Beschluss
S 18 U 269/14
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zurückverweisung nach §131 Abs.5 SGG ist auch bei Feststellungs- und Leistungsklagen möglich, wenn die Behörde erhebliche Ermittlungen unterlassen hat.
• Ein Gesundheitserstschaden im Sinne des §8 SGB VII kann auch in oberflächlichen Hautverletzungen oder kurzzeitigen Beschwerden liegen; ein unfallnahes ärztliches Attest ist nicht zwingend Voraussetzung.
• Die Behörde hat nach §§20,21 SGB X umfassend Ermittlungen zu betreiben; hierzu können auch Zeugenvernehmungen gehören, wenn der Kläger solche Zeugen benennt.
• Ist die Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht ersichtlich nicht nachgekommen, hat das Gericht die Möglichkeit, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender behördlicher Ermittlungen zu Gesundheitserstschaden (§131 SGG) • Zurückverweisung nach §131 Abs.5 SGG ist auch bei Feststellungs- und Leistungsklagen möglich, wenn die Behörde erhebliche Ermittlungen unterlassen hat. • Ein Gesundheitserstschaden im Sinne des §8 SGB VII kann auch in oberflächlichen Hautverletzungen oder kurzzeitigen Beschwerden liegen; ein unfallnahes ärztliches Attest ist nicht zwingend Voraussetzung. • Die Behörde hat nach §§20,21 SGB X umfassend Ermittlungen zu betreiben; hierzu können auch Zeugenvernehmungen gehören, wenn der Kläger solche Zeugen benennt. • Ist die Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht ersichtlich nicht nachgekommen, hat das Gericht die Möglichkeit, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger, Schlosser, half am 04.04.2013 bei der Bergung eines eingeklemmten Kollegen, wobei er wiederholt Kraft auf seine rechte Schulter und Halswirbelsäule einsetzte. Er erlitt offenbar Blutergüsse, Striemen und Schürfungen an der Schulter und klagte fortlaufend über Schulterschmerzen. Erst am 15.10.2013 suchte er einen Arzt auf; später ergaben MRT und Untersuchungen Schäden an der rechten Schulter, u. a. Teilruptur der Supraspinatussehne und Schultereckgelenksschäden. Die Unfallversicherung (Beklagte) lehnte Leistungen mit der Begründung ab, es fehle an einem unfallnahen ärztlichen Befund und an einem im Vollbeweis gesicherten Gesundheitserstschaden. Der Kläger benannte mehrere Zeugen, die die unmittelbar nach dem Ereignis bestehenden äußeren Verletzungen und fortdauernde Schmerzen bestätigen sollten. Das Gericht prüfte, ob die Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht nach §§20,21 SGB X nachgekommen war und ob eine Zurückverweisung nach §131 Abs.5 SGG geboten ist. • Anwendbarkeit §131 Abs.5 SGG: Die Vorschrift gilt nicht nur für Anfechtungsklagen, sondern auch für Feststellungs- und Leistungsklagen; das Gericht kann den Bescheid aufheben und zur erneuten Ermittlung an die Behörde zurückverweisen, wenn erhebliche Ermittlungen ausstehen. • Begriff des Gesundheitsschadens (§8 SGB VII): Gesundheitserstschäden sind weit zu verstehen; auch kurzfristige oder oberflächliche Verletzungen wie Blutergüsse, Striemen oder Schürfungen können einen Gesundheitsschaden begründen und damit den Unfallcharakter tragen. • Beweis- und Amtsermittlungspflichten (§§20,21 SGB X): Die Beklagte ist nicht an bestimmte Beweismittel gebunden und muss nach pflichtgemäßem Ermessen alle erforderlichen Ermittlungen durchführen, hierzu gehören auch Zeugenvernehmungen, wenn solche benannt sind. • Fehlerhaftes Ermessen der Beklagten: Die Behörde stützte ihre Entscheidung überwiegend auf das Fehlen eines unfallnahen ärztlichen Attests und verwarf die Möglichkeit, die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen, wodurch sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkam. • Erheblichkeit der noch erforderlichen Ermittlungen: Die Behörde hat bisher nur einen kleinen Teil der notwendigen Aufklärung betrieben; es sind umfangreiche, aufeinander aufbauende Ermittlungen (Zeugenbefragungen, weitere medizinische Unterlagen) nachzuholen, weshalb eine Zurückverweisung sachdienlich ist. • Interessenabwägung und Verfahrensökonomie: Eine Zurückverweisung liegt im Interesse der sachgerechten, zügigen und kostenbewussten Aufklärung; die Behörde verfügt über bessere Möglichkeiten zur medizinischen und arbeitgeberbezogenen Ermittlung. • Kostenentscheidung: Da die Behörde durch unterlassene Ermittlungen Anlass zur Klage gab, sind ihr nach billigem Ermessen die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen (§131 Abs.5 SGG). Begründung: Die Beklagte hat wesentliche Ermittlungen zu einem Gesundheitserstschaden unterlassen, insbesondere trotz Benennung von Zeugen keine ausreichenden Zeugenvernehmungen und weitere medizinische Aufklärungen vorgenommen, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls bislang nicht abschließend geprüft wurden. Die Entscheidung dient der ordnungsgemäßen Amtsermittlung nach §§20,21 SGB X und einer umfassenden Klärung des Unfallzusammenhangs gemäß §8 SGB VII. Wegen des Verhaltens der Beklagten hat das Gericht ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.