Urteil
S 32 (5,38) AS 89/05
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2006:0724.S32.5.38AS89.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Sozialgericht Dortmund Zugestellt an Az.: S 32 (5,38) AS 89/05 - Schneider Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagte hat die 32. Kammer des Sozialgerichts Dortmund gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung am 24.07.2006 in Soest durch die Richterin Dr. Piepenstock als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Winkler und Oltmanns für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), dabei insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20 Abs. 3 SGB II, wonach erwachsenen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft als Regelleistung 90 % des Regelsatzes für allein stehende Personen (€ 311,00) zustehen-. - - Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern (geboren im März XXXX und im Januar XXXX). Auf den im November 2004 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bewilligte die Beklagte ihr und ihrer Familie mit Bescheid vom 02.12.2004 für die Monate Januar bis April 2005 einen Betrag in Höhe von € 716,88. monatlich. Der hiergegen Ende Januar 2005 eingelegte Widerspruch, mit welchem die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der der Leistungsgewährung zu Grunde liegenden Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II und einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch die Verordnungsermächtigung des § 27 SGB II geltend machte sowie die Dauer der Bewilligung für nur vier Monate angriff wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 02.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 01.04.2005 Klage erhoben, mit welcher sie nun nur noch die Verfassungsmäßigkeit der der Regelsatzleistung zu Grunde liegenden Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II in Frage stellt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 02.12.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2005 abzuändern und ihr für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 eine höhere Regelsatzleistung nach dem SGG II zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und die Vorschrift über die Gewährung eines um 10% reduzierten Regelsatzes für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft für verfassungsgemäß. Das Gericht hat die Sache am 08.05.2006 mit den Beteiligten erörtert. Diese haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGB II einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2005 ist rechtmäßig und beeinträchtigt die Klägerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen. Die Beklagte hat die der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu gewährenden Leistungen zutreffend berechnet. Dabei hat sie der Klägerin und deren Ehemann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 S. 1 SGB II einen Regelsatz in Höhe von jeweils € 311,00 zuerkannt und den Kindern jeweils Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von € 207,00 bewilligt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die gesetzliche Festsetzung der Regelsätze nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese trägt dem sozialstaatlichen Gebot der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins aus Art. 1 Abs. 1, .20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausreichend Rechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der Sozialstaatsgrundsatz zwar den Auftrag der Fürsorge für Hilfebedürftige. Dabei liegt es jedoch grundsätzlich in der Entscheidung -des Gesetzgebers, auf welche Weise er diesem Verfassungsgebot nachkommt und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der anderen Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel soziale Hilfeleistungen gewährt (BVerfGE 40,121, 133). Im Ergebnis lässt sich dem Sozialstaatsgrundsatz wegen seiner Weite und Unbestimmtheit kein Gebot entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Höhe zu gewähren. Der Gesetzgeber hat lediglich zwingend zu beachten, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 80). Bei der Einschätzung dieser Mindestvoraussetzungen kann der Gesetzgeber auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170; 40, 121, 133). Dabei ist es grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine .vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vorzunehmen (BVerfGE 82, 60, 91; 85, 264, 317). Im Rahmen einer solchen Typisierung ist das Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfGE 87, 153, 172). