Urteil
S 16 KA 122/16
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2019:0515.S16KA122.16.00
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Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 22.07.2015, 21.10.2015, 06.01.2016 und 23.04.2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Beklagten vom 22.07.2015, 21.10.2015, 06.01.2016 und 23.04.2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob das Honorar des Klägers in den Quartalen 3/2014 bis 4/2015 zu kürzen ist wegen verspäteter Vorlage des Fortbildungsnachweises für den Nachweiszeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014. Der Kläger nimmt ununterbrochen seit 1982 als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung in W (Kreis C) teil, seit 2019 nicht mehr in eigener Praxis, sondern im Angestelltenverhältnis. Der Kläger bildete sich im vorangegangenen Nachweiszeitraum, der vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2009 reichte, in solchem Umfang fort, dass seinem Punktekonto bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) 494 Fortbildungspunkte gutgeschrieben wurden. Ein Fortbildungszertifikat, das die Beklagte als Fortbildungsnachweis für diesen Nachweiszeitraum verlangte, beantragte er allerdings erst im April 2011. Das Fortbildungszertifikat wurde am 04.04.2011 ausgestellt. Im Zertifikat heißt es, dass dieses für fünf Jahre gelte und am 03.04.2016 seine Gültigkeit verliere. Im streitgegenständlichen Nachweiszeitraum bildete der Kläger sich in solchem Umfang fort, dass seinem Punktekonto bei der ÄKWL 256 Fortbildungspunkte gutgeschrieben wurden. 127 der Fortbildungspunkte wurden vor Beantragung des Fortbildungszertifikats vom 04.04.2011 erworben. Mit Schreiben aus November 2011, Juli 2013, März 2014 und Mai 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den streitgegenständlichen Nachweiszeitraum ein Fortbildungszertifikat der ÄKWL bis 30.06.2014 vorzulegen. In den beiden letztgenannten Schreiben wurde auf die bei Nichtbeachtung drohende Honorarkürzung hingewiesen. Am 03.11.2014 wurde der Beklagten ein Auszug aus dem Punktekonto des Klägers übersandt, aus dem sich die besuchten Fortbildungsveranstaltungen und die erworbenen Fortbildungspunkte ab 01.02.2004 ersehen lassen. Erst am 30.12.2015 übersandte der Kläger der Beklagten ein neues, am 03.12.2015 ausgestelltes Fortbildungszertifikat der ÄKWL. Wegen verspäteter Vorlage des Fortbildungsnachweises kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers für die streitgegenständlichen Quartale wie folgt: Quartal Bescheiddatum Kürzung in % Kürzung in EUR 3/2014 24.01.2015 10 % 4.903,51 EUR 4/2014 23.04.2015 10 % 5.399,83 EUR 1/2015 22.07.2015 10 % 5.589,41 EUR 2/2015 21.10.2015 10 % 5.336,23 EUR 3/2015 23.01.2016 25 % 13.565,39 EUR 4/2015 23.04.2016 25 % 14.369,58 EUR Summe 49.163,95 EUR Die Kürzungen wurden jeweils auch in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesen. Der Kläger legte gegen die Honorarkürzungen jeweils Widerspruch ein. Der Kläger legte ebenfalls Widerspruch ein gegen die Abrechnungsbescheide. Über die Widersprüche gegen die Abrechnungsbescheide wurde bislang nicht entschieden. Soweit eine Begründung seiner Widersprüche gegen die Honorarkürzungen erfolgte, wies der Kläger darauf hin, Fortbildungspunkte in ausreichendem Umfang erworben zu haben. Dies sei der Beklagten auch bekannt. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Honorarkürzungen mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2016 zurück, wobei der Bescheid vom 23.01.2016 versehentlich mit dem Datum 06.01.2016 bezeichnet wurde. Die Widersprüche seien zulässig, jedoch unbegründet. Der Fortbildungsnachweis sei durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer zu führen. Auch habe das Punktekonto des Klägers nicht ausreichend anrechenbare Punkte aufgewiesen. Der Kläger hat am 26.08.2016 Klage gegen die Honorarkürzungsbescheide erhoben. Er meint, der Hinweis auf das Punktekonto bei der ÄKWL genüge als Fortbildungsnachweis. Darüber hinaus gelte das Fortbildungszertifikat vom 04.04.2011 bis zum 03.04.2016. