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Urteil

S 5 AL 742/10 WA

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2015:0626.S5AL742.10WA.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. /I/I 6 Bei dor Goschflflsstcäo Sozialgericht Dortmund Zugestellt arn fngstermann rungsbeschäftlgte Az.: S 5 AL 742/10 WA Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte In Sachen: A hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 26.06.2015 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R. Hustert, sowie den ehrenamtlichen Richter Röllecke und den ehrenamtlichen Richter Mann für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung eines dem Kläger gewährten Eingliederungszuschusses streitig. Der Kläger beantragte am 14.11.2003 die Gewährung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung für den nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag vom 17.11.2003 ab dem 17.11.2003 als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer A. Mit Bescheid vom 04.12.2003 bewilligte die Beklagte den beantragten Eingliederungszuschuss für die Dauer vom 17.11.2003 bis 16.05.2004 i.H.v. 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für den Bewilligungszeitraum wurde dem Kläger ein monatlicher Betrag von 570,60 € ausgezahlt. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer A wurde zum 31.12.2004 durch Kündigung des Klägers beendet. Mit Schreiben vom 14.12.2005 unterrichtete das Hauptzollamt Dortmund die Beklagte darüber, dass der Arbeitnehmer A seine Tätigkeit für den Kläger bereits am 10.10.2003 und nicht erst am 17.11.2003 aufgenommen habe. Dies gehe aus ausgewerteten Tachoscheiben für den Zeitraum vom 10.10.2003 bis 14.11.2003 hervor. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 10.01.2006 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Arbeitnehmer A für die Zeit vom 10.10.2003 bis 16.11.2003 auf. Diese Aufhebungsentscheidung war Streitgegenstand des Verfahren S 30 AL 62/06 des Sozialgerichts Dortmund, das durch Klagerücknahme beendet wurde. Mit Schreiben vom 12.01.2006 und vom 20.02.2006 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer A an. Der Kläger machte hierzu geltend, der Arbeitnehmer sei nicht vor dem 17.11.2003 beschäftigt gewesen. Er habe lediglich an verschiedenen Tagestouren unentgeltlich teilgenommen. Dies sei Voraussetzung für die Einstellung des Arbeitnehmers gewesen. Die Tachoscheiben seien dadurch zu erklären, dass der Bewerber das Fahrzeug auch sicher steuern können müsse. Dies sei bei den unentgeltlichen Tagestouren überprüft worden. M Mit Bescheid vom 21.03.2006 hob die Beklagte die Bewilligung des Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer A vollständig auf und verlangte die Erstattung eines Betrages von 3.423,60 €. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Arbeitnehmer A habe bereits seit dem 10.10.2003 beim Kläger in einem mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Aus diesem Grunde sei die Bewilligungsentscheidung vom 04.12.2003 rechtswidrig gewesen. Es fehle an der rechtzeitigen Antragstellung nach § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III, da nach dieser Vorschrift Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden könnten, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch die Arbeitsaufnahme. Zwar sei der Arbeitsvertrag am 17.11.2003 geschlossen worden, die Arbeitsaufnahme sei jedoch bereits vorher, nämlich zum 10.10.2003, erfolgt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 als unbegründet zurück. Am 14.06.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Schon Anfang Oktober 2003 habe er im Hinblick auf geplante Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach § 48 SGB III für den Arbeitnehmer A Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Die Förderung einer solchen Maßnahme habe die Beklagte abgelehnt und auf die Möglichkeit des Eingliederungszuschuss nach §217 SGB III verwiesen. Seinerzeit hätten jedoch erhebliche Bedenken gegen eine sofortige Einstellung des Arbeitnehmers Henkel bestanden. Insbesondere im Hinblick auf seine körperlichen Dispositionen sei fraglich gewesen, ob er als Kraftfahrer geeignet sei. Es sei dann eine Eignungsfeststellung auf privater Basis durchgeführt worden. Diese habe ursprünglich lediglich zwei Wochen dauern sollen. Wegen erheblicher Defizite beim Arbeitnehmer im Bereich der Ladungssicherung und der Handhabung der Tachoscheiben sei die Maßnahme verlängert worden. Bei den Trainingsfahrten sei stets ein erfahrener Mitarbeiter des Klägers zugegen gewesen. Der Arbeitnehmer habe die Unentgeltlichkeit der Trainingsmaßnahmen gekannt und sei damit einverstanden gewesen. Für ihn habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, das Training abzubrechen. Aus diesem Grunde habe auch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers A vor dem 17.11.2003 bestanden. Weder habe ein Arbeitsvertrag Vorgelegen, noch eine persönliche Abhängigkeit bezüglich Zeit, Dauer und Ort der Arbeit. