OffeneUrteileSuche
Urteil

S 34 BA 103/18

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2019:0820.S34BA103.18.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 245,50 € erhebt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Streitwert wird auf 441,92 € festgestellt.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 245,50 € erhebt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Streitwert wird auf 441,92 € festgestellt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Sozialgericht Dortmund Az.: S 34 BA 103/18 Verkündet am 20.08.2019 Vastag Regierungsamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagte 1) Beigeladene 2) Beigeladene 3) Beigeladene 4) Beigeladene hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender Richter Schorn, sowie den ehrenamtlichen Richter Fischer und den ehrenamtlichen Richter Schmelter für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 245,50 € erhebt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Streitwert wird auf 441,92 € festgestellt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen. Bei der klagenden hausärztlichen Gemeinschaftspraxis führte die Beklagte am 25.09.2017 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 durch. An der Schlussbesprechung an diesem Tage nahmen für die Klägerin der Ehemann der Fachärztin für Allgemeinmedizin A, B und Frau C sowie für die Beklagte Herr M teil. Mit Bescheid vom 30.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 erhob die Beklagte eine Nachforderung von 913,71 Euro inclusive Säumniszuschlägen von 245,50 Euro. Hinsichtlich des im Klageverfahren streitgegenständlichen Teils der Forderung führte die Beklagte aus, die für die Beigeladene zu 1) getroffenen Feststellungen entsprächen den von der Einzugsstelle übermittelten Daten und den von der Klägerin zur Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen. Im Widerspruchsverfahren behauptete Korrekturen lägen nicht vor. Diese würden von der Einzugsstelle berücksichtigt. Die Beigeladene zu 1) habe im November 2013 eine Einmalzahlung erhalten, für die keine Beiträge entrichtet worden seien. Von November 2016 bis Dezember 2016 seien die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht nachgewiesen worden. Die Beigeladene zu 2) sei vom 01.04.2013 bis 31.10.2013 geringfügig entlohnt beschäftigt worden. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung seien nachgewiesen worden. Zugleich habe die Beigeladene zu 2) bei anderen Arbeitgebern eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und eine weitere, zeitlich früher begonnene geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Dieser Sachverhalt sei der Klägerin ausweislich Ziffer 8 des Arbeitsvertrages vom 01.04.2013 bekannt gewesen, weshalb grob fahrlässig die sich aus der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV ergebenden Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden seien. Die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung unterbleibe nur für die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung. Die Beitragsnachberechnung erfolge unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Pauschalbeiträge. Zur Begründung der am 06.08.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie sei nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Die Abschlussbesprechung entspreche nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an die Anhörung. Die Beitragsnachweise für die Beigeladene zu 1) seien nach der Betriebsprüfung im Dezember 2017 storniert und korrigiert worden. Es ergebe sich damit anstatt der Nachforderung von 127,24 Euro ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen zu 3) von 123,97 Euro. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sei zu berücksichtigen, dass bei Zusammenrechnung der beiden geringfügigen Entgelte keine Versicherungspflicht eintrete. Deshalb müssten beide geringfügigen Beschäftigungen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgenommen werden (Hinweis auf: KassKomm/Ziegelmeier SGB IV, Stand: 6/2019, § 8 Rn. 48). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 zu verurteilen, hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) anstatt einer Nachzahlung von 127,24 Euro einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen zu 3) in Höhe von 123,94 Euro festzustellen, hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) die Beitragsdifferenz von 69,18 Euro festzustellen und hinsichtlich beider Beigeladenen auf die Erhebung von Säumniszuschlägen zu verzichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Klageanträge. Die Beklagte nimmt zur Begründung ihres Antrages Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag der Klägerin, den Betriebsprüfer Lenze zeugenschaftlich zu vernehmen, abgelehnt. Herr M hat an der Verhandlung als Beklagtenvertreter teilgenommen. Der Bevollmächtigte der Klägerin, B, hat die damit bestehende Gelegenheit, seine im Schriftsatz vom 01.08.2019 angekündigten Fragen an D zu stellen, in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Da die Kammer