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 24.01.2015, 23.04.2015, 22.07.2015, 21.10.2015, 06.01.2016 und 23.04.2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend meint sie, dass ein anderer Fortbildungsnachweis als ein Fortbildungszertifikat nur dann anerkannt werden könne, wenn die jeweilige Kammer kein Fortbildungszertifikat ausstelle. Es sei nicht in das Belieben des Arztes gestellt, wie er den Fortbildungsnachweis führen wolle. Das Punktekonto sei schon deshalb kein geeigneter Nachweis, weil es lediglich eine unverbindliche und möglicherweise unvollständige Auflistung besuchter Fortbildungsveranstaltungen darstelle. Eine Addition der Punkte finde ebenso wenig statt wie eine Schlüssigkeitsprüfung. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte handelt. Die Kammer versteht die Klage bei der gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung dahingehend, dass sie, soweit sie das Quartal 3/2015 betrifft, sich nicht gegen einen Bescheid vom 06.01.2016 richtet, sondern gegen den Bescheid vom 23.01.2016. Bei der abweichenden Datumsangabe im Klageantrag handelt es sich – wie auch bei der insoweit fehlerhaften Tenorierung durch die Kammer – um einen offensichtlichen Schreibfehler, der auf die unzutreffende Datumsangabe im Widerspruchsbescheid zurückgeht. Die so verstandene Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG statthaft. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Quartale 3/2014 und 4/2014 betrifft. Durch die Bescheide vom 24.01.2015 und 23.04.2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016, ist der Kläger nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in § 95d Abs. 3 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V). Die formellen und materiellen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Bescheide vom 24.01.2015 und 23.04.2015 sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V für die Honorarkürzung zuständig. Der Hinweis auf drohende Honorarkürzungen spätestens drei Monate vor Ende des Nachweiszeitraums, der nach § 4 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 95d Abs. 6 SGB V erlassenen „Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“ (KBV-Regelung) erforderlich ist, ist – wiederholt – erfolgt. Einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) bedurfte es nicht, weil die Bescheide nicht in eine bereits vor ihrem Erlass bestehende Rechtsposition des Klägers eingreifen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09.12.2004, B 6 KA 44/03 R, juris, Rn. 36). Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, wenn der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis für den Fünfjahreszeitraum nicht oder nicht vollständig erbringt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist Vertragsarzt gewesen. Er hat für den Fünfjahreszeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 zunächst keinen Fortbildungsnachweis vorgelegt. Dass er die Fortbildungspflicht erfüllt hat, genügt allein nicht (BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 6 KA 19/14 R, juris, Rn. 21; Landessozialgericht NRW, Urteil vom 12.11.2014, L 11 KA 106/12, juris, Rn. 23). Der Hinweis auf das Punktekonto bei der ÄKWL genügt nicht als Nachweis der erfüllten Fortbildungspflicht. Es ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V Aufgabe des Vertragsarztes, den Nachweis gegenüber der Beklagten zu führen. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, sich Informationen darüber, ob der Arzt seiner Fortbildungspflicht genügt hat, selbst zu verschaffen. Das Fortbildungszertifikat vom 04.04.2011 stellt ebenfalls keinen ausreichenden Fortbildungsnachweis für den streitgegenständlichen Nachweiszeitraum dar. Der Kläger hat dieses vorgelegt, um die Erfüllung der Fortbildungspflicht für den vorangegangenen Nachweiszeitraum nachzuweisen. Damit ist das Zertifikat als Nachweis nach § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V verbraucht, unabhängig von seiner Geltungsdauer für sonstige Zwecke. Ansonsten würde der Vertragsarzt, der verspätet ein Fortbildungszertifikat beantragt, in der Weise privilegiert, dass ein Fortbildungszertifikat für zwei Nachweiszeiträume genügen würde. Die Fortbildungspflicht würde weitgehend ausgehöhlt. Denn die für einen Fünfjahreszeitraum vorgesehene Fortbildung müsste nur noch in einem Zehnjahreszeitraum absolviert werden. Auf Rechtsfolgenseite steht eine gebundene Entscheidung. Der Beklagten kommt kein Ermessen zu. Zutreffend hat die Beklagte das Honorar des Klägers für die Quartale 3/2014 und 4/2014 um jeweils 10 % gekürzt. Dass der Kläger im Quartal 4/2014 einen Ausdruck seines Punktekontos vorgelegt hat, führt nicht zum Entfall der Honorarkürzung für dieses Quartal. Denn die Honorarkürzung endet gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V erst mit Ablauf desjenigen Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Soweit sie die Quartale 1/2015 bis 4/2015 betrifft, ist die Klage begründet. Durch die Bescheide vom 22.07.2015, 21.10.2015, 23.01.2016 und 23.04.2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016, ist der Kläger beschwert. Die genannten Bescheide sind rechtswidrig. Ihr Erlass erfordert wegen des Vorbehalts des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und § 31 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I), der auch im Vertragsarztrecht anwendbar ist (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 96. Ergänzungslieferung September 2017, Band 1, § 31 SGB I Rn. 6), eine Ermächtigungsgrundlage. Eine Ermächtigungsgrundlage für die genannten Bescheide ist nicht vorhanden. Insbesondere können sie nicht auf § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V gestützt werden. Die materiellen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Vor Beginn der Quartale 1/2015 bis 4/2015 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht erfüllt und hierüber gegenüber der Beklagten einen Nachweis erbracht. Der Kläger hat seine Fortbildungspflicht erfüllt. Denn gemäß § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Der Umfang der Fortbildungspflicht wird durch § 1 Abs. 3 KBV-Regelung dahingehend konkretisiert, dass innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen sind. Der Kläger hat sich im streitgegenständlichen Nachweiszeitraum im Umfang von 256 Fortbildungspunkten fortgebildet. Dass ihm gleichwohl zunächst kein neues Fortbildungszertifikat ausgestellt werden konnte, weil die vor April 2011 erworbenen 127 Fortbildungspunkte aus dem streitgegenständlichen Nachweiszeitraums mit Beantragung des Fortbildungszertifikats vom 04.04.2011 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Fortbildungsordnung der ÄKWL (FBO-ÄKWL) ihre Anrechenbarkeit verloren haben, ist unerheblich. Zwar steht es der ÄKWL im Rahmen ihrer Satzungsautonomie frei, eine entsprechende Regelung zu treffen. Für Zwecke des Vertragsarztrechts kommt es jedoch allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 1 Abs. 3 KBV-Regelung erfüllt sind. Eine Regelung, wonach einzelne Fortbildungspunkte ihre Anrechenbarkeit verlieren, existiert im Vertragsarztrecht nicht. Etwas anderes gilt lediglich bei Nachholung von Fortbildungen nach § 95d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 SGB V, worum es vorliegend nicht geht. Schließlich enthalten die vertragsarztrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich eines möglichen Entfalls der Anrechenbarkeit keine Bezugnahme auf die Fortbildungsordnungen der einzelnen Berufskammern. Der Kläger hat die Erfüllung der Fortbildungspflicht auch vor Beginn der Quartale 1/2015 bis 4/2015 gegenüber der Beklagten nachgewiesen. Der erforderliche Nachweis ist mit Vorlage des Ausdrucks des Punktekontos am 03.11.2014 erfolgt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Fortbildungsnachweis gemäß § 2 Abs. 1 KBV-Regelung grundsätzlich durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer zu führen ist. Das Punktekonto stellt kein Fortbildungszertifikat dar. Jedoch kann die