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -, den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht einen Arbeitsvertrag und/oder die Entgeltzahlung voraussetze. Eine Nachfrist nach Maßgabe des § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III sei dem Kläger auch nicht einzuräumen, da er die verspätete Antragstellung allein zu vertreten habe. Mit Beschluss vom 09.10.2006 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 09.07.2010 ist das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen worden. Mit Schriftsätzen vom 26.03.2015 und 28.04.2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Ermittlungsunterlagen des Hauptzollamtes verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidunqsgründe: A ¡20 Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Kläger beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden §§ 45, 50 SGB X liegen nicht vor. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend fehlt es an einem rechtswidrigen Bescheid. Zunächst steht der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung vom 04.12.2003 nicht eine verspätete Antragstellung des Klägers nach Maßgabe des § 324 Abs. 1 SGB III entgegen. Nach § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Vorliegend ist das leistungsbegründende Ereignis erst am 17.11.2003, also nach der am 14.11.2003 erfolgten Antragstellung des Klägers eingetreten. Denn Voraussetzung für die Förderung nach § 217 S. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung (a.F.) ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die aufgrund des Arbeitsverhältnisses erfolgte Beschäftigung des Arbeitnehmers (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R -). Zwar ist diese Förderungsvoraussetzung dem Wortlaut des § 217 S. 1 SGB III a.F. nicht ausdrücklich zu entnehmen. Sie folgt aber aus der Verwendung des Begriffs „Arbeitsentgelt" in § 217 S. 1 SGB III a.F. ebenso wie aus dem Wortlaut der Regelungen über die Rückzahlungspflicht des § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a.F. (vgl. BSG, a.a.O.). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - m.w.N.) der Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne gleichzusetzen. . Nach dieser Maßgabe kann die Kammer für den Zeitraum vom 10.10.2003 bis 14.11.2003 zwar von einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ausgehen, wofür insbesondere spricht, dass der Kläger - wenngleich unter Anleitung - eine Arbeitsleistung erbracht hat, die ansonsten üblicherweise von einer in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitskraft hätte ausgeführt werden müssen. Demnach hat der Kläger auch in diesem Zeitraum eine verwertbare Arbeitsleistung für den Kläger erbracht. Allerdings handelt es sich nicht um eine Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses. Insoweit hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass ein Arbeitsverhältnis - entgegen der Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag - schon zu einem früheren Zeitpunkt begründet worden sein könnte. Vielmehr geht auch die Kammer davon aus, dass jedenfalls seitens des Klägers die Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Abschluss der Trainingsfahrten ausdrücklich nicht gewünscht war. Vielmehr sollten durch eine Trainingsphase überhaupt erst die Voraussetzungen für ein späteres - störungsfreies - Arbeitsverhältnis geschaffen werden. Hiervon dürfte mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Zeit des Trainings auch der (spätere) Arbeitnehmer A ausgegangen sein, der immerhin in Kenntnis der Unentgeltlichkeit und fehlender vertraglicher Regelungen seinerseits für ca. fünf Wochen versucht hat, die für das Arbeitsverhältnis notwendigen Kenntnisse zu erwerben. Lag danach das leistungsbegründende Ereignis, nämlich die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, im Sinne von § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III erst am 17.11.2003 vor, war der am 14.11.2003 gestellte Antrag des Klägers rechtzeitig. /^... Der Bewilligungsbescheid vom 04.12.2003 ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Insbesondere lagen die Fördervoraussetzungen des § 217 SGB III a.F. trotz der dem Arbeitsverhältnis vorangegangenen Beschäftigung des Arbeitnehmers A vor. Nach § 217 S. 1 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (a.F.) können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Nach § 217 Satz 2 SGB III a.F. sind förderungsfähig Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Förderungsfähig ist danach der Arbeitnehmer, der aber nicht arbeitslos oder von Arbeits- losigkeit bedroht sein muss (vgl. Brandts in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 217 Rn. 8 m.w.N.), da sich eine solche Einschränkung dem Förderungszweck, eine dauerhafte Eingliederung des Arbeitnehmers sicherzustellen, nicht entnehmen lässt. Es kann sogar- ausnahmsweise-zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben (Brandts, a.a.O. All Rn. 23). Der Kläger konnte vorliegend, da die dem Arbeitsverhältnis vorangegangene Beschäftigung auch nicht länger als drei Monate andauerte (vgl. § 221 Abs. 1 Nr. 2 1 .HS SGB III a.F.) - also auch angesichts des hier festzustellenden tatsächlichen Ablaufs der Begründung des Arbeitsverhältnisses -, nach Maßgabe des § 217 S. 1 SGB III eine Förderung für den Arbeitnehmer A erhalten. Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04.12.2003 sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer erkennbar geworden. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses nicht vorliegen, kann die Beklagte auch nicht auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung des gezahlten Zuschusses verlangen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-dortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERWO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Flierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.