Urteil
S 57 AL 91/18
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2019:0528.S57AL91.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 57 AL 91/18 Zugestellt am Deuter Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte hat die 57. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 28.05.2019 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Bohlken, sowie die ehrenamtliche Richterin Fleischhauer und den ehrenamtlichen Richter Rossen für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld. Bei dem im Februar 1957 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 (GdB 50) anerkannt. Seit Oktober 1981 war er als Regionaldirektor bei der A beschäftigt. Im Jahr 2012 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung, und zwar nach dem sogenannte „Blockmodell“, wonach die Arbeitszeit unter Zahlung eines geminderten Arbeitsentgeltes ab dem 01.03.2015 bis zum 28.02.2018 0 Stunden wöchentlich betrug. Zum 28.02.2018 endete das Arbeitsverhältnis. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 15.12.2017 betrug das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Klägers im März 2017 3469,87 Euro und ab April 2017 bis Februar 2018 3508,33 Euro. Ohne die Berücksichtigung der Minderung aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung wäre ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 6350,00 Euro bis Dezember 2017 und i. H. v. 6440,00 Euro für Januar und Februar 2018 zu zahlen gewesen. Zum 01.03.2018 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 28.12.2017 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2018 für die Dauer von 720 Kalendertagen i. H. v. täglich 43,07 Euro. Sie legte bei ihrer Berechnung unter Berücksichtigung des von dem Kläger zuletzt tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes ein Bemessungsentgelt i. H. v. 115,24 Euro zugrunde. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, die Beklagte habe das tägliche Bemessungsentgelt unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (AltTzG) unrichtig ermittelt. Es sei das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen gewesen, das er ohne die Minderung aufgrund der Altersteilzeitvereibarung zu beanspruchen gehabt hätte. Zwar habe er aufgrund seiner Schwerbehinderung bereits zum 01.03.2018 eine Altersrente – mit erheblichen Abschlägen – beziehen können. § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTzG komme jedoch nicht zur Anwendung, da diese Vorschrift sich nicht auf (wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) geminderte Renten beziehe. Einer solchen Auslegung der Vorschrift stünden im Übrigen § 1 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i. V. m. § 33 c Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) und das zum 01.01.2018 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz entgegen. Dies folge daraus, dass er nur aufgrund seiner Schwerbehinderung zum 01.03.2018 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könne. Wäre die Schwerbehinderung nicht gegeben, wäre ein Bezug von Altersrente frühestens zum 01.03.2020 möglich. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTzG auf seinen Sachverhalt wäre er allein wegen seiner Schwerbehinderung schlechter gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Begünstigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTzG, wonach bei einem Arbeitnehmer nach Altersteilzeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist, als hätte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert, greife im Falle des Klägers nicht ein. Der Kläger habe ab dem 01.03.2017 Anspruch auf eine Rente wegen Alters gehabt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Begünstigung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Altersteilzeitgesetz ende. Es sei unbeachtlich, welche Rente wegen Alters beansprucht werden könne und ob ein Anspruch auf eine ungeminderte Rente oder auf eine Rente mit Abschlag bestehe. Hierin sei auch keine Diskriminierung oder Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Behinderung zu sehen, denn nach dem Altersteilzeitgesetz sei grundsätzlich vorgesehen, dass Arbeitnehmer nach planmäßigem Ende des Altersteilzeitverhältnisses nahtlos in die Altersrente übergehen und somit gar kein Arbeitslosengeld in Anspruch müssen. Am 31.01.2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 28.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 26.10.2018 hat der Kläger angegeben, das Ende der Altersteilzeitvereinbarung zum 28.02.2018 sei seinerzeit von der Arbeitgeberin vorgegeben worden. Er selbst habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was ab März 2018 sein werde, da er zur damaligen Zeit gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26.10.2018 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Beklagte hat das dem Kläger zu gewährende Arbeitslosengeld in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berechnet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus §§ 149 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Nach § 149 Nr. 2 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt). Das Leistungsentgelt ist gemäß § 153 SGB III das um pauschalierte Abzüge geminderte Bemessungsentgelt. Bei dem Bemessungsentgelt handelt es sich gemäß § 151 SGB III um das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Im Falle des Klägers ist als Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 