Urteil
S 34 R 1594/10
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindererziehungszeiten sind nach §56 SGB VI bei vor 01.01.1992 geborenen Kindern grundsätzlich die ersten 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
• Der Ausschluss von Anrechnungen nach §56 Abs.4 Nr.3 SGB VI greift nicht, wenn das beamtenrechtliche Versorgungssystem wegen kürzerer ruhegehaltsfähiger Erziehungszeiten keine systembezogen gleichwertige Berücksichtigung gewährleistet.
• Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder gewährt das frühere BeamtVG für im Beamtenverhältnis erzogene Kinder grundsätzlich nur 6 Monate ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub; daher ist wegen fehlender Gleichwertigkeit eine rentenrechtliche Anrechnung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Vormerkung von Kindererziehungszeit bei fehlender Gleichwertigkeit beamtenrechtlicher Versorgung • Kindererziehungszeiten sind nach §56 SGB VI bei vor 01.01.1992 geborenen Kindern grundsätzlich die ersten 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. • Der Ausschluss von Anrechnungen nach §56 Abs.4 Nr.3 SGB VI greift nicht, wenn das beamtenrechtliche Versorgungssystem wegen kürzerer ruhegehaltsfähiger Erziehungszeiten keine systembezogen gleichwertige Berücksichtigung gewährleistet. • Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder gewährt das frühere BeamtVG für im Beamtenverhältnis erzogene Kinder grundsätzlich nur 6 Monate ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub; daher ist wegen fehlender Gleichwertigkeit eine rentenrechtliche Anrechnung zu gewähren. Die Klägerin, verbeamtete Lehrerin, beanspruchte die Vormerkung einer weiteren Kindererziehungszeit für die Zeit 01.09.1988 bis 30.04.1989 für ihren 1988 geborenen Sohn. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, ab 01.09.1988 habe wegen des bestehenden Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden und die Erziehung sei in der Beamtenversorgung gleichwertig berücksichtigt. Die Klägerin machte geltend, dass das Beamtenrecht nur sechs Monate ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub vorsehe, während nach dem SGB VI zwölf Monate Kindererziehungszeit anrechenbar seien, weshalb keine Gleichwertigkeit bestehe und ihr durch Anrechnung die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit zur Rente ermöglichtt werde. Beigeladene Dienststelle räumte ein, dass der Kindererziehungszuschlag des BeamtVG für vor 1992 geborene Kinder nur unter engen Voraussetzungen greift. Streitgegenstand ist die rentenrechtliche Vormerkung der Erziehungszeit im Versicherungsverlauf der Klägerin. • Rechtliche Grundlagen: §56 Abs.1, Abs.2, Abs.4 Nr.3, §70 Abs.2 Satz2, §249 Abs.1 SGB VI sowie Regelungen des BeamtVG (§50a, §85 Abs.7, §6 Abs.1 Satz4 in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung). • Nach §56 SGB VI sind bei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern die ersten 12 Kalendermonate Erziehungszeit rentenrechtlich zu berücksichtigen; die Klägerin hat im ersten Lebensjahr ihres Sohnes überwiegend erzogen. • Der Ausschluss nach §56 Abs.4 Nr.3 SGB VI gilt nur, wenn während der Erziehungszeit beamtenrechtliche Anwartschaften erworben wurden, die systembezogen gleichwertig sind wie die SGB VI-Erziehungszeit. • Das BeamtVG sah für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich nur bis zu sechs Monate ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub vor; ein Kindererziehungszuschlag nach §50a BeamtVG greift für vor 1992 geborene Kinder nur, wenn das Kind vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurde. • Da die Klägerin ihren Sohn während des Beamtenverhältnisses erzog, greift die Übergangsregelung des §50a Abs.8 BeamtVG nicht; damit besteht keine annähernde Gleichwertigkeit zwischen beamtenrechtlicher und rentenrechtlicher Berücksichtigung der Erziehung. • Folge: Der Anrechnungsausschluss des §56 Abs.4 Nr.3 SGB VI ist nicht einschlägig; die Beklagte ist daher verpflichtet, die zusätzliche Kindererziehungszeit im Versicherungsverlauf der Klägerin vorzumerken. • Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte, im Versicherungsverlauf der Klägerin für den Zeitraum 01.09.1988 bis 30.04.1989 eine weitere Kindererziehungszeit vorzumerken, weil das beamtenrechtliche System für vor 1992 geborene Kinder keine systembezogen gleichwertige Berücksichtigung der Erziehung gewährte. Die Klägerin hat ihren Sohn im ersten Lebensjahr überwiegend erzogen und ist deshalb nach §56 SGB VI anspruchsberechtigt. Die Übergangsregelung des BeamtVG greift nicht, da die Erziehung während des Beamtenverhältnisses erfolgte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.