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die früheren Regelsatzfestsetzungen aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und der hierzu erlassenen Regelsatzverordnung (RSV) zutreffend als gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar angesehen, weil den Bundesländern bei der konkreten Gestaltung der Regelsätze ein Gestaltungsspielraum zusteht. Denn die Regelsatzfestsetzung ist ein Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung darüber, mit welcher Regelsatzhöhe der notwendige Lebensunterhalt für den Regelbedarf sichergestellt- ist. Hilfeempfänger müssen danach lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen orientierten Lebensführung benötigt werden (BVerwGE 94, 326,-333). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und ob die der Festsetzung zu Grunde, liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind (BVerwGE 94, 326, 331; 102, 366, 368). Diese eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit gilt bereits für eine Regelsatzfestsetzung durch Verwaltungsvorschrift. Sofern Regelsätze durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden, unterliegt diese jedenfalls keiner intensiveren Gerichtskontrolle als eine Verwaltungsvorschrift (BVerwGE 102, 366, 368). Höhere Anforderungen können im Ergebnis auch nicht an die Regelleistungen nach § 20 SGB II gestellt werden, zumal sie im Gegensatz zu den Regelleistungen nach dem. Bundessozialhilfegesetz und der damaligen Regelsatzverordnung durch den Gesetzgeber selbst und folglich mit einer stärkeren demokratischen Legitimation und einem größeren Gestaltungsspielraum festgelegt wurden. Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Regelsätze in § 20 SGB II eingehalten. Die Festsetzung erfolgte zunächst unter Berücksichtigung ausreichender Erfahrungswerte. Nach der Gesetzesbegründung ergibt sich die Regelleistung aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (vgl. BT-Drucksache 15/1516, 56). Das somit zur Anwendung gebrachte Statistikmodell ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als ein grundsätzlich geeignetes Bedarfsbemessungssystem anzusehen (vgl. BVerwGE 102, 366 ff.). Auch die vorgenommene Hochrechnung ist nicht zu beanstanden. Da die Auswertung einer jüngeren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe im Gesetzgebungsverfahren noch nicht vorlag, musste sich der Gesetzgeber mit einer solchen Verfahrensweise behelfen. Aus der Gesetzesbegründung ist zwar nicht unmittelbar erkennbar, nach welchem Maßstab die Hochrechnung erfolgte. Hinsichtlich der Regelungen zur Bemessung des Regelsatzes wird dort jedoch ausdrücklich auf die erst später erlassene RSV vom-8. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) verwiesen. Aus der Begründung zur • Regelsatzverordnung (BR-Drucksache 206/04, 13) geht hervor, dass die Hochrechnung nach Maßgabe des jeweiligen Rentenwerts erfolgte. Unter Verwendung des Rentenwerts ergibt sich auch bei einer Hochrechnung auf den Stand vom 1. Januar 2005 keine Veränderung der Regelsatzhöhe, da eine Rentenerhöhung nicht stattgefunden hat. Der Gesetzgeber hat zutreffend den Rentenwert zur Grundlage der Hochrechnung gemacht, da die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezüglich jährlicher Anpassungen gegenüber Rentnern nicht besser gestellt werden müssen. Die Wertungen, die der Festsetzung der Regelsatzhöhe zugrunde liegen, sind vertretbar. Das gilt zunächst insbesondere für § 3 Abs. 3 RSV, wonach bei der Regelsatzbemessung die Verbrauchsausgaben der untersten zwanzig Prozent der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zu Grunde zu legen sind. Die. Nichtberücksichtigung der Sozialhilfeempfänger war zur Vermeidung von Zirkelschlüssen erforderlich. Soweit eingewandt wird, es sei methodisch nicht vertretbar, dass die Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch ausgeklammert worden seien (vgl. Münder, SGB II, 2. Auflage - 2006, § 20 SGB II Rn. 27), so kann dem nicht gefolgt werden, weil solche Leistungsempfänger zur Zeit der Gesetzgebung naturgemäß noch nicht vorhanden waren und zudem die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts keine wesentlichen Abweichungen von der Sozialhilfe aufweist. Vertretbar ist grundsätzlich auch, dass in § 2 Abs. 2 RSV von den einzelnen Bedarfsabteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe prozentuale Abstriche für die Bemessung des Regelsatzes vorgenommen worden sind. Denn dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Anteile der jeweiligen Abteilungen im Wege der Wertung mit der Begründung herauszunehmen, dass sie nicht dem notwendigen Bedarf zuzurechnen seien. Soweit dagegen sinngemäß vorgebracht wird, dass mit den neuen Regelleistungen eine Kürzung der empirisch ermittelten Ausgaben um fast ein Drittel und damit eine unzulässige soziale Ausgrenzung einhergehe (Münder, SGB II, 2. Auflage - 2006, § 20 SGB II Rn. 29), so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich der Gesetzgeber lediglich an einer bescheidenen und dem Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise entsprechenden Lebensführung zu orientieren hat (BVerwGE 94, 326, 333). