Beschluss
S 62 SO 403/16
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erwerbsfähige Person ist nach § 21 Satz 1 SGB XII grundsätzlich vom Bezug von Leistungen des SGB XII ausgeschlossen.
• Der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II für Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche folgt, greift auch gegenüber Ansprüchen nach dem SGB II und schließt regelmäßig Leistungen im Sinne des SGB II aus.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sein; bei geklärter Sach- und Rechtslage kommt eine Folgenabwägung nur ausnahmsweise in Betracht.
• Ein Anspruch auf vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann nicht allein durch eine im Hauptsacheverfahren mögliche abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung begründet werden.
Entscheidungsgründe
Erwerbsfähige Unionsbürger: Ausschluss von SGB‑XII‑Leistungen bei Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche • Eine erwerbsfähige Person ist nach § 21 Satz 1 SGB XII grundsätzlich vom Bezug von Leistungen des SGB XII ausgeschlossen. • Der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II für Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche folgt, greift auch gegenüber Ansprüchen nach dem SGB II und schließt regelmäßig Leistungen im Sinne des SGB II aus. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sein; bei geklärter Sach- und Rechtslage kommt eine Folgenabwägung nur ausnahmsweise in Betracht. • Ein Anspruch auf vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann nicht allein durch eine im Hauptsacheverfahren mögliche abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung begründet werden. Die Antragstellerin, libanesisch-britische Staatsangehörige, reiste am 21.09.2015 aus Großbritannien nach Deutschland und zog zu ihrem Lebensgefährten, einem SGB-II-Bezieher. Sie stellte beim Jobcenter Anträge auf Berücksichtigung und Überprüfung von Leistungen nach SGB II; das Jobcenter traf teils Änderungen, ein Antrag blieb unentschieden. Am 09.03.2016 beantragte sie Leistungen nach dem SGB XII; die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 12.05.2016 ab, weil die Antragstellerin als erwerbsfähig i.S. des § 21 SGB XII vom SGB XII ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin widersprach und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig Leistungen nach dem SGB XII oder hilfsweise nach dem SGB II zu erhalten. Infolge laufender Verfahren zur Scheidungsanerkennung und Eheschließung bestehen Unklarheiten über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht; das Jobcenter hielt an der Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 SGB II fest. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Kammer folgt der Auslegung, dass § 21 Satz 1 SGB XII erwerbsfähige Personen grundsätzlich vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausschließt; die Tatbestandsmerkmale und Systematik der Vorschrift zeigen eine systemabgrenzende Funktion zugunsten des SGB II. • Systematische Auslegung: Satz 2 und 3 des § 21 SGB XII sowie die gesetzgeberische Begründung stützen, dass nur die Erwerbsfähigkeit als Abgrenzungskriterium zwischen SGB II und SGB XII maßgeblich sein soll; eine Öffnung des SGB XII für von § 7 SGB II erfasste Personen wäre mit Sinn und Aufbau der Norm nicht vereinbar. • Abgrenzung zu BSG‑Rechtsprechung: Die Kammer erkennt die vom Bundessozialgericht vertretene differenzierende Sicht nicht an; die hier einschlägigen Leistungsausschlüsse des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II haben nach Auffassung der Kammer eine systemausschließende Funktion und rechtfertigen nicht automatisch eine Zuweisung zum SGB XII. • Hilfsantrag nach SGB II: Ebenso besteht kein Anspruch gegen das Jobcenter, weil die Antragstellerin vom Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II erfasst ist; ein anderes Aufenthaltsrecht war nicht nachgewiesen. • Folgenabwägung und Eilverfahren: Da Sach- und Rechtslage geklärt sind, kommt eine auf Art.19 Abs.4 GG gestützte Folgenabwägung nicht in Betracht; das Gericht darf nicht allein zugunsten eines vermeintlich in der Hauptsache sicher obsiegenden Begehrens von seiner rechtlichen Prüfung abweichen. • Verfassungs‑ und europarechtliche Prüfung: Die Kammer sieht keine Verfassungs- oder Europarechtskonflikte gegen die Anwendung des Leistungsausschlusses, gestützt auf Rechtsprechung des EuGH und die Gesetzeszwecke; Rückkehrmöglichkeiten in das Herkunftsland sind zumutbar. • Verfahrenstechnisches: Das Jobcenter musste nicht beigeladen werden; ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Rückkehr wurde nicht geltend gemacht und blieb unentschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch hat. Die Kammer ist der Auffassung, dass § 21 Satz 1 SGB XII erwerbsfähige Personen vom Bezug von Leistungen des SGB XII grundsätzlich ausschließt; daher kommt eine vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht in Betracht. Ebenfalls besteht kein Anspruch gegen das Jobcenter nach dem SGB II, da die Antragstellerin vom Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II erfasst ist und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht nachgewiesen wurde. Eine Folgenabwägung zugunsten vorläufiger Leistungen wurde nicht vorgenommen, weil Sach- und Rechtslage als geklärt angesehen wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt; die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.