Urteil
S 35 AS 1879/14
SG DORTMUND, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei bescheidlosen, irrtümlichen Leistungsauszahlungen nach § 50 Abs. 2 SGB X ist eine fiktive Prüfung vorzunehmen, ob ein (gebundener oder ermessensfehlerfreier) Verwaltungsakt hätte ergehen können.
• Eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X ist unzulässig, wenn der Empfänger berechtigterweise davon ausgehen durfte, die Leistung fortgelte und keine grobe Fahrlässigkeit seines Erkennens vorlag.
• War die Leistungsauszahlung auf einer vorangegangenen gerichtlichen Anordnung und standen keine erkennbaren Änderungen der Verhältnisse entgegen, rechtfertigt dies das Vertrauen des Leistungsberechtigten in die Weitergewährung.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung versehentlich ausgezahlter SGB II-Leistung bei berechtigtem Vertrauen (Weitergewährung) • Bei bescheidlosen, irrtümlichen Leistungsauszahlungen nach § 50 Abs. 2 SGB X ist eine fiktive Prüfung vorzunehmen, ob ein (gebundener oder ermessensfehlerfreier) Verwaltungsakt hätte ergehen können. • Eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X ist unzulässig, wenn der Empfänger berechtigterweise davon ausgehen durfte, die Leistung fortgelte und keine grobe Fahrlässigkeit seines Erkennens vorlag. • War die Leistungsauszahlung auf einer vorangegangenen gerichtlichen Anordnung und standen keine erkennbaren Änderungen der Verhältnisse entgegen, rechtfertigt dies das Vertrauen des Leistungsberechtigten in die Weitergewährung. Der Kläger (bulgarischer Staatsangehöriger) und seine Familie beantragten Leistungen nach SGB II. Nach einer gerichtlichen Anordnung zahlte das Jobcenter vorläufig Leistungen für April bis September 2013; am 30.09.2013 überwies der Beklagte erneut 1.138 EUR. Ein Neuantrag ab 01.10.2013 wurde mit Bescheid vom 16.10.2013 abgelehnt; daraufhin forderte der Beklagte die Rückzahlung des bereits für Oktober gezahlten Betrags und erließ am 07.11.2013 einen Erstattungsbescheid über 1.138 EUR, den der Kläger bestreitet. Der Kläger behauptet, er habe die Zahlung im Zeitpunkt des Zugangs des Ablehnungsbescheids bereits verbraucht und sei erkennbar nicht in der Lage gewesen, die Fehlüberweisung als solche wahrzunehmen. Die Ehefrau und Kinder hatten zunächst mitgeklagt, nahmen die Klage aber zurück. • Anwendbarkeit von § 50 Abs. 2 SGB X: Bei ohne Verwaltungsakt erfolgten unrechtmäßigen Leistungen ist eine Erstattung möglich; §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend, sodass eine fiktive Rücknahmeprüfung vorzunehmen ist. • Ermessensausübung erforderlich: Der Beklagte hatte nicht geprüft und kein Ermessen ausgeübt; damit fehlte eine gebotene Ermessensentscheidung, was zur Aufhebbarkeit des Erstattungsbescheids führt. • Vertrauensschutzprüfung nach § 45 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 2 SGB X: Es ist zu prüfen, ob der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung, etwa wenn die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres aus den Umständen erkennbar war. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Kläger befand sich in einem laufenden Antragsverfahren, es lag keine erkennbare Mitteilung des Beklagten vor, dass der Antrag sicher abzulehnen sei, und die Zahlung folgte auf eine Erinnerung der Bevollmächtigten; die vorherige Gewährung beruhte auf gerichtlicher Entscheidung und die Umstände hatten sich nicht geändert. Daher musste dem Kläger nicht ohne Weiteres auffallen, dass die Zahlung versehentlich erfolgte. • Folge: Mangels Kenntnis oder Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit und vor dem Hintergrund gebotener Ermessensausübung war die Erstattung rechtswidrig; der Erstattungsbescheid ist aufzuheben. • Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte gemäß § 193 SGG, wobei die Mitbetroffenheit der Familienleistungen zu berücksichtigen war. Die Klage ist begründet; der Bescheid vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2014 wurde aufgehoben, weil der Beklagte eine gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen und das Vertrauen des Klägers in die Weitergewährung der Leistung nicht erschüttert war. Die Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X war deshalb rechtswidrig, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der Überweisung nicht kannte und nicht grob fahrlässig handelte. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu tragen. Damit verbleibt der Kläger in seinem Anspruch gegen die Rückforderung, da die gesetzlich vorgesehene Vertrauensschutzprüfung und Ermessensausübung nicht stattgefunden haben.