diese Fragen nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, war eine förmliche Vernehmung von D als Zeuge nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Beklagte erhebt zu Unrecht von der Klägerin Säumniszuschläge. In den angefochtenen Bescheiden fehlen Ausführungen dazu, dass der Klägerin hinsichtlich des Entstehens der Beitragsnachforderung ein Verschuldensvorwurf im Sinne eines zumindest bedingten Vorsatzes gemacht werden könnte. Dies ist auch der Kammer nicht ersichtlich. Da aber nach der Rechtsprechung erkennenden Kammer, des Landessozialgerichts NRW und nunmehr auch des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.12.2018, Az.: B 12 R 15/18 R, NZS 2019, 465) Verschulden im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV wenigstens bedingten Vorsatz voraussetzt, kann vorliegend die Verhängung von Säumniszuschlägen keinen Bestand haben. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Beitragsnacherhebung für die Beigeladenen zu 1) und 2) ist die Entscheidung der Beklagten jedoch nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzustellen, dass die Schlussbesprechung vom 25.09.2017 den Anforderungen einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X genügt. Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich im Rahmen dieses Gespräches zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Übrigen ist dies auch im Widerspruchs- und Klageverfahren der Fall gewesen, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls als geheilt gilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe in ihrem Betriebsprüfungsbescheid versäumt, eine sich für die Beigeladene zu 1) aus nachträglich korrigierten Beitragsnachweisen gegenüber der Beigeladenen zu 3) ergebende Forderung der Klägerin zu berücksichtigen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Einzugsstelle (hier: die Beigeladene zu 3) nach Bestandskraft des Betriebsprüfungsbescheides etwaige überschüssige Zahlungen der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verrechnen oder zu erstatten habe. Dies betrifft aber nicht die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Betriebsprüfungsbescheides. Schließlich ist die Beitragsnacherhebung für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) nicht zu beanstanden. Das Entgelt für ihre geringfügige Beschäftigung bei der Klägerin war mit demjenigen aus ihrer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass auch die Beschäftigung bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig war. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Dies war im Falle der Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) bei der Klägerin der Fall. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind bei der Anwendung des Abs. 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Diese gesetzliche Vorgabe hat die Beklagte zutreffend angewandt. Sie hat die zeitlich zuerst bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommene geringfügige Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) unberücksichtigt gelassen und das Entgelt aus der zweiten geringfügigen Beschäftigung bei der Klägerin mit dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen (= nicht geringfügigen) Hauptbeschäftigung zusammengerechnet (Zu dieser Vorgehensweise: Schlegel/Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, Stand: Januar 2019, § 8 Rn. 65). Die Schutzregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV (Eintritt der Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe des Bescheides) greift vorliegend nicht, weil die Klägerin als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) es grob fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) aufzuklären. Dies hätte auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 01.04.2013 unter Ziffer 8 enthaltenen Informationen nahe gelegen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur vertreten werde, mehrere, in ihrer Gesamtheit geringfügige Beschäftigungen von der Zusammenrechnung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszunehmen, findet dies in der insoweit eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV keine Grundlage. Die Regelung spricht von der Ausnahme „einer“ geringfügigen Beschäftigung. Raum für eine erweiternde Auslegung der Norm auf mehrere geringfügige Beschäftigungen bleibt nicht, zumal bereits die geringfügige Beschäftigung die Ausnahme von der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht abhängiger Beschäftigungen gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV darstellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift ein grundsätzliches Zusammenrechnungsgebot zwischen entgeltgeringfügigen und nicht geringfügigen Beschäftigungen normiert (Schlegel/Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, Stand: Januar 2019, § 8 Rn. 62). Der Streitwert entspricht der streitigen Beitragsnachforderung nebst Säumniszuschlägen. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat und auch keine Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schorn