SGB III der Zeitraum vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 (= Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung) zugrunde zu legen. Der Kläger hatte im März 2017 ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 3469,87 Euro und ab April 2017 ein durchschnittliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 3508,33 Euro erzielt. Diese Arbeitsentgelte hat die Beklagte richtigerweise ihrer Berechnung zugrunde gelegt: Ein anderes Bemessungsentgelt ist nicht nach der Vorschrift des § 10 Altersteilzeitgesetz zugrunde zu legen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTzG erhöht sich das Bemessungsentgelt bis zu dem Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht vermindert hätte. Hiernach wäre bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes von einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 6350,00 bzw. 6440,00 Euro auszugehen. § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTzG regelt jedoch, dass von dem Tag an, an dem der Arbeitnehmer erstmals eine „Rente wegen Alters“ in Anspruch nehmen kann, das Bemessungsentgelt ohne die Erhöhung nach Satz 1 maßgebend ist. Mangels anderweitiger Bestimmungen oder Definitionen im Altersteilzeitgesetz können als „Renten wegen Alters“ allein die in § 33 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) aufgeführten „Renten wegen Alters“ gemeint sein und damit auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI. Nach §§ 236 a Abs. 2 SGB VI hatte der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente mit 60 Jahren und 11 Monaten erfüllt, mithin wäre eine Rentenbeginn gem. § 99 Abs. 1 SGB VI zum 01.02.2018 möglich gewesen. Das Bundessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 15.12.2005, Az. B 7a AL 30/05 R, veröffentlicht in juris, ausgeführt, dass altersrentenberechtigt ein Arbeitsloser auch dann ist, wenn er nur eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen erhalten könne. In der Gesetzesbegründung zum AltTzG wird ausdrücklich betont, die Regelung betreffe auch Altersrenten, die nur unter Inkaufnahme eines Abschlags vorzeitig in Anspruch genommen werden können (Bundestagsdrucksache 13/4877 Seite 29 f. zu § 10 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz). Dies deckt sich damit, dass das Gesetz die Formulierung „erstmals beansprucht werden kann“ gewählt und auf eine Ausnahmeregelung für Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, verzichtet hat, die in anderen Vorschriften ausdrücklich aufgenommen ist (beispielsweise § 428 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Auch wenn die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vor Inkrafttreten des von dem Kläger angeführten Bundesteilhabegesetz zum 01.01.2018 ergangen ist, vermag die Kammer dennoch eine Diskriminierung des Klägers durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTzG nicht zu erkennen, insbesondere keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 33 c SGB I. Nach § 33 c Satz 1 SGB I darf niemand bei der Inanspruchnahme sozialer Rechteaus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung in diesem Sinne liegt zur Überzeugung der Kammer nur vor, wenn der Benachteiligende bzw. die benachteiligende Vorschrift von einem der Merkmale – hier der Behinderung – motiviert ist oder hieran anknüpft (so auch Weselski in: jurisPK-SGB I, 3. Auflage, § 33 c Rn. 19). Dies ist bei § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTzG unzweifelhaft nicht der Fall: Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die Vorschrift an jeden möglichen Altersrentenanspruch anknüpft – und nur daran – unabhängig von dessen gesetzlicher Grundlage. Erfasst werden demnach nicht etwa nur Altersrenten für schwerbehinderte Menschen, sondern beispielsweise auch Altersrenten für Frauen oder besonders langjährig Versicherte. Anknüpfungspunkt von § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTzG ist allein, dass ein Anspruch auf Altersrente – sei er nun gemindert oder nicht – besteht und dieser anderweitige Sozialleistungsanspruch statt des Arbeitslosengeldes geltend gemacht werden könnte. Die Begründung für den jeweiligen Altersrentenanspruch ist dabei ohne Bedeutung. Diese Auslegung entspricht im Übrigen der unbestreitbaren Intention der Regelungen des AltTzG. Diese ist nämlich gerade, dass nach der Altersteilzeit nicht etwa Arbeitslosengeld, sondern vielmehr Altersrente bezogen wird. Nach § 1 Abs. 1 AltTzG soll ausdrücklich durch die Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern ein „gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente“ ermöglicht werden. Es wird mithin weder an eine „Behinderung“ angeknüpft, noch ist auch nur im Entferntesten eine entsprechende Motivation/ Intention erkennbar. Dem Kläger wäre es grundsätzlich möglich gewesen, seine Altersteilzeitvereinbarung mit einem anderen Inhalt, insbesondere mit einem anderen Beendigungszeitpunkt abzuschließen. Das vereinbarte Ende zum 28.02.2017 und damit zum Ende des Monats, in dem er das 61. Lebensjahr vollendet, spricht im Übrigen zur Überzeugung der Kammer dafür, dass hier durchaus seinerzeit der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Bezug genommen geworden war. Auch im Weiteren sind Berechnungsfehler der Beklagten hinsichtlich der Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Bohlken Richterin am Sozialgericht