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass wegen der derzeitigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die gegenwärtige durchschnittliche Einkommensentwicklung ohnehin dadurch gekennzeichnet ist, dass niedrig entlohnte Tätigkeiten zahlenmäßig zunehmen und viele Menschen eine Verringerung ihrer Einkommen hinnehmen und dementsprechend in ihrem Konsumverhalten Zurückhaltung üben müssen. Im Ergebnis ist es einer Vielzahl der Menschen nicht mehr möglich, ihren bisherigen Lebensstandard zu halten, so dass die sichtbaren Unterschiede des finanziellen Leistungsvermögens zwischen einem wachsenden Anteil immer niedriger entlohnter Erwerbstätiger und Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abnehmen und sich somit auch die Gefahr der sozialen Ausgrenzung verringert. Soweit darüber hinaus eingewandt wird, dass die vorgenommenen prozentualen Abstriche von den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auch unter .Berücksichtigung der amtlichen Begründung nicht hinreichend nachvollziehbar seien, kann diese Fragestellung letztlich offen bleiben. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die von ihm geschaffenen Vorschriften bis in jede Einzelheit zu begründen. Es ist vielmehr entscheidend, dass die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung einer Begründung zugänglich sind. Das ist aber bei der Festlegung des Regelsatzes durch § 20 Abs. 2 SGB II der Fall. Der wesentliche Grundgedanke bei der Neufestsetzung der Regelsätze besteht darin, dass der Gesetzgeber die noch im BSHG vorgesehene Bedarfsdeckung durch Regelsatz und zusätzliche einmalige Beihilfen durch einen pauschalierten Regelsatz ersetzt hat, der nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wird. Allerdings ist die darüber hinausgehende Bedarfsdeckung durch besondere laufende Mehrbedarfe beibehalten worden ist. Bei der Umstellung des Leistungssystems hat sich der Gesetzgeber erkennbar an der Höhe der bisherigen sozialhilfe-rechtlichen Regelsätze orientiert, deren Höchstbetrag in den alten Bundesländern zuletzt überwiegend bei € 296,00 lag. Die jetzt durchgeführte Erhöhung um 16,55 % auf € 345,00 ist als vertretbarer Ausgleich für den Wegfall der meisten einmaligen Beihilfen anzusehen. Die Bundesregierung hat zwar vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Steuerfreiheit des Existenzminimums die Ansicht vertreten, dass die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe seit dem Jahre 1986 durchschnittlich etwa 20 % des Regelsatzes betragen hätten (BVerfGE 87, 153, 174), so dass zunächst festzustellen bleibt, dass die Erhöhung des Regelsatzes jedenfalls nicht den Verlust sämtlicher einmaliger Beihilfen ausgleicht. Dem Unterschiedsbetrag hat der 'Gesetzgeber jedoch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die einmaligen Beihilfen nicht vollständig entfallen sind. Dem Bedürfnis nach einer ausreichenden Berücksichtigung besonderer einmaliger Bedarfslagen begegnet der Gesetzgeber zudem mit einer Reihe von Vorschriften, die bei zutreffender Auslegung und Anwendung auch dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden. Dabei ist zunächst § 23 Abs. 3 SGB II hervorzuheben, der bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten gesondert erbracht werden. Der Gesetzgeber hatte bei den genannten Erstausstattungen solche Fälle im Blick, in denen ein Bedarf wegen eines * • Wohnungsbrandes oder bei der Anmietung einer Wohnung nach Haft oder wegen anderer außergewöhnlicher Umstände entsteht (BT-Drucksache 15/1514, 60). Die Vorschrift, die jeweils ausdrücklich eine Mehrzahl von Erstausstattungen nennt, kann jedoch angesichts dieses Wortlautes dahingehend ausgelegt werden, dass die möglichen Erstausstattungen nicht nur Sachgesamtheiten, sondern auch Einzelgegenstände umfassen, die zuvor noch nicht vorhanden waren (so auch Münder, SGB II, 2. Auflage - 2006, § 23 SGB II Rn, 23). Weitere einmalige Beihilfen können wie schon im früheren Sozialhilferecht auch im Bereich der Unterkunftskosten gewährt werden. Nach § 22 Abs. 4 SGB II besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme für Wohnungsbeschaffungskosten sowie für Mietkautionen und Umzugskosten. Zudem kommen nach § 16 SGB II weitere Beihilfen als Leistungen zur Eingliederung in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es der Behörde beispielsweise, dem Hilfesuchenden im Rahmen seiner Bewerbungsaufwendungen auch Fahrtkosten nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III zu gewähren. Demnach können bei einem entsprechenden Nachweis von Arbeitsbemühungen die Kosten für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs übernommen werden, die eigentlich bereits aus den Regelleistungen bestritten werden müssten. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht zudem die Möglichkeit, unabweisbare Bedarfe, die auf andere Weise nicht gedeckt werden können, durch Gewährung eines Darlehens zu decken, das nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von höchstens zehn Prozent der Regelleistung zu tilgen ist. Bei Vorliegen der genannten tatbestandlichen Voraussetzungen dürfte sich das eingeräumte Entschließungsermessen im Regelfall dahingehend einengen, dass die Leistung zu gewähren ist. Zudem ist zu beachten, dass für eine Verzinsung des Darlehens keine Rechtsgrundlage besteht und dass die Tilgung unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch mit weit unter zehn Prozent liegenden Monatsraten festgelegt werden kann. Bei einer sehr niedrigen Bemessung der Rückzahlungsraten, die sich insbesondere bei verschuldeten Hilfesuchenden aufdrängt, bedeutet ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II keine wesentliche zusätzliche Belastung. In einem solchen Zusammenhang kann schließlich auch auf Antrag des Hilfesuchenden bereits bei Bewilligung des Darlehens von § 44 SGB II Gebrauch gemacht werden, wonach der Leistungsträger Ansprüche erlassen kann, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Soweit -im Einzelfall einzuwenden ist, dass keine hinreichenden gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, sowohl besondere einmalige als auch besondere laufende oder regelmäßig wiederkehrende Bedarfslagen zu berücksichtigen, die aus dem Regelsatz erkennbar nicht zu bestreiten und vom Gesetzgeber übersehen worden sind, so drängt sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine entsprechende Anwendung der §§ 21, 23 SGB II auf. Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass in diesem Zusammenhang insbesondere Aufwendungen getrennt lebender Elternteile zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern in Betracht kommen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.06.2005, L 7 AS 261/05 ER). Ebenso wie der Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II unterliegen auch die auf neunzig und achtzig Prozent verminderten Regelleistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei hat sich der Gesetzgeber erkennbar an die Vorschriften der früheren RSV vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) angelehnt, die auch Inhalt des § 3 der neuen Regelsatzverordnung vom 8. Juni 2004 geworden ist. Dort ist allerdings vorgesehen, dass der Haushaltsvorstand einhundert Prozent des Eckregelsatzes und Angehörige ab Vollendung des vierzehnten Lebensjahres achtzig Prozent und bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sechzig Prozent erhalten. Mit der Festlegung auf jeweils neunzig Prozent des Regelsatzes für erwachsene Haushaltsangehörige hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190 - 192; OVG Lüneburg, FEVS 47, 407 - 412; FEVS 55, 501 - 508). Der verminderte Regelsatz volljähriger Partner und minderjähriger Angehöriger verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung von Ehen und Familien aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern beruht auf der zutreffenden Wertung, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung, insbesondere durch die gemeinsame Nutzung der Energieversorgung und der Haushaltsgegenstände, ein deutlich sparsameres Wirtschaften möglich ist und dass minderjährige Angehörige im Gegensatz zu Erwachsenen einen geringeren Bedarf haben. Auch im Übrigen hegt die Kammer keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung. Sowohl die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von € 572,66 monatlich gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als auch die Anrechnung des Erwerbseinkommens des Ehemannes in Höhe von € 613,78 gemäß § 11 SGB II sind vorliegend zutreffend erfolgt. Ferner ist die Bewilligung für den Zeitraum von nur für vier Monaten hier nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich bei § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II, welcher eine Bewilligung im Voraus für sechs Monate vorsieht, um eine Sollvorschrift und zum anderen hat die Beklagte die Bewilligungsdauer mit einer Entzerrung der auf Grund der Gesetzesänderung eingehenden Vielzahl an Anträgen begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.