Urteil
S 52 KA 140/14
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2019:0703.S52KA140.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Sozialgericht Dortmund Az.: S 52 KA 140/14 Verkündet am 03.07.2019 Köhler Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte hat die 52. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2019 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Dr. Tonner sowie die ehrenamtliche Richterin Laßlop-Diedrich und die ehrenamtliche Richterin Dr. Martin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers vom ärztlichen Notfalldienst. Der im K 0000 geborene Kläger schied im Jahr 1998 aufgrund der damals geltenden Altersgrenze aus der vertragsärztlichen Versorgung aus. Nach Abschaffung der zulassungsrechtlichen Altersgrenze nahm der Kläger ab Dezember 2009 erneut als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil und übernahm im Rahmen dessen regelmäßig ärztliche Notfalldienste. Im Januar 2013 meldeten mehrere im ärztlichen Notfalldienst der Bezirksstelle E tätige Medizinische Fachangestellte der Beklagten ihrer Ansicht nach besorgniserregende Vorfälle, die sich während der vom Kläger übernommenen Notfalldienste ereignet hätten. So habe der Kläger bei Untersuchungen selbst kaum noch stehen können und habe sich abstützen müssen. Der Kläger höre schlecht und habe an sich gebotene Untersuchungen bei Patienten unterlassen, aber dennoch Antibiotika verordnet. Er habe sich verweigert, ein Rezept für die „Pille danach“ auszustellen und habe zumindest in einem Fall ein nicht der Diagnose entsprechendes Medikament verschrieben. Es folgten daraufhin Aufklärungsgespräche und ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Bezirksstellenleiter E mit der Folge, dass dieser im März 2013 beim Vorstand der Beklagten den Ausschluss des Klägers vom ärztlichen Notfalldienst beantragte. Im Rahmen der Ermittlungen wurde zur Aufklärung auch der notärztliche Fahrdienst der K-Unfallhilfe befragt, welcher dem Bezirksstellenleiter gegenüber ebenfalls eine aus seiner Sicht vorliegende Überforderung des Klägers in fachlicher sowie körperlicher Hinsicht mitteilte. Da der erste Antrag ohne Reaktion blieb, beantragte der Bezirksstellenleiter im September 2013 erneut den Ausschluss des Klägers vom ärztlichen Notdienst. Mit Bescheid vom 02.10.2013 kam die Beklagte dem Antrag des Bezirksstellenleiters nach und untersagte dem Kläger die weitere Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst aufgrund fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit. Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Ausschlussgründe seien unzutreffend. Die Behauptungen der Arzthelferinnen seien unwahr. Es handele sich um eine Verschwörung gegen seine Person, die eine Diskriminierung aus Altersgründen darstelle. Am 11.12.2013 stellt der Kläger beim Sozialgericht (SG) Dortmund einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs, welchem zunächst stattgegeben wurde. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hob jedoch diese erstinstanzliche Entscheidung des SG Dortmund mit Beschluss vom 19.05.2014 auf mit der Begründung, der angefochtene Bescheid sei nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig und der angeordnete Sofortvollzug entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Mit der am 17.11.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und verweist in seiner Klagebegründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Den Vorwurf der einmaligen Falschverordnung erkenne er an. Es sei dem Patienten kein Schaden entstanden, da der Arzthelferin der Irrtum bei der Medikamentenverordnung rechtzeitig aufgefallen sei. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger mitgeteilt, dass sich sein Anliegen nicht mehr auf eine weitere Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst, sondern ausschließlich nur noch auf eine Wiederherstellung seiner ärztlichen Ehre sowie der eventuellen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten stütze. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 02.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage mit Verweis auf das Verwaltungsverfahren entgegen. Den Widerspruch des Klägers wies sie im laufenden Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 zurück. Die Ungeeignetheit des Klägers zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ergebe sich aus den Schilderungen der Medizinischen Fachangestellten, die der Kläger nicht habe widerlegen können. Körperliche Einschränkungen seien vom Kläger auch nicht bestritten worden. Der Kläger habe keine Kooperationsbereitschaft gezeigt, wie etwa durch Vorlage eines geforderten Gesundheitsgutachtens. Zur Sicherung einer qualifizierten Notfalldienstbehandlung und des Patientenwohles sei nur der Ausschluss des Klägers vom Notfalldienst in Betracht gekommen. Eine mildere Maßnahme, wie etwa ein befristeter Ausschluss, sei aufgrund der perspektivisch nicht zu erwartenden Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Klägers nicht möglich gewesen. Gerichtlich beabsichtigte Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers haben nicht durchgeführt werden können, da der Kläger die Entbindung seiner Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht abgelehnt hat. Der Vorlage des ärztlichen Gutachtens, welches im Verwaltungsverfahren bzgl. der Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung erstellt wurde, hat der Kläger ebenfalls widersprochen. Der Kläger hat lediglich eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Neurologen Dr. N vom 29.05.2014 eingereicht. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das hinsichtlich der Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung parallel beim SG Detmold geführte Klageverfahren hingewiesen, in welchem der Kläger im Rahmen einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens auf seine vertragsärztliche Zulassung zum 01.04.2018 verzichtet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Als statthafte Klageart kommt vorliegend die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Ursprünglich hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 begehrt. Dieser Verwaltungsakt des Ausschlusses des Klägers vom ärztlichen Notfalldienst könnte sich im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 3 SGG dadurch in sonstiger Weise erledigt haben, dass der Kläger im laufenden Klageverfahren mitgeteilt hat, nicht mehr am ärztlichen Notfalldienst teilnehmen zu wollen. Weitere wesentliche Voraussetzung einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Dies könnte vorliegend in der Präjudizwirkung für ein nachfolgendes Verfahren zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen liegen. Die Geltendmachung von Einnahmeverlusten aufgrund des Ausschlusses von der Teilnahme am Notfalldienst kann ein Feststellungsinteresse begründen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.07.2015 – Az.: L 11 KA 7/14). Auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers kann als berechtigtes Feststellungsinteresse angenommen werden. Inwiefern die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend erfüllt sind, kann aus Sicht der Kammer offenbleiben, da die Klage in jedem Fall unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 ist formell und materiell rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (GNO) entscheidet der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) über den Ausschluss auf Antrag des Bezirksstellenleiters. Dieser besteht nach § 10 Abs. 1 S. 1 der Satzung der KVWL aus drei Vorstandsmitgliedern. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.10.2013 könnten darin bestehen, dass dieser seinem Wortlaut zufolge unter Mitwirkung von nur zwei Vorstandsmitgliedern erlassen wurde. Dieser Fehler beim Erlass des Verwaltungsaktes führt nicht zur Nichtigkeit gem. § 40 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die erlassende Behörde trotz fehlender Mitwirkung des dritten Vorstandsmitgliedes zu erkennen ist. Es handelt sich auch nicht um einen offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehler, welcher zu einer Nichtigkeit des Bescheides nach § 40 Abs. 1 SGB X führt. Schwerwiegend ist ein Fehler dann, wenn er derart im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit und in ihm enthaltenen Rechtswirkungen hätte. Hinsichtlich der Offensichtlichkeit des Fehlers kommt es darauf an, dass jeder Verständige und Urteilsfähige den Fehler ohne besondere Sachkenntnis oder Heranziehung von Aufklärungsmitteln erkennen konnte (vgl. Roos , in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 40 Rn. 7 u. 9). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist vorliegend von einer Heilung des Formfehlers durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 unter Mitwirkung aller drei Vorstandsmitglieder der KVWL auszugehen. Auch wenn die vorliegende Fallkonstellation nicht ausdrücklich im Katalog der Heilungsmöglichkeiten in § 41 Abs. 1 SGB X aufgezählt wird, so ergibt sich vorliegend die Möglichkeit der Heilung des Fehlers aus dem Prozessrecht (vgl. Schneider/Danwitz , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 41 Rn. 44). Gem. § 95 SGG ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Letzterer ist vorliegend ohne Formfehler unter Mitwirkung aller drei Vorstandsmitlglieder erlassen worden und bestätigt in der Sache die Entscheidung des Bescheides vom 02.10.2013. Demnach ist von einer formellen Rechtmäßigkeit auszugehen. Der Bescheid vom 02.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 ist zudem auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 12 Abs. 1 GNO. Danach kann ein Arzt vom Notfalldienst ausgeschlossen werden, wenn er für eine qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes ungeeignet ist. Nach § 12 Abs. 2 GNO ist zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst insbesondere ungeeignet, wer fachlich und/oder persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes bietet. Dem Wortlaut zufolge handelt es sich bei der Entscheidung über den Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst um eine Ermessensentscheidung. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen darf das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Dies hat zur Konsequenz, dass lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensfehler vorliegt und ob der Betroffene durch diesen beschwert ist (vgl. Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rn. 28). Ein Ermessensfehler liegt vor im Fall eines Ermessensnichtgebrauchs, einer Ermessensunterschreitung, einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensfehlgebrauchs. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend keine Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auf eine Vielzahl von aktenkundigen Beschwerden der Medizinischen Fachangestellten der Notfallpraxis, die an unterschiedlichen Tagen mit dem Kläger zusammengearbeitet haben, sowie auf Stellungnahmen von Fahrern der K Unfallhilfe. Aufgrund der beschriebenen physischen Einschränkungen und fachlichen Defizite ist die Beklagte zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger fachlich und/oder persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes bietet. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung hatte der Kläger die Gelegenheit, die Zeugenaussagen zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Klägers, in welcher er einen fachlichen Vorwurf der falschen Medikation anerkannte und die übrigen Vorwürfe als unwahre Behauptungen zurückwies, hat die Beklagte in ihre Entscheidung einbezogen, diese jedoch nicht als entkräftend bewertet. Weitere Aufklärungsversuche, wie eine Begutachtung der körperlichen Verfassung des Klägers, scheiterten an der Verweigerung der Mitwirkung durch den Kläger. In ihrer Entscheidung beruft sich die Beklagte ferner auf ihren Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung und die damit verbundene Sicherung des Patientenwohls und stellt diese den Interessen des Klägers, insbesondere dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) gegenüber. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die Beklagte zudem eine zeitliche Befristung des Ausschlusses zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst als mildere Maßnahme in Erwägung gezogen, jedoch mit entsprechender Begründung verneint. Auch im Gerichtsverfahren hat der Kläger eine Entbindung seiner Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht abgelehnt. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Ärztliche Bescheinigung durch Herrn Dr. N ist allgemein formuliert und trifft keine Aussage über die Qualifikation zur Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte alle wesentlichen vorgetragenen Gesichtspunkte in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt und hinreichend gewürdigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).