaltens nicht erheblich zu senken sind. • Die Angemessenheit der Heizkosten ist im Übergangszeitraum an der konkreten Wohnsituation und den unvermeidlichen, bei sparsamen Verhalten verbleibenden Kosten zu messen. • Bei zentraler oder pauschalierter Heizkostenumlage kann der einzelne Mieter die ihm zurechenbaren Kosten häufig nicht durch individuelles Heizverhalten wesentlich beeinflussen; das ist bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Übernahme tatsächlicher Heizkosten bei unangemessen großer Wohnung im Übergangszeitraum • § 22 Abs. 1 SGB II erlaubt bei unangemessen großer Wohnung die Übernahme tatsächlicher Heizkosten für einen Übergangszeitraum, wenn diese trotz zumutbaren sparsamen Verhaltens nicht erheblich zu senken sind. • Die Angemessenheit der Heizkosten ist im Übergangszeitraum an der konkreten Wohnsituation und den unvermeidlichen, bei sparsamen Verhalten verbleibenden Kosten zu messen. • Bei zentraler oder pauschalierter Heizkostenumlage kann der einzelne Mieter die ihm zurechenbaren Kosten häufig nicht durch individuelles Heizverhalten wesentlich beeinflussen; das ist bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragte SGB-II-Leistungen ab Januar 2005 für sich und ihren Sohn. Die gemeinsam bewohnte Wohnung hat 93,44 qm; ursprünglich waren Kaltmiete 375,00 EUR, Heizpauschale 60,00 EUR und Nebenkosten 125,00 EUR angegeben. Die Arbeitsagentur bewilligte zunächst die vollen Unterkunfts- und Heizkosten bis 30.03.2005. Die Stadt Schmallenberg erklärte die Unterkunftskosten für unangemessen und kürzte ab April 2005 die Berücksichtigung auf insgesamt 485,60 EUR, womit die Heizkostenpauschale auf 45,60 EUR reduziert wurde. Die Klägerin widersprach erfolglos und klagte, weil sie geltend machte, die Übernahme der vollen Heizkosten müsse für den Übergangszeitraum fortgelten; die Heizkosten seien als pauschalierte Umlage nicht durch ihr Verhalten beeinflussbar. Streitpunkt ist, ob § 22 Abs. 1 SGB II die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten für den Übergangszeitraum bis zu sechs Monaten erlaubt. • Rechtliche Grundlage ist § 22 Abs. 1 SGB II: Unterkunfts- und Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe soweit angemessen zu gewähren; bei unangemessener Unterkunft können Unterkunftskosten für bis zu sechs Monate weiter übernommen werden. • Die Vorschrift lässt keine eindeutige Unterscheidung zwischen Unterkunfts- und Heizkosten erkennen; eine differenzierte Auslegung, die Heizkosten von vornherein ausschließt, wäre systemwidrig, da Heiznebenkosten erheblich gestiegen sind. • Die Angemessenheit der Heizkosten im Übergangszeitraum ist anhand der konkreten Wohnsituation zu prüfen; dabei sind als angemessen diejenigen unvermeidlichen Kosten anzusehen, die bei sparsamem Verhalten verbleiben. • Leistungsempfänger können zugemutet werden, nicht genutzte Räume nicht oder nur schwach zu beheizen; ob sparsames Heizverhalten zu einer unverzüglichen Senkung führt, ist vom Leistungsträger im Einzelfall zu überprüfen. • Der Leistungsträger kann hierfür Nachweise verlangen, z. B. Vermieterbescheinigung zur Möglichkeit der Heizkostensenkung oder Auskunft des Energieversorgers über Reduzierbarkeit der Abschläge; gegebenenfalls sind Rückzahlungsansprüche zu sichern oder abzutreten. • Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin wegen pauschalierter Umlage und wegen der Jahreszeit die Heizkosten durch eigenes Verhalten nicht wesentlich mindern kann; daher sind die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR monatlich bis 31.07.2005 zu ersetzen. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist zu verurteilen, die Stadt Schmallenberg anzuweisen, der Klägerin für April bis Juli 2005 monatlich weitere 14,40 EUR zu zahlen, weil die tatsächlichen Heizkosten von 60,00 EUR monatlich in diesem Übergangszeitraum angemessen sind. Die Heizkosten sind anhand der konkreten Wohnsituation und der Unmöglichkeit einer kurzfristigen Senkung zu beurteilen; bei pauschalierter Umlage kann der Betroffene die Kosten häufig nicht durch eigenes Heizverhalten beeinflussen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.