Urteil
S 44 R 716/18
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2019:1203.S44R716.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Erstattung infolge Hinzuverdienstes. Mit Rentenbescheid vom 27.10.2016 gewährte die Beklagte dem 1953 geborenen Kläger ab 01.09.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ausweislich einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Klägers, der Firma U GmbH & Co. KG, und dem Kläger vom 16.11.2016 wurden sich die Vertragsparteien darüber einig, dass aufgrund des Rentenbezuges des Klägers das nämliche Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2016 sein Ende finden werde. Dabei werde dem Kläger der ihm zustehende Resturlaub für 2015 und 2016 abgegolten. Ausweislich einer Abrechnung der Brutto-/Netto-Bezüge für November 2016 vom 22.11.2016 bezifferte der Arbeitgeber des Klägers die Abgeltung wegen des nämlichen Resturlaubs auf 5.600,00 € brutto bzw. 4.425,40 € netto. Mit Rentenbescheid vom 19.01.2017 verfügte die Beklagte, die Altersrente ende mit Ablauf des 31.10.2016. Mit weiterem Bescheid vom 13.03.2017 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 27.10.2016 für die Zeit vom 01.11.2016 bis 30.11.2016 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, um eine entsprechende Erstattung in Höhe von 1.096,33 € gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend zu machen. Im November 2016 habe der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Einmalzahlung in Höhe von 5.600,00 € erhalten, wodurch sämtliche Hinzuverdienstgrenzen im Sinne von § 34 SGB VI überschritten worden seien. Am 02.07.2017 erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, er habe seinerzeit auf das repressive Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers vor der Arbeitsgerichtsbarkeit, Berufungsrücknahme des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, Az. VI Sa 1368/15, einen Sieg erstritten und fühle sich nunmehr durch den streitbefangenen Bescheid von der Beklagten bestraft. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die auf den vorliegenden Fall übertragbaren, für den Kläger im Ergebnis ungünstigen Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 21/15 R. Diesem Urteil sei zu Rdnr. 47 im Wesentlichen zu entnehmen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch, obwohl er regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze, nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sei. Ende ein Arbeitsverhältnis vor oder zeitgleich mit dem Beginn einer Rente des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, so sei eine Urlaubsabgeltung – ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezuges – kein rentenschädlicher Hinzuverdienst. Hingegen habe das Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall erst nach Rentenbeginn sein Ende gefunden, sodass die nämliche Urlaubsabgeltung während des Rentenbezugs erfolgt sei und mithin einen rentenschädlichen Hinzuverdienst im Sinne von § 34 SGB VI darstelle. Am 29.03.2018 hat der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung seines Widerspruches Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Rentenbescheid vom 19.01.2017 sowie den Bescheid vom 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Beklagte hat die entsprechende Urlaubsabgeltung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Hinzuverdienst im Sinne von § 34 SGB VI erachtet, eine entsprechende Aufhebung im Sinne von § 48 SGB X verfügt und die hieraus folgende Überzahlung gegenüber dem Kläger gemäß § 50 SGB X geltend gemacht. Im Übrigen folgt die Kammer der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung ruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.