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Beschluss

S 66 AS 4213/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:0309.S66AS4213.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Sozialgericht Dortmund Az.: S 66 AS 4213/19 Beschluss In dem Rechtsstreit F B, C Straße 13, X Klägerin gegen JobCenter Arbeit Hellweg Aktiv Kreis Beklagte hat die 66. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 09.03.2020 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Sickor, beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 73a, Rn. 7 ff., m.w.N.). Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt es auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife an (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, § 119, Rn. 5, m.w.N.; Leitherer, a.a.O., § 73a, Rn. 7d, m.w.N.; Reichold, in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, § 119, Rn. 4, m.w.N.). Das Klageverfahren bietet vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In dem – dem Prozesskostenhilfeverfahren zu Grunde liegenden – Klageverfahren wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2019. Mit diesen Bescheiden entzog der Beklagte der Klägerin ab dem 01.06.2019 die zuvor bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 66 SGB I, da die Klägerin eine Mitwirkung zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit mehrfach verweigert habe. Nach den im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten hat der Beklagte der Klägerin die Leistungen zu Recht entzogen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 19.07.2019, Az. S 66 AS 3239/19 ER verwiesen: Die vollständige Entziehung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II war rechtmäßig. Nach § 66 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kann der Leistungsträger demjenigen, der eine Sozialleistung erhält und seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Pflicht nicht nachgekommen ist. Der hier streitgegenständliche Bescheid erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1, 3 SGB I. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.03.2019 zu dem Termin zur ärztlichen Untersuchung am 09.04.2019 bei dem Gesundheitsamt Soest eingeladen und ihr damit eine angemessene Frist zur Nachholung der bisher nicht erfolgten Mitwirkungspflicht i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I gesetzt. Auch hat er die Antragstellerin schriftlich auf die Rechtsfolge der vollständigen Entziehung hingewiesen. Dieser Hinweis genügt den Anforderungen, die an ihn zu stellen sind. Insofern ist auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine weitere Anhörung erforderlich. § 66 Abs. 3 SGB I beinhaltet insofern eine spezielle Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche die §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3, 42 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verdrängt (vgl. Voelzke, in: juris-PK SGB I, § 66, Rn. 48). Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I nicht nachgekommen, da sie sich den ihr zumutbaren Untersuchungsmaßnahmen nicht unterzogen hat. Inhalt der in § 62 SGB I statuierten Mitwirkungspflicht ist die Obliegenheit zur Duldung der zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Untersuchungen. Diese Duldungsobliegenheit umfasst sowohl die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei dem von dem Leistungsträger ausgewählten Arzt als auch die Duldung der Vornahme der ärztlichen Maßnahmen sowie eine Mitwirkung an der Untersuchung. Die Antragstellerin ist zu der Untersuchung am 09.04.2019 nicht erschienen. Die Untersuchung war auch erforderlich im Sinne des § 62 SGB I. Erforderlich ist eine Untersuchung dann, wenn die Feststellung des Gesundheitszustandes oder der Funktionseinschränkung für die Anspruchsvoraussetzungen erheblich ist (Voelzke, in: juris-PK SGB I, § 62, Rn. 29). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die Erwerbsfähigkeit des Leistungsbeziehers. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Diese Untersuchungsmaßnahmen waren auch erforderlich, da sie für die Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin und damit für ihre Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II entscheidend waren. Für den Antragsgegner bestanden ernsthafte Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden könnte, die die Erwerbsfähigkeit ausschließen. So fanden Gespräche im Haus des Antragsgegners aufgrund einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Antragstellerin auf ihren Wunsch hin ausschließlich im Erdgeschoss statt, da die Antragstellerin sich nicht oder nur schwerlich in die oberen Räumlichkeiten begeben konnte. Zudem trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sie im Oktober 2017 einen Unfall gehabt habe und ihre Sachbearbeiterin über ihren „gesundheitlichen Zustand“ seit diesem Zeitpunkt informiert sei, weshalb Bedenken bezüglich der Erwerbsfähigkeit bestehen. Ein Verlangen des Leistungsträgers zur Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung liegt ebenfalls vor. Die Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 28.03.2019 zur Untersuchung am 09.04.2019 eingeladen. Die Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I war auch nicht nach § 65 SGB I ausgeschlossen. Die Teilnahme an einer Untersuchung zur Begutachtung der Erwerbsfähigkeit steht in einem angemessenen Verhältnis zu den fortlaufend in Anspruch genommenen Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ein wichtiger Grund, wegen dem die Mitwirkung der Antragstellerin nicht zugemutet werden konnte, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 SGB I liegen nicht vor. Die Mitwirkungspflicht entfällt nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nur dann, wenn im privaten, namentlich im familiären oder im subjektiven Bereich des Betroffenen begründete Umstände vorliegen, die einen wichtigen Grund darstellen (Voelzke, in: juris-PK, SGB I, § 65, Rn. 26). Das von der Antragstellerin genannte persönliche Empfinden, von dem Antragsgegner rechtsmissbräuchlich zu den Terminen geschickt zu werden, sowie der Verweis auf eine bereits am 12.02.2019 durchgeführte Untersuchung sind keine wichtigen Gründe im Sinne dieser Vorschrift. Eine rechtsmissbräuchliche Einladung zu der amtsärztlichen Begutachtung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Bei der erforderlichen Begutachtung handelt es sich nicht um eine erneute Begutachtung, sondern um eine erste ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Umfangs der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin. Die bisherigen Untersuchungen konnten nicht mit einem Gutachten abgeschlossen werden, da die Antragstellerin dies verhinderte. Die Untersuchung am 12.02.2019 konnte nicht mit einem Ergebnis, aufgrund dessen der Antragsgegner den Umfang der Erwerbsfähigkeit feststellen könnte, abgeschlossen werden. Bei den vorherigen Untersuchungen am 22.05.2018, 25.09.2018 und 23.10.2018 konnte ebenfalls kein Gutachten erstellt werden. Am 22.05.2018 hat die Antragstellerin den Termin zwar wahrgenommen, jedoch die Erklärung zur Übermittlung des Gutachtens nicht unterschreiben wollen, sodass keine Untersuchung durchgeführt wurde. Den Termin zur ärztlichen Begutachtung am 25.09.2018 nahm die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht wahr. Zum Termin am 23.10.2018 zur ärztlichen Begutachtung erschien die Antragstellerin ebenfalls nicht. Die Antragstellerin weigerte sich, die Mitteilung des Ergebnisses an den Antragsgegner zu gestatten, sodass der Amtsarzt von einer Untersuchung bzw. Bewertung absah. Es war dem Antragsgegner auch nicht nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I möglich, sich die die erforderlichen Kenntnisse mit einem geringeren Aufwand zu beschaffen. Die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin kann allein durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Die Antragstellerin weigert sich zudem, eine Schweigepflichtentbindungserklärung für ihren Hausarzt zu unterzeichnen, sodass der Antragsgegner auch keine Möglichkeit hat, auf andere Art an Informationen über die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin zu kommen. Durch die fehlende Mitwirkung der Antragstellerin ist dem Antragsgegner die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert worden. Der Antragsgegner hat auch das ihm zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Insbesondere in Fällen, in denen keine andere Ermittlungsmöglichkeiten gegeben sind, kann hinsichtlich der Entscheidung auf Versagung der Leistungen eine Ermessensreduzierung auf null eintreten (vgl. Voelzke, in: juris-PK SGB I, § 66, Rn. 68 unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2016 – L 8 SO 52/14, Rn. 30). Umstände, die im Hinblick auf die genannte Entscheidung nunmehr eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen.