Urteil
S 28 AL 650/16
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:0127.S28AL650.16.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld für insgesamt 720 Tage. Der 1975 geborene, kinderlose Kläger arbeitete seit Januar 2000 bei J Lebensversicherung aG. Das Arbeitsverhältnis endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.06.2016, wobei der Kläger in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2016 bei voller Lohnzahlung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt war. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers erzielte er von Juli 2015 bis Juni 2016 (= 366 Arbeitstage) folgendes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: Juli und August 2015 monatlich jeweils 2.960,90 € September und Oktober 2015 monatlich jeweils 2.990,90 € November 2015 2.990,90 € zzgl. 2.987,- € Einmalzahlung Dezember 2015 bis April 2016 monatlich jeweils 2.990,90 € Mai 2016 2.990,90 € zzgl. 2.987,- € Einmalzahlung Juni 2016 2987,- € gesamt: 41.800,90 € Auf seine Arbeitslosmeldung und seinen Antrag bei der Beklagten vom 18.01.2016 bewilligte diese ihm mit Bescheid vom 13.07.2016 Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.07.2016 bis zum 22.06.2017 i.H.v. 42,32 € täglich, unter Berücksichtigung einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die mit Bescheid vom 12.07.2016 festgestellt wurde. Gegen den Bewilligungs- und den Sperrzeitbescheid erhob der Kläger am 15.07.2016 Widerspruch und trug hinsichtlich des Bewilligungsbescheides im Wesentlichen vor, dass die Bewilligung bis zum 30.06.2017 dauern müsse. Zudem sei die Berechnung des Tagessatzes nicht nachvollziehbar. Er komme auf 116,11 € als tägliches Bemessungsentgelt. Er beantragt sodann aufgrund der besonderen Härten, die er durch seinen ehemaligen Arbeitgeber erlitten habe, eine Verlängerung der Bewilligung auf 720 Tage. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bemessungsrahmen vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 dauere und sich für diese Zeit ein tägliches Bemessungsentgelt von 114,05 € errechne. Am 15.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt hinsichtlich der Bewilligungsentscheidung der Beklagten im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Bewilligungsbescheid aufgrund der Vielzahl der Mängel nichtig sei. Mit zwei Bescheiden vom 19.08.2016 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 ebenso wie den Sperrzeitbescheid wegen Arbeitsaufgabe aufgehoben. Mit einem dritten Bescheid vom 19.08.2016 bewilligte sie dem Kläger sodann Arbeitslosengeld i.H.v. nur noch 42,13 € täglich für die Zeit ab dem 01.07.2016 bis nunmehr 30.06.2017. Mit neuem Widerspruchsbescheid vom 22.08.2016 wies die Beklagte dann den Widerspruchsbescheid nach Erlass des Änderungsbescheides vom 19.08.2016 als unbegründet zurück und führt im Wesentlichen aus, dass der Bemessungsrahmen zwar vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 dauere, aber die Entgeltabrechnungszeiträume aus der unwiderruflichen Freistellung nicht zu berücksichtigen seien, so dass sich ein tägliches Bemessungsentgelt von nur 113,44 € errechne. Im Übrigen habe der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die Anspruchsdauer nur 360 Tage betrage. Der Kläger führt diesbezüglich im Klageverfahren im Wesentlichen weiter aus, dass die Nichteinbeziehung des Lohnes für die Monate Januar bis Juni 2016 rechtswidrig sei. Im Übrigen sei durch das Sozialgericht der Verstoß seines ehemaligen Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnhöhe, des Gesundheitsschutzes, etc. festzustellen. Aus diesen Härten ergebe sich für ihn eine längere Anspruchsdauer. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.11.2019 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 i.H.v. 42,36 € täglich bewilligt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung der ergangenen Bescheide zu verurteilen, ihm ein höheres Arbeitslosengeld für die Dauer von insgesamt 720 Tage zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch hat, als zuletzt mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand werden auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte den Rechtsstreit in dem Termin am 27.01.2020 verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist oder vertreten war. Er wurde in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen. Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 13.07.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 und des Änderungsbescheides vom 20.11.2019 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da ihm weder ein zu geringes Arbeitslosengeld noch für eine zu kurze Dauer bewilligt wurde. Der Kläger hat – wie von der Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 bewilligt – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld seit dem 01.07.2016 bis 30.06.2017 gem. §§ 137 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für 360 Tage i.H.v. 42,36 € täglich. Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld dem Grunde nach. Er war nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seit dem 01.07.2016 arbeitslos (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III) und hat sich am 18.01.2016 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III). Darüber hinaus erfüllt er auch die Anwartschaftszeit, denn er stand binnen der zweijährigen Rahmenfrist für mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 142 Abs. 1 SGB III), nämlich dem Arbeitsverhältnis bei der J Lebensversicherung aG. Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 42,36 € täglich, wie dies die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 bewilligt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches bestimmt sich nach den §§ 149 ff. SGB III. Nach § 149 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches. Es sind nur die Entgeltabrechnungszeiträume zugrunde zu legen, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen und abgerechnet waren. Teilabrechnungszeiträume sind nicht zu berücksichtigen, auch nicht, wenn sie in den Bemessungsrahmen hineinragen (BSG, Urteil vom 01.06.2006, Az. B 7a AL 86/05 R; Brand, SGB III-Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 150, Rn. 2b). Berücksichtigt werden dürfen auch nur vollständig abgerechnete Abrechnungszeiträume. Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so dass das Arbeitsentgelt ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.1988, Az. 7 RAr 38/87). Darüber hinaus sind auch die Entgeltabrechnungszeiträume mit einzubeziehen, die in die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung fallen (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2018, Az. B 11 AL 15/17 R). Im Fall des Klägers beginnt der einjährige Bemessungsrahmen am 30.06.2016 und endet zurückgerechnet am 01.07.2015. Nach diesen Maßgaben Der Bemessungszeitraum umfasst sodann alle vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ab dem 01.07.2015 bis einschließlich 30.06.2016. In dieser Zeit hat der Kläger an 366 Tagen ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 41.800,90 € erzielt, pro Tag also 114,21 € (41.800,90 € ÷ 366 Tage), was das tägliche Bemessungsentgelt darstellt. Hiervon sind die Sozialversicherungspauschale i.H.v. 23,98 € (21% des Bemessungsentgelts), die Lohnsteuer i.H.v. 18,61 € (bei Lohnsteuerklasse I) sowie der Solidaritätszuschlag i.H.v. 1,02 € (5,5% der Lohnsteuer) abzuziehen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das sich so errechnende Leistungsentgelt beträgt 70,60 €. Da der Kläger kinderlos ist, hat er einen Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz von 60 Prozent des Leistungsentgelts, so dass sich ein Arbeitslosengeldanspruch des Klägers i.H.v. 42,36 € täglich errechnet. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich geringere Beträge bewilligt hatte, war dies rechtswidrig und wurde von ihr mit dem letzten Änderungsbescheid vom 20.11.2019 schließlich korrigiert. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitslosengeldanspruches hat der Kläger keinen weitergehenden Anspruch als die bereits bewilligten 360 Tage, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage mangelt. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Nach der in § 147 Abs. 2 SGB III aufgeführten Tabelle beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten zwölf Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate. Dabei gilt gemäß § 339 Satz 2 SGB III, dass ein Monat 30 Kalendertagen entspricht, d.h. zwölf Monate entsprechen 360 Kalendertagen und 24 Monate entsprechen 720 Kalendertagen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, hat er keinen Anspruch auf 24 Monate, also 720 Tage, Arbeitslosengeld. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihm dargestellten besonderen Härte des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, gibt es dennoch keine Rechtsgrundlage, aus der sich ein verlängerter Arbeitslosengeldanspruch ergeben würde. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Sozialgerichts, Feststellungen zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu treffen, wie der Kläger sie begehrt. Klagegegner ist die Bundesagentur für Arbeit und nicht der ehemalige Arbeitgeber. Streitig kann daher nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den Regelungen in §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. Soweit die Beklagte zunächst ein zu geringes Arbeitslosengeld bewilligt hat, hatte der Kläger zwar mit der Klage Erfolg, jedoch ist dieser gegenüber den sonstigen Forderungen, insbesondere der längeren Anspruchsdauer von 720 Tagen marginal, so dass eine auch nur teilweise Kostentragung der Beklagten nicht billig erscheint. Die Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig, da der Beschwerdewert die Berufungssumme vom 750,- € übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).