Gerichtsbescheid
S 5 AS 3583/18
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:0430.S5AS3583.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Notwendige außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 bzw. gegen einen darauf beruhenden Erstattungsbescheid. Die Kläger sind Eheleute. Die SGB II-Leistungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 hatte der Beklagte zunächst vorläufig gewährt. Mit Bescheid vom 09.02.2017 setzte der Beklagte die Höhe der SGB II-Leistungen für diesen Zeitraum endgültig fest. Er forderte zudem eine darauf beruhende Überzahlung jeweils von den Klägern zurück (Erstattungsbescheide vom 09.02.2017). Sowohl gegen die endgültige Festsetzung als auch gegen die darauf beruhenden Erstattungsbescheide legten die Kläger jeweils, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Den Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 als unbegründet zurück. In dem „Rubrum“ des Widerspruchsbescheides wurde das Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten genannt, das sich auf den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 09.02.2017 gegenüber der Klägerin zu 1) bezog. In der elektronischen Akte des Beklagten wurde vermerkt, dass der Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 am 14.06.2018 abgesandt worden sei. Eine Unterschrift des Sachbearbeiters des Beklagten auf dem Vermerk befindet sich nicht. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15.06.2018 zu. Dem Widerspruch des Klägers zu 2) gegen den Erstattungsbescheid vom 09.02.2017 half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dieser Widerspruchsbescheid nennt in seinem „Rubrum“ das Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten, das dem Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung vom 09.02.2017 zuzuordnen ist. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen den Erstattungsbescheid vom 09.02.2017 teilweise ab und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Die Widerspruchsbescheide vom 15.06.2018 gingen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19.06.2018 zu. Am 16.07.2018 erhoben die Kläger zwei Klagen (S 5 AS 3549/18 und S 5 AS 3550/18). Dem Verfahren unter dem Az. S 5 AS 3549/18 waren zunächst der Erstattungsbescheid vom 09.02.2017 gegenüber der Klägerin zu 1) und das Widerspruchsschreiben gegen diesen Erstattungsbescheid beigefügt. Zudem war der Klageschrift der Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 hinsichtlich der endgültigen Festsetzung für Oktober 2015 bis Dezember 2015 zugeordnet. Als Antrag enthielt die Klageschrift: „Die Regelungen des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018, eingegangen am 15.06.2018, gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts abzuändern.“ Eine weitere Klagebegründung enthielt die Klageschrift nicht. Das Klageverfahren S 5 AS 3550/18 enthielt als Anlagen den Erstattungsbescheid gegenüber dem Kläger zu 2), das Widerspruchsschreiben gegen diesen Erstattungsbescheid und den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 hinsichtlich des Erstattungsbescheides gegenüber der Klägerin zu 1). In der Klageschrift wird als Antrag genannt: „Den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 09.02.2017, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2018, eingegangen am 19.06.2018 unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts abzuändern und in Hinblick auf den Monat November 2015 auszuheben.“ Eine weitere Klagebegründung enthielt die Klageschrift nicht. Die Kläger haben am 18.07.2018, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, per Fax die hiesige Klage erhoben. Der Klageschrift ist die endgültige Festsetzung vom 09.02.2017 beigefügt gewesen sowie der Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 betreffend des Erstattungsbescheides vom 09.02.2017 gegenüber dem Kläger zu 2). In der Klageschrift haben die Kläger zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2018, eingegangen am 19.06.2018, zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. In der Klageschrift haben die Kläger ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom 09.02.2017 die endgültige Festsetzung der Leistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2015 vorgenommen worden sei. Vorliegend gehe es um die endgültige Festsetzung und nicht um den Erstattungsbescheid. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten sei daher nicht gänzlich nachvollziehbar. Der Beklagte habe die Bereinigung des Erwerbseinkommens unzutreffend vorgenommen. Bei den Klägern fielen Fahrtkosten an, die jedenfalls über den Grundfreibetrag von 100 € hinausgehen dürften. Mit richterlichem Schreiben vom 03.01.2020 hat das Gericht ausgeführt, dass es die Klage dahingehend auslege, dass sie sich gegen die endgültige Festsetzung vom 09.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 richte. Der Klage sei offensichtlich der falsche Widerspruchsbescheid zugeordnet worden. Abzustellen sei auf den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15.06.2018 zugegangen sei. Die Klagefrist habe damit am Montag, den 16.07.2018 geendet. Die Klage sei jedoch erst am Mittwoch, den 18.07.2018 erhoben worden. Auch wenn man zugunsten der Kläger von der Drei-Tages-Fiktion gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X ausgehen würde, wäre die Klage verfristet. Denn dann würde der Widerspruchsbescheid am Sonntag, den 17.06.2018 als bekannt gegeben gelten. Die Klagefrist wäre dann am Dienstag, den 17.07.2018 abgelaufen gewesen. Dass hier gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid aufgrund der falschen Nennung des Aktenzeichens des Prozessbevollmächtigten falsch zugeordnet worden sei, begründe nach Auffassung des Gerichts keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 67 Abs. 1 SGG. Denn aufgrund des Inhalts des Widerspruchsbescheides sei eine richtige Zuordnung ohne weiteres möglich gewesen. Die Kläger tragen nunmehr vor, dass das Gericht einem Denkfehler unterliege. Es würden zwei unterschiedliche Fallgruppen durcheinandergebracht. Es sei nämlich nicht das gleiche, wenn einerseits der Kläger den Inhalt eines Widerspruchsbescheides richtig erfasse, jedoch der Klage irrtümlicherweise einen falschen Widerspruchsbescheid beifüge oder den Inhalt des Widerspruchsbescheides falsch erfasse und dadurch zwei der Anlage genau den Widerspruchsbescheid beifüge, den er meine, jedoch der Klageantrag bzw. die Klagebegründung oder auch beides sich nicht mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides decken würden. Es sei irrelevant, aus welchem Grund der Inhalt des Widerspruchsbescheides verkannt worden sei, sei es, wie vorliegend aufgrund einer falschen Angabe des Aktenzeichens oder aus sonstigen Gründen. Feststehe nämlich, dass genau der Widerspruchsbescheid angegriffen worden sei, der in der Anlage beigefügt worden sei. Folgerichtig sei die Klagefrist bezogen auf diesen Widerspruchsbescheid maßgebend. Das Gericht hätte darauf hinzuweisen, dass der Klageantrag und/oder die Klagebegründung zu modifizieren bzw. von einem Verfahren in das andere Verfahren zu übernehmen sei, jedoch nicht wie vorliegend vom Gericht geschehen, der Widerspruchsbescheid von einem anderen Verfahren in das hiesige Verfahren zu ziehen sei. Dies wäre nur dann richtig, wenn irrtümlicherweise nicht der Bescheid beigefügt worden wäre, der gewollt worden sei. Die Kläger beantragen nunmehr schriftsätzlich, den Erstattungsbescheid vom 19.02.2017 (sic! Anm. des Gerichts) in Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechend zu reduzieren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 02.03.2020 mitgeteilt, dass es beabsichtige, den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es hat den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.03.2020 und dem Beklagten am 17.03.2020 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Hinsichtlich des Sach- und des Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Streitsache kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger kann die Klage nicht von Anfang an dahingehend ausgelegt werden, dass streitgegenständlich der Erstattungsbescheid vom 09.02.2017 gegenüber dem Kläger zu 2) ist, d.h. der der Klage beigefügte Widerspruchsbescheid. Denn die Klage enthält als Anlage nicht nur die endgültige Festsetzung der Leistungen für Oktober 2015 bis Dezember 2015 und das dazugehörige Widerspruchsschreiben. Sondern auch die Klageschrift selbst stellt eindeutig auf die endgültige Festsetzung vom 09.02.2017 ab. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger schreibt in der Klageschrift: „Vorliegend geht es zunächst um die endgültige Festsetzung und nicht um den Erstattungsbescheid.