Kassenärztliche Vereinigung gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 1 Abs. 1 KBV-Regelung in begründeten Ausnahmefällen, wenn der Fortbildungsnachweis durch ein Fortbildungszertifikat nicht erbracht werden kann, dem Vertragsarzt gestatten, den Fortbildungsnachweis durch Einzelnachweise zu erbringen, welche in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Bewertungsmaßstäben für die Erteilung eines Fortbildungszertifikats durch die zuständige Berufskammer entsprechen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist dem Kläger nicht möglich gewesen, ein neues Fortbildungszertifikat vorzulegen. Dies stellt auch einen begründeten Ausnahmefall dar, weil der Grund für die unterbliebene Ausstellung des Fortbildungszertifikats nicht fehlende Erfüllung der Fortbildungspflicht ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Vorlage anderer Nachweise nicht lediglich dann vorgesehen, wenn die zuständige Berufskammer kein Fortbildungszertifikat ausstellt. Ansonsten wäre § 3 Abs. 4 KBV-Regelung im Hinblick auf § 3 Abs. 1 KBV-Regelung überflüssig. Der vorgelegte Nachweis ist von den Anforderungen an die Fortbildung her auch einem Fortbildungszertifikat vergleichbar. Die Kammer geht nicht davon aus, dass Fortbildungen in das Punktekonto aufgenommen werden, die nicht den für die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats aufgestellten Anforderungen genügen. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Eine Addition der Fortbildungspunkte ist nicht erforderlich, was sich schon aus dem Wort „Einzelnachweise“ in § 3 Abs. 1 KBV-Regelung ergibt. Falls das Punktekonto unvollständig sein sollte, geht dies allein zu Lasten des Vertragsarztes, spielt aber keine Rolle, wenn sich für den Nachweiszeitraum – wie hier – ein Punktestand von mindestens 250 Fortbildungspunkten ergibt. Warum eine Schlüssigkeitsprüfung vor Aufnahme der Punkte in das Punktekonto nicht erfolgt sein soll, erschließt sich nicht. Der Speicherung von Punkten im Fortbildungskonto ist nach §§ 6 ff. FBO-ÄKWL zwingend eine Bewertung und Anerkennung der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme vorausgegangen. Dass das Punktekonto zunächst unverbindlich ist, ist zutreffend. Es bildet lediglich die Grundlage für die spätere Erteilung des Fortbildungszertifikats. Anhaltspunkte dafür, dass die zum Kläger gespeicherten Angaben unrichtig sind, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für den Fall, dass die Beklagte Ermessen haben sollte hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen die Nachweisführung durch einen anderen Nachweis als ein Fortbildungszertifikat gestattet wird, ist ihr Ermessen vorliegend jedenfalls in der Weise auf Null reduziert, dass der vorgelegte Ausdruck des Punktekontos genügt. Denn einem Arzt, der seine vertragsarztrechtliche Fortbildungspflicht erfüllt, muss es ermöglicht werden, hierüber in solcher Weise einen Nachweis zu führen, dass eine Honorarkürzung unterbleibt. Ansonsten wären die Vorschriften über die Honorarkürzung unverhältnismäßig. Damit ist zwar nicht gesagt, dass ein einfacher Ausdruck des Punktekontos zur Nachweisführung immer dann genügen muss, wenn die Fortbildungspflicht erfüllt ist, dies aber nicht durch ein Fortbildungszertifikat belegt werden kann. Denkbar ist zum Beispiel die Anforderung eines Bestätigungsvermerks der Ärztekammer, wonach der Ausdruck des Fortbildungskontos mit dem gespeicherten Inhalt übereinstimmt. Will die Beklagte solche weitergehenden Anforderungen an den Nachweis stellen, hat sie den Arzt wegen der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf diesen aber unverzüglich über die von ihr aufgestellten Anforderungen zu informieren. Ansonsten muss sie wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2006, B 6 KA 12/05 R, juris, Rn. 21; Urteil vom 14.12.2005, B 6 KA 17/05 R, juris, Rn. 20), den vorgelegten Nachweis genügen lassen. So liegt der Fall hier. Die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und folgt der Entscheidung in der Sache.