“ Damit hat der Prozessbevollmächtigte den Klagegenstand eindeutig benannt. Im Zusammenhang mit den weiteren Klagen unter dem Az. S 5 AS 3549/18 und S 5 AS 3550/18 wird zudem erkennbar, dass jeweils der Widerspruchsbescheid den Klagen falsch zugeordnet worden ist, Klagegenstand aber die jeweils beigefügten Ausgangsbescheide sein sollen. Aufgrund der eindeutigen Bestimmung des Klagegegenstands in der Klageschrift kann der Antrag und die Klageschrift nicht einfach einem anderen Klageverfahren zugeordnet werden. Die so ausgelegte Klage gegen die endgültige Festsetzung für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 ist nicht zulässig gewesen, da sie verfristet gewesen ist. Die seit dem 18.07.2018 anhängige Klage ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben worden (§ 87 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 SGG). Die Klagefrist gegen die endgültige Festsetzung durch den Bescheid vom 09.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14 .06.2018 endete am Montag, den 16.07.2018 (§ 87 Abs. 2, Abs. 1 S. 1. i.V.m. § 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG). Denn der Widerspruchsbescheid ist laut Kanzleistempel dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15.06.2018 zugegangen. Die Klage ist bei Gericht per Fax jedoch erst am Mittwoch, den 18.07.2018 erhoben worden. Zu Gunsten der Kläger kann hier auch nicht auf die Drei-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X abgestellt werden. Denn zum einen fehlt es dafür in der Verwaltungsakte an einem unterschriebenen sog. „Ab-Vermerk“ (vgl. dazu nur Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 37, Rn. 12a mwN). Zum anderen wäre auch beim Eingreifen der Drei-Tages-Fiktion die Klagefrist nicht eingehalten. Denn bei einer Abgabe zur Post am 14.06.2018 würde der Widerspruchsbescheid am Sonntag, den 17.06.2018 als bekannt gegeben gelten (bei der Drei-Tages-Fiktion ist es unerheblich, dass der Tag ein Sonntag ist, vgl. nur BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 12/09 R, Rn. 11 ff). Die Klage hätte dann spätestens am Dienstag den 17.07.2018 erhoben werden müssen. Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) sind nicht ersichtlich und nicht dargelegt worden. Auch wenn die falsche Zuordnung des Widerspruchsbescheides und die damit einhergehende Fristversäumnis dadurch erklärbar ist, dass in den Widerspruchsbescheiden die Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten durch den Beklagten verwechselt worden ist, liegt ein unverschuldetes Versäumen der First nicht vor. Denn aus den Widerspruchsbescheiden ist ansonsten eindeutig erkennbar gewesen, auf welche Ausgangsbescheide sie sich jeweils bezogen. Bei einer sogfältigen Durchsicht der zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Widerspruchsbescheide hätte eine Zuordnung und damit eine richtige Berechnung der jeweiligen Klagefrist ohne weiteres erfolgen können. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellt schließlich in der Klagebegründung selbst fest, dass der Widerspruchsbescheid vom 15.06.2018 nicht zur endgültigen Festsetzung passt, sondern sich auf einen Erstattungsbescheid bezieht. Dass die Widerspruchsbescheide anhand der Aktenzeichen falsch zugeordnet worden sind, hätte auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bemerkt werden können. Denn bereits bei Klageeinlegung unter dem Az. S 5 AS 3549/18 am 16.07.2018, bei der der Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 beigefügt gewesen ist, hätte die falsche Zuordnung auffallen müssen. Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem nunmehr gestellten Antrag hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 09.02.2017 keine Klageänderung i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG. Denn die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Kläger zielt dahin, dass der Erstattungsbescheid vom 09.02.2017 von Anfang an Streitgegenstand gewesen sei. Im Übrigen wäre aber auch eine Klagänderung nicht zulässig, da sie nicht sachdienlich ist. Die geänderte Klage wäre nämlich wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG. Denn der Erstattungsbescheid vom 09.02.2017 ist bereits Streitgegenstand in dem Verfahren S 5 AS 3550/18. Denn dieser Klage waren der Erstattungsbescheid und das Widerspruchsschreiben gegenüber dem Kläger zu 2) beigefügt und auch der Klageantrag bezog sich ausdrücklich auf den Erstattungsbescheid. Die Entscheidung über die notwendigen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Berufung ist nicht zulässig, §§ 143; 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG. Der Gegenstand der Beschwer liegt nicht